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Falschaussage im Strafrecht: Definition und Strafen

Wenn ein Mensch als Zeuge in einem Gerichtsverfahren geladen wird, so erfolgt zunächst stets eine Belehrung mit Bezug auf die Wahrheitspflicht der Aussage. Auf diese Weise möchte das Gericht darauf hinweisen, dass eine Falschaussage für die betreffende Person mit empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen verbunden ist. Nicht jedem Menschen ist jedoch bewusst, welche Kriterien für eine falsche Aussage erfüllt sein müssen respektive wie genau sich diese überhaupt definiert. Hier an dieser Stelle liefern wir die wichtigsten Informationen.

Das Wichtigste in Kürze


Falschaussagen im Strafrecht sind keine Bagatellvergehen, sondern können zu empfindlichen Strafen führen, die von Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren reichen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher Falschaussage und einem Irrtum, wobei nur die vorsätzliche Falschaussage strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

  1. Definition: Eine Falschaussage ist eine nicht wahrheitsgemäße Aussage einer Person in einem rechtlichen Verfahren, bei der der Täter nicht vereidigt wurde, im Gegensatz zum Meineid.
  2. Voraussetzungen: Für die Strafbarkeit einer Falschaussage müssen spezifische Bedingungen erfüllt sein, darunter die Rolle der Person im Verfahren und der Vorsatz, die Unwahrheit zu sagen.
  3. Strafrahmen: Der § 153 StGB legt die Strafen für Falschaussagen fest, mit einem Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, abhängig von den Umständen.
  4. Unterschiedliche Strafbarkeit: Die Strafbarkeit hängt davon ab, ob die Aussage vor Gericht oder anderen berechtigten Stellen gemacht wurde. Falschaussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft fallen nicht unter dieselben Regelungen.
  5. Irrtum vs. Vorsatz: Ein Irrtum bei der Aussage führt nicht zur Strafbarkeit, da der Vorsatz für eine Falschaussage entscheidend ist.
  6. Meineid: Eine Falschaussage unter Eid wird härter bestraft und ist als Meineid ein Verbrechen mit höheren Mindeststrafen.
  7. Strafmilderung: Möglichkeiten zur Strafmilderung oder Vermeidung von Strafe bei rechtzeitiger Korrektur der Aussage.
  8. Rechtliche Beratung: Die Bedeutung der Inanspruchnahme juristischer Beratung bei Konfrontation mit dem Vorwurf einer Falschaussage, um potenzielle strafmildernde Umstände zu nutzen.

Definition der Falschaussage

Falschaussage
(Symbolfoto: MR.Yanukit /Shutterstock.com)

Das Strafrecht definiert die Falschaussage als eine sprachliche Aussage von einer Person, die nicht der Wahrheit entspricht. Was sich auf den ersten Blick als sehr einfache Definition darstellt, ist juristisch dennoch komplex, denn die Strafbarkeit hängt von weitergehenden Kriterien ab. In der gängigen Praxis wird die Falschaussage sehr häufig synonym mit dem Begriff des Meineides genannt, allerdings gibt es zwischen der Falschaussage und dem Meineid Unterschiede.

Der Hauptunterschied zwischen der Falschaussage und dem Meineid liegt in dem Umstand, dass der Täter vor einer Falschaussage nicht durch die entsprechende Stelle vereidigt wurde.

Voraussetzungen für eine Falschaussage

Nicht jede Aussage, die nicht der Wahrheit entspricht, ist automatisch auch als Falschaussage zu werten. Es kommt entscheidend darauf an, welche Rolle die entsprechende Person vor einer entsprechenden Stelle einnimmt und welche Bedingungen bei der Aussage vorherrschen.

Erläuterung der Täterrollen (Zeuge, Sachverständiger, Partei im Zivilprozess oder Dolmetscher)

Dem reinen Grundsatz nach muss eine Person in einem rechtlichen Verfahren eine bestimmte Rolle einnehmen, um der Gefahr der Falschaussage überhaupt ausgesetzt zu sein. Als Grundlage wird der Umstand angesetzt, dass die entsprechende Person behördlich zu der Abgabe einer Aussage geladen wurde. Dies kann sowohl eine Zeugenaussage als auch ein Gutachten als Sachverständiger respektive eine Aussage als Partei in einem zivilrechtlichen Verfahren so der Fall sein.

Eine kleine Sonderstellung nehmen Personen ein, die als Dolmetscher in einem Verfahren mit einem entsprechenden Auftrag auftreten. Dolmetscher geben für gewöhnlich keine eigene Aussage ab, sie übersetzen lediglich die Aussagen anderer Personen. Dementsprechend ist die Gefahr, dass ein Dolmetscher sicher einer Falschaussage strafbar macht, in der gängigen Praxis überaus gering.

Erläuterung der Bedingungen für eine Falschaussage

Der § 153 StGB hat für die Falschaussage gewisse Bedingungen festgelegt, die für die Strafbarkeit zwingend erfüllt sein müssen. Eine Grundvoraussetzung ist, dass die Aussage der entsprechenden Person von den Tatsachen abweicht. Dieser Aspekt gilt rechtlich als umstritten, da die Falschheitskriterien und vor allen Dingen die Bestimmbarkeit dieser Kriterien nicht eindeutig geregelt ist. In der gängigen Praxis kommt die sogenannte objektive Wahrheit zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Inhalt von der Aussage mit den objektiven Tatsachen übereinstimmen muss. Behauptet ein Mensch, dass er ein Pferd gesehen hat, obwohl er eine Katze sah, so erfüllt die Aussage eine Grundvoraussetzung für eine strafbare Falschaussage.

Eine weitere Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Täter diese Aussage mit Vorsatz getätigt hat. Im Gegensatz zu vielen anderen Straftaten im Strafgesetzbuch ist der Versuch der Falschaussage nicht strafbar. Überdies beschränkt sich die Verpflichtung zur Wahrheit auch ausschließlich auf den Vernehmungs- respektive Untersuchungsgegenstand. Auch eine unvollständig abgegebene Aussage kann als Falschaussage gewertet werden, wenn hierdurch die Aussage als solche nicht offenbart wird.

Unterscheidung zwischen Falschaussagen vor Gericht und vor Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Der Gesetzgeber differenziert bei der Strafbarkeit einer Falschaussage, an welcher Stelle die Aussage getätigt wurde. Als zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit gilt, dass die Stelle zu der Durchführung einer eidlichen Vernehmung auch tatsächlich berechtigt ist. Als berechtigte Stellen gelten dabei Rechtspfleger oder auch Gerichte sowie die Prüfungsstellen von dem jeweiligen Parlament respektive parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Auch der Notar ist eine berechtigte Stelle für die Abnahme von eidlichen Vernehmungen. Ausdrücklich nicht dazu berechtigt, eidliche Vernehmungen durchzuführen, sind die Ordnungshüter der Polizei sowie auch private Schiedsgerichte und die Staatsanwaltschaft.

Rechtliche Differenzierung zwischen Falschaussage und Irrtum

Die rechtliche Differenzierung zwischen einer Falschaussage und einem Irrtum in der Aussage ist im deutschen Strafrecht von zentraler Bedeutung. Eine Falschaussage liegt vor, wie bereits erwähnt, wenn eine Person wissentlich die Unwahrheit sagt. Dies ist insbesondere in § 153 StGB geregelt, der die falsche uneidliche Aussage unter Strafe stellt. Der Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Unwahrheit, ist dabei ein entscheidendes Kriterium für die Strafbarkeit.

Ein Irrtum hingegen ist ein unbeabsichtigter Fehler in der Aussage, bei dem die Person glaubt, die Wahrheit zu sagen, obwohl ihre Aussage objektiv falsch ist. Ein solcher Irrtum führt nicht zur Strafbarkeit, da der Vorsatz fehlt. Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Irrtum ist somit ausschlaggebend dafür, ob eine Aussage als strafbare Falschaussage oder als nicht strafbare irrtümliche Falschangabe zu werten ist.

Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur verlangen für die Strafbarkeit einer Falschaussage, dass der Täter mit dem Bewusstsein handelt, etwas Unwahres zu sagen. Dies bedeutet, dass der Täter die objektive Unwahrheit seiner Aussage kennt und diese dennoch tätigt. Die subjektive Vorstellung des Täters ist somit entscheidend. Wer hingegen irrtümlich eine falsche Aussage macht, weil er selbst von deren Wahrheitsgehalt überzeugt ist, handelt ohne den erforderlichen Vorsatz und macht sich nicht strafbar.

Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Irrtum kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert eine sorgfältige Prüfung der subjektiven Vorstellung des Aussagenden zum Zeitpunkt der Aussage. Aussagepsychologische Erkenntnisse können dabei helfen, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen und zwischen bewusster Falschaussage und unbeabsichtigtem Irrtum zu differenzieren.

Insgesamt kann man sagen, dass die rechtliche Differenzierung zwischen Falschaussage und Irrtum auf der Unterscheidung zwischen vorsätzlichem Handeln und einem unbeabsichtigten Fehler beruht. Nur wenn der Täter vorsätzlich die Unwahrheit sagt, ist seine Aussage strafbar. Ein unbeabsichtigter Irrtum führt hingegen nicht zur Strafbarkeit.

Falschaussage unter Eid vs. einfache Falschaussage

Im deutschen Strafrecht wird zwischen der einfachen Falschaussage und der Falschaussage unter Eid (Meineid) unterschieden. Die einfache Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt und stellt ein Vergehen dar, während der Meineid gemäß § 154 StGB ein Verbrechen ist, weil die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsentzug beträgt.

Für die einfache Falschaussage sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der Meineid wird hingegen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, und in minder schweren Fällen liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Der Versuch eines Meineids ist bereits strafbar, während der Versuch einer einfachen Falschaussage nicht unter Strafe steht.

Die Strafbarkeit einer Falschaussage setzt voraus, dass der Täter vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Beim Meineid muss zusätzlich ein Eid abgelegt worden sein, der dann vorsätzlich verletzt wird.

Sowohl bei der einfachen Falschaussage als auch beim Meineid besteht die Möglichkeit, die Strafbarkeit durch eine rechtzeitige Berichtigung der falschen Angaben zu vermeiden. Rechtzeitig bedeutet in diesem Kontext, dass das Gericht aufgrund der falschen Aussage noch keine Entscheidung getroffen hat.

Falsche Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft sind nicht als Falschaussage im Sinne der §§ 153 ff. StGB strafbar, können aber unter Umständen als falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung geahndet werden.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Falschaussage unter Eid und einer einfachen Falschaussage liegen im Strafrahmen und in der Qualifikation als Vergehen oder Verbrechen. Während die einfache Falschaussage mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, sieht das Gesetz für den Meineid eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Der Versuch eines Meineids ist strafbar, der einer einfachen Falschaussage nicht. Beide Delikte bieten die Möglichkeit einer Straffreiheit durch rechtzeitige Berichtigung der Aussage.

Strafen für Falschaussagen

Eine Falschaussage ist ausdrücklich kein Kavaliersdelikt. Vielmehr hat das Strafgesetzbuch für ein derartiges Verhalten in dem § 153 StGB die rechtlichen Folgen sehr genau festgelegt. Auch die Ausnahmen der Strafbarkeit sowie etwaige Strafmilderungen sind im Strafgesetzbuch festgelegt. Eine Ausnahme von der Strafbarkeit ist gegeben, wenn der Täter die Aussage in dem Glauben der objektiven Wahrheit tätigt. In derartigen Fällen ist der Vorsatz nicht vorhanden und der § 16 StGB kann zur Anwendung kommen. Der Täter könnte dem Irrtum unterliegen. Der Grund dafür, dass eine derartige Falschaussage nicht als strafbar gilt, liegt in dem Umstand, dass das Strafgesetzbuch eine fahrlässige respektiv versehentlich getätigte Falschaussage nicht strafrechtlich wertet.

Darstellung des Strafrahmens für Falschaussagen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren)

Der § 153 StGB sieht für eine Falschaussage, die den strafrechtlichen Kriterien entspricht, eine Mindestfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten und eine Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren vor. Das Strafmaß ist dabei abhängig von den individuellen Rahmenbedingungen. Dies bedeutet, dass das Strafmaß stets auf der Basis der Einzelfallprüfung festgelegt wird.

Das Ermessen des Gerichts ist für die Strafbemessung von entscheidender Bedeutung und der Gesetzgeber kennt strafmildernde Umstände, die Berücksichtigung finden können. Zu nennen sind hier die Falschaussagen, die zum Zwecke des Schutzes von nahen Angehörigen oder der eigenen Person im Sinne des § 157 Abs. 1 StGB getätigt werden. Auch die rechtzeitige Korrektur einer falschen Aussage gem. § 158 StGB kann sich strafmildernd auswirken. Eine Garantie auf die Milderung der Strafe gibt es jedoch nicht.

Korrektur einer Falschaussage

Eine Falschaussage kann dem reinen Grundsatz nach korrigiert werden, indem sie von der aussagenden Person zurückgezogen wird. Hierfür muss allerdings ein gewisser zeitlicher Rahmen eingehalten werden. Ist das Verfahren noch offen, so kann die Korrektur jederzeit erfolgen. Selbst dann, wenn der Gerichtssaal schon verlassen wurde, ist die Korrektur noch durchführbar. Erst dann, wenn das Verfahren durch eine gerichtliche Entscheidung respektive durch die Urteilsverkündung beendet wurde, kann keine Korrektur mehr erfolgen.

Möglichkeiten der Strafmilderung bei Falschaussagen

Die rechtlichen Bedingungen und Umstände, unter denen eine Strafmilderung bei Falschaussagen möglich ist, umfassen verschiedene Aspekte, die im deutschen Strafrecht verankert sind. Ein zentraler Punkt ist dabei die Berücksichtigung von Geständnissen und die Korrektur der Aussage vor Urteilsfindung.

Ein Geständnis kann sich grundsätzlich strafmildernd auswirken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass ein Geständnis üblicherweise schon strafmildernd zu berücksichtigen ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Geständnis nicht aus taktischen Gründen, sondern aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben wird. Ein Geständnis kann die Strafzumessung erheblich beeinflussen, da es den Prozess vereinfacht, die Beweislage klärt und dem Gericht die Wahrheitsfindung erleichtert.

Die Möglichkeit, die Strafbarkeit durch eine rechtzeitige Berichtigung der falschen Angaben zu vermeiden, besteht sowohl bei der einfachen Falschaussage als auch beim Meineid. Rechtzeitig bedeutet in diesem Kontext, dass das Gericht aufgrund der falschen Aussage noch keine Entscheidung getroffen hat. Die Berichtigung muss also erfolgen, bevor das Gericht ein Urteil auf Basis der falschen Aussage fällt.

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält spezifische Normen, die eine Strafmilderung bei Falschaussagen ermöglichen. § 157 StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder im Falle einer uneidlichen Aussage auch ganz von Strafe absehen kann, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden. § 158 StGB regelt die Berichtigung einer falschen uneidlichen Aussage und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe, wenn die falsche Angabe durch eine wahrheitsgemäße Darstellung ersetzt wird und dies rechtzeitig geschieht.

Die Möglichkeiten einer Strafmilderung bei Falschaussagen im deutschen Strafrecht sind vielfältig und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Ein aufrichtiges Geständnis und die rechtzeitige Korrektur einer falschen Aussage spielen eine wesentliche Rolle. Darüber hinaus bieten die Strafmilderungsnormen des StGB weitere Ansätze, um die Strafbarkeit zu reduzieren oder sogar von einer Bestrafung abzusehen. Die genaue Anwendung dieser Regelungen erfordert eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls durch das Gericht.

Andere relevante Straftatbestände

Eine Falschaussage ist ein strafrechtlicher Tatbestand, der in der gängigen Praxis nicht selten mit anderen Straftatbeständen einhergeht. Zu nennen sind hier in erster Linie die falsche Verdächtigung gem. §§ 164 und 165 StGB. Hierbei handelt es sich rechtlich betrachtet um eigenständige Straftatbestände, die ein separates Strafmaß nach sich ziehen. Eine direkte Verknüpfung zu der Falschaussage ist jedoch in der gängigen Praxis keine Seltenheit.

Fazit

Wer in einem rechtlichen Verfahren zu der Abgabe einer Aussage aufgefordert wurde, der sollte seine Worte weise wählen. Die Aussage muss auf jeden Fall der Wahrheit entsprechen, damit die Gefahr einer Falschaussage gem. § 153 StGB nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hat an die Falschaussage jedoch gewisse Kriterien geknüpft, die erfüllt sein müssen. So kann die Falschaussage lediglich vor einer Stelle erfolgen, die zu einer eidlichen Vernehmung von Personen berechtigt sind. In der gängigen Praxis wird die Falschaussage oftmals synonym zu dem Meineid genannt, allerdings nimmt der Gesetzgeber hier Differenzierungen vor. Ungeachtet dieses Umstandes sind die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage nicht zu unterschätzen. Eine Freiheitsstrafe im Rahmen von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren ist denkbar.

Wer sich mit dem Vorwurf der Falschaussage konfrontiert sieht, der sollte sich auf jeden Fall die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht sichern. Unter bestimmten Umständen ist eine Korrektur der falschen Aussage noch möglich, was sich bei der Strafbemessung mildernd auswirken kann. Dies ist jedoch lediglich bis zu einem gewissen Zeitpunkt möglich, weshalb betroffene Personen keine Zeit verlieren sollten. Wir stehen mit unserer juristischen Erfahrung und Kompetenz sehr gern für Sie zur Verfügung.

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