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Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Unbedingt prüfen lassen!

Ist eine Unterlassungserklärung  strafbewehrt, so kann dies weitreichende Folgen haben

Es gibt durchaus Straftaten, bei denen die geschädigten Personen direkt an die Täter eine Abmahnung mit einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung versenden. Beispiele hierfür sind Verleumdungsäußerungen oder auch Beleidigungen sowie das illegale Streaming. Die wenigsten Täter wissen jedoch, um was es sich bei einer Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung überhaupt handelt und welche Rechtsfolgen sie mit sich bringt. Aus diesem Grund wird nicht selten eine derartige strafbewehrte Unterlassungserklärung auch häufig „vorschnell“ unterschrieben, was wiederum sehr starke Konsequenzen mit sich bringen kann. Erheblich besser wäre es jedoch, wenn eine derartige Unterlassungserklärung zunächst erst einmal rechtsanwaltlich genau überprüft wird.

Abmahnung mit strafbewerteter Unterlassungserklärung
Aufgrund der weitreichenden Folgen einer strafbewerteten Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung ist es sehr wichtig nicht vorschnell zu unterschreiben. Lassen Sie daher den Sachverhalt unbedingt von einem Rechtsanwalt prüfen. (Symbolfoto: Von r.classen/Shutterstock.com)

Es gibt die verschiedensten Gründe, aus denen heraus eine Abmahnung in Verbindung mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung versendet werden kann. Unterzeichnet eine Person, der ein gewisses Verhalten seitens der geschädigten Person zur Last gelegt wird, diese strafbewehrte Unterlassungserklärung, so gilt sie lebenslang. Sie ist in gewisser Weise rechtlich vergleichbar mit einem Vertrag, denn bei einem Verstoß droht der unterzeichneten Person eine Vertragsstrafe. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss jedoch nicht zwingend in jedem Fall unterzeichnet werden!

Um was genau handelt es sich bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung überhaupt?

Bei einer gewissen Art des Verstoßes, beispielsweise einem Verstoß gegen das Persönlichkeits- oder auch Wettbewerbs- bzw. Markenrecht oder auch bei Urheberrechtsverletzungen entsteht für die Inhaber dieser Rechte ein Schaden, sodass die geschädigten Parteien zumeist eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer Abmahnung beauftragen. Durch diese Abmahnung soll gegenüber dem Täter ein Hinweis erfolgen, dass die Tat gegen aktuell geltendes Recht verstoßen hat und dass ein derartiges Verhalten in Zukunft unterlassen werden soll. Die Abmahnung dient somit für die geschädigte Person als Schutz im Hinblick auf die Zukunft. Nicht selten ist auch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungsverfügung ein fester Bestandteil einer derartigen Abmahnung. Die strafbewehrte Unterlassungsverfügung hat einen verschärfenden Charakter für die Abmahnung, da durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung direkt ein Anspruch der geschädigten Person gegenüber dem Täter festgelegt wird. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung soll auf eine gewisse Art und Weise direkt sicherstellen, dass es künftig nicht mehr zu einem derartigen Verstoß des Täters kommen kann.

Die reine Unterlassungserklärung erhält rechtlich dann den Charakter „strafbewehrt“, wenn eine festgeschriebene Vertragsstrafe für einen weiteren Verstoß des Täters enthalten ist. Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung soll der Täter auch ein Stück weit vor einem weiteren Verstoß abgeschreckt werden. Durch die Unterschrift des Täters auf der strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgt eine Akzeptanz des Täters, dass die Forderungen der geschädigten Personen rechtmäßig sind. Zugleich ist die Unterschrift auf der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtlich auch als Schuldeingeständnis zu werten. Es entsteht somit auch ein Vertrag, der für den Täter eine lebenslange Gültigkeit aufweist. In der gängigen Praxis fordert die geschädigte Person direkt im Zusammenhang mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Kosten für die Abmahnung sowie einen Schadensersatz.

Vorsicht vor einer vorschnellen Unterschrift

In der gängigen Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Forderungen in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchaus verhandelbar sind. Sie sind direkt im Vorfeld von der geschädigten Person zu hoch bemessen, sodass im Fall einer Verhandlung durchaus noch ein gutes Ergebnis erzielt werden kann. Eine Unterlassungserklärung kann durchaus modifiziert werden, dies setzt jedoch ein gutes juristisches Fachwissen sowie ein sehr gutes Verhandlungsgeschick voraus.

In welchen Fällen muss die strafbewehrte Unterlassungserklärung zwingend unterschrieben werden?

Grundsätzlich ist eine Täterperson dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese Pflicht ist allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung auch rechtlich korrekt formuliert wurde und dass die darin enthaltenen Vorwürfe auch zutreffend sind. Diejenige Person, welche als Täter „beschuldigt“ wird, sollte daher auf jeden Fall prüfen, ob es sich bei dem Absender um einen seriösen Rechteinhaber handelt und ob der Tatvorwurf auch haltbar ist. Weiterhin muss geprüft werden, ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Unterlassung besteht und ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung auch formal sowie inhaltlich korrekt ist. In diesem Zusammenhang müssen zwingend auch die Forderungen sowie die Verjährungsfrage geprüft werden.

In welchen Fällen muss keine Unterschrift geleistet werden?

Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass fehlerhafte strafbewehrte Unterlassungserklärungen scheinbar „wahllos“ an Empfänger herausgeschickt werden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass sich bedauerlicherweise in den letzten Jahren ein regelrechtes Abmahngeschäft entwickelt hat und dass sich sehr viele Menschen von einer derartigen Post vorschnell beeindrucken lassen. Fakt ist jedoch, dass eine Person, die den vorgeworfenen Straftatbestand nicht begangen hat, auch keine Unterschrift auf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung leisten muss. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass die Empfängerperson der strafbewehrten Unterlassungserklärung in einem derartigen Fall einen begründeten Widerspruch einlegen muss. Die geschädigte Person ist dann rechtlich dazu verpflichtet, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Sollte es sich um einen unseriösen Absender handeln, wird der Fall in der Regel direkt mit dem Widerspruch fallengelassen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die geschädigte Partei die Forderungen aufrechterhält und direkt nach dem Widerspruch eine Klage einreicht.

Diese Gründe sorgen für eine Unrechtmäßigkeit von Abmahnungen sowie strafbewehrten Unterlassunsgerklärungen

  • der Absender inklusive der genauen Kontaktdaten ist nicht vorhanden
  • es gibt keinen expliziten detaillierten Vorwurf
  • der Tatvorwurf wurde von dem „Täter“ erwiesenermaßen nicht begangen
  • es gibt einen anderen Rechteinhaber als den Absender
  • die Vorwürfe sind verjährt (es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren)
  • es wird keine angemessene Vertragsstrafe für einen neuerlichen Rechtsverstoß genannt

Sollte ein Täter die Tat tatsächlich begangen haben, so ergibt sich daraus eine Rechtmäßigkeit der Abmahnung sowie der strafbewehrten Unterlassungserklärung. In einem derartigen Fall muss eine Unterschrift geleistet werden. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur für die Abmahnung und nicht für die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Es empfiehlt sich jedoch ausdrücklich, mithilfe eines Rechtsanwalts auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu reagieren und den Versuch zu unternehmen, diese zu modifizieren.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung geht eine Person durchaus Verpflichtungen ein, die lebenslang bestehen. Diese lebenslange Verpflichtung bezieht sich auf die reine Unterlassung der Handlung, welche die strafbewehrte Unterlassungserklärung nach sich gezogen hat. Weiterhin ist die unterzeichnende Person zu der Zahlung der vollständigen Kosten verpflichtet, die mit der Abmahnung einhergehen. Auch die Verpflichtung zu der Zahlung einer Vertragsstrafe besteht, sofern es zu einem neuerlichen Verstoß kommt.

Sollte es zu einem neuerlichen Verstoß trotz einer unterschriebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung kommen ist die geschädigte Person dazu berechtigt, eine neuerliche strafbewehrte Unterlassungserklärung an den Täter zu versenden. In dieser neuen Fassung können auch merklich höhere Strafzahlungsforderungen enthalten sein. Der Grund hierfür liegt in der Wiederholungsgefahr des Täters, welche durch den neuerlichen Verstoß begründet wurde.

Im Zusammenhang mit den Strafzahlungssummen gibt es keinerlei allgemeingültige Summen, sodass der Schadensersatz durchaus frei verhandelbar ist. In der Regel liegen die Strafen für einen neuerlichen Rechtsverstoß jedoch im Rahmen von 1.500 Euro bis 15.000 Euro. Es ist jedoch durchaus davon abhängig zu machen, wie schwer der Verstoß war und welcher Rechtsbereich davon betroffen ist bzw. wie hoch der finanzielle Schaden der geschädigten Person ausgefallen ist.

Wenn Sie eine Abmahnung oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten haben sollten müssen Sie zunächst erst einmal in sich gehen und überlegen, ob Sie einen derartigen Verstoß auch tatsächlich begangen haben. Es kann durchaus vorkommen, dass Sie völlig unbeabsichtigt ohne eigenes Wissen um die Strafbarkeit der Handlung einen derartigen Verstoß begangen haben. Zumeist ist der Schock über die Abmahnung sowie die strafbewehrte Unterlassungserklärung dann sehr groß, allerdings sollten Sie dennoch auf gar keinen Fall eine überhastete Unterschrift leisten. Vielmehr sollten Sie zunächst den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Wir stehen in derartigen Fällen sehr gern zu Ihrer Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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