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Erregung öffentlichen Ärgernisses – Ab wann strafbar?

Strafbarkeit der Vornahme einer sexuellen Handlung in der Öffentlichkeit gemäß § 183a StGB

Im Strafrecht gibt es Straftaten, die nicht so stark im öffentlichen Fokus stehen und deshalb von vielen Menschen in einen gänzlich anderen Kontext gesetzt werden. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist so eine Straftat, über welche allgemeinhin nur sehr wenig bekannt ist. Viele Menschen denken im Zusammenhang mit der Erregung öffentlichen Ärgernisses eher an Ruhestörungen, was jedoch von der tatsächlichen Realität sehr stark abweicht. Vielmehr gehört die Erregung öffentlichen Ärgernisses in den Bereich der Sexualstraftaten, sodass es sich durchaus um einen sehr ernstzunehmenden Straftatbestand mit weitreichenden Folgen handelt. Diese Erkenntnis wirft jedoch die Frage auf, wann genau die Erregung öffentlichen Ärgernisses überhaupt vorliegt und wann diese als strafbare Handlung anzusehen ist.

Exhibitionist - Strafbarkeit
Erregung öffentlichen Ärgernisses: Exhibitionistische Handlungen gelten als Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches. (Symbolfoto: Von Natata/Shutterstock.com)

Die genaue Vorschrift im Zusammenhang mit der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in dem 13. Abschnitt von dem Strafgesetzbuch (StGB) zu finden. Der § 183a StGB ist hierfür der maßgebliche Paragraf.

Was besagt der § 183a StGB genau?

Die exakte Formulierung des § 183a StGB besagt, dass diejenige Person, welche im öffentlichen Raum eine sexuelle Handlung vornimmt und durch diese sexuelle Handlung wissentlich mit Vorsatz ein Ärgernis provoziert, mit einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft wird. Die Geldstrafe als Sanktion dieses Verhaltens wird dann zur Anwendung gebracht, wenn die vorgenommene Handlung nicht in dem Sinne des § 183 StGB unter eine andere Strafe gestellt wird.

Die Formulierung des § 183a StGB wird bei Menschen ohne juristische Fachkenntnisse durchaus Fragen zurücklassen. Vereinfacht zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Strafbarkeit des Handelns eine sexuelle Handlung in erheblicher Form im öffentlichen Raum voraussetzt, welche letztlich auch ein öffentliches Ärgernis hervorruft. Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, welche Handlung im öffentlichen Raum als Erregung öffentlichen Ärgernisses angesehen wird.

Die Definition der sexuellen Handlung

Eine Grundvoraussetzung für die Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183a StGB ist die aktive und vorsätzliche sexuelle Handlung. Hier jedoch gilt es zunächst erst einmal zu differenzieren, wonach genau sich die sexuelle Handlung definiert. Eine sexuelle Handlung hat stets eine gewisse Sexualbezogenheit, welche sich jedoch ausdrücklich nach dem sogenannten äußeren Erscheinungsbild richtet.

Strafbarkeit von Wildpinkeln
Fällt das „Pinkeln in der Öffentlichkeit“ auch unter der strafbaren Handlung laut § 183a StGB? (Symbolfoto: Von Denis Junker/Shutterstock.com)

Bei der Sexualbezogenheit einer Handlung ist es nicht entscheidend, dass die aktiv handelnde Person bei sich selbst eine Erregung erzeugt. Es ist vielmehr entscheidend, wie eine unbeteiligte Person als Beobachter der Handlung diese Handlung wahrnimmt. Nicht selten wird in der gängigen Praxis das sogenannte „Wildpinkeln“ bereits als Erregung öffentlichen Ärgernisses dargestellt. Dies ist jedoch falsch, da bei dem „Wildpinkeln“ keinerlei Sexualbezogenheit vorhanden ist.

In der gängigen Praxis können sogenannte Entblößungshandlungen bereits als Erregung öffentlichen Ärgernisses gelten, sofern diese Entblößungshandlungen nicht den Kriterien der exhibitionistischen Handlung im Sinne des § 183 StGB entsprechen.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist nicht ausschließlich auf das männliche Geschlecht beschränkt. Auch Frauen können durchaus den Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses verursachen.

Die Definition von Erheblichkeit

Damit die Handlung dem Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses entspricht, muss die Handlung eine gewisse Form der Erheblichkeit aufweisen. Hierbei muss eine Abgrenzung der sozial üblichen Handlungen wie Küsse oder Zärtlichkeiten zu strafbaren Handlungen im Sinne des § 183a StGB hergestellt werden. Küsse oder auch gegenseitige Zärtlichkeiten gelten dabei auch in dem öffentlichen Raum als sozial üblich und sind daher auch nicht als anstößig zu betrachten. Obgleich Küsse und Zärtlichkeiten durchaus auch in den Bereich der sexuellen Handlungen gehören, ist dieses Verhalten in der Öffentlichkeit nicht im Sinne des § 183a StGB als strafbar anzusehen.

Diese Handlungen gelten im Sinne des § 183a StGB als erheblich

  • die Masturbation bzw. das Onanieren
  • Oralverkehr
  • der Sex als Handlung
  • Analverkehr
  • Manipulationen sonstiger Natur an dem entblößten Geschlechtsteil

Streichelt ein Mensch dementsprechend im öffentlichen Raum sein verdecktes Geschlechtsteil, so ist dies ebenso wenig als Erregung öffentlichen Ärgernisses anzusehen wie das reine Betasten der Brust. Auch der Striptease im öffentlichen Raum oder das einfache Entkleiden und der sogenannte „Flitzer“ in einem Stadion erfüllt nicht den Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Gleichermaßen verhält es sich letztlich auch mit dem Sonnenbad mit einem freien Oberkörper.

Die Definition von öffentlich

Die Definition des Begriffs öffentlich ist im Grunde genommen recht simpel. Der öffentliche Raum ist derjenige Raum, der von einem nicht eingrenzbaren Personenkreis unbestimmter Art frequentiert wird. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist dabei schon gegeben, wenn bereits die Möglichkeit einer Wahrnehmung von fremden Personen als gegeben anzusehen ist. Es ist dabei nicht erheblich, ob ein Mensch tatsächlich die Handlungen als solche wahrgenommen hat oder nicht. Alleinig der Umstand, dass ein Mensch die Handlungen hätte wahrnehmen können, reicht für die Strafbarkeit der Handlung bereits aus.

Diese Orte gelten grundsätzlich als öffentlich

  • öffentliche Straßen
  • öffentliche Gebäude
  • Parkplätze
  • Parks
  • Hauseingänge von öffentlichen Gebäuden

Es gibt durchaus Orte im öffentlichen Raum, bei denen das Kriterium der Öffentlichkeit nicht gegeben ist. Die Rede ist an dieser Stelle von sehr selten frequentierten Waldwegen oder auch privaten Gärten bzw. privaten Garagen oder auch privaten Hinterhöfen. Hat beispielsweise ein Pärchen Sex in einem Fahrzeug, so kommt es für den Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses entscheidend darauf an, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Handlung befindet.

Stets als öffentlich werden jedoch die sogenannten Live-Darbietungen von sexuellen Handlungen über die verschiedensten Medien betrachtet. Sexuelle Handlungen, die an FKK-Stränden oder auch innerhalb von geschlossenen Personenkreisen (Swingerclub oder spezielle Vereine) hingegen werden nicht als öffentlich angesehen.

Damit der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses vorliegt, muss zwingend mindestens eine Person diese Handlungen hätte wahrnehmen können und die Handlung auch als Ärgernis hätte empfinden können. Der Begriff „Ärgernis“ ist dabei in rechtlicher Hinsicht mit negativen Gefühlen verbunden, welche durch die Handlung ausgelöst werden. Beispiele hierfür sind Scham, Ekel, Abscheu oder auch Entsetzen bzw. Schrecken. Sollte die Handlung bei einer Person jedoch Neugier oder auch eine Verwunderung bzw. die Belustigung auslösen, so ist dies kein negatives Gefühl in rechtlicher Hinsicht.

Sollte sich eine Person vollständig bewusst an gewisse Orte begeben, bei denen sexuelle Handlungen anderer Personen erwartbar gewesen sind, so ist der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht als gegeben anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die wahrgenommenen Handlungen bei der Person negative Gefühle auslösen.

Ist die sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit grundsätzlich strafbar?

Dem reinen Grundsatz nach ist die sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit nur dann als strafbar anzusehen, wenn andere Personen sich durch die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen gestört fühlen können. Dementsprechend müssen Menschen, die es bei der Vornahme von sexuellen Handlungen direkt darauf anlegen, von anderen Personen erwischt oder beobachtet zu werden, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Diejenigen Personen, die jedoch bewusst heimlich vorgehen oder sogar noch entsprechende Vorkehrungen diesbezüglich treffen, müssen nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Vorsatz ist wichtig

Für die Strafbarkeit der Handlung ist das Vorliegen des Vorsatzes unerlässlich. Eine oder auch mehrere Personen müssen dementsprechend für den Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses ihre Handlungen ganz bewusst an Orten vollzogen haben, an denen ein Ärgernis der Öffentlichkeit zu erwarten gewesen ist. Sollte sich jedoch ein Täter unbeobachtet fühlen und entsprechende Handlungen vornehmen, so scheidet der Vorsatz bereits aus.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183a StGB kann eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder auch alternativ eine Geldstrafe nach sich ziehen. Hierbei ist jedoch stets die Einzelfallprüfung erforderlich, in welcher sowohl die Art der sexuellen Handlung als auch das Ausmaß strafrechtlich bewertet wird. Sollten Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden.

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