LG Kiel, Az.: 7 Qs 73/13 Beschluss vom 30.09.2013 Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen Auslagen. Gründe Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen. Gründe, die eine andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichend gekennzeichnet. Voraussetzung für einen Durchsuchungsbeschluss ist lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen worden ist. Es genügt, dass ein Sachverhalt wahrscheinlich erscheint, aus dem sich Straftaten entnehmen lassen. Dazu müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Amtsgericht den erforderlichen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat aufgrund der ihm vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, deren Inhalt es in dem Beschluss zutreffend zusammengefasst hat, zu Recht bejaht. Der Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 278 StGB ergibt sich aus dem Sachverhalt, den der Anzeigende Dr. M. vorgelegt hat, insbesondere aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 28.07.2008, dem Heilkostenplan vom 17.03.2008, dem Gutachten des Dr. D. vom 09.04.2010, dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2012 und dem Gutachten des Prof. Dr. F. vom 19.08.2012. Bei der Stellungnahme des Beschuldigten vom 28.07.2008 handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB. Gesundheitszeugnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Urkunden, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Erfasst sind sowohl die Darstellung relevanter Tatsachen als auch deren sachverständige Bewertung (Münchener Kommentar, StGB, § 277 Rn. 2). Das ist bei der Stellungnahme des Beschuldigten vom 28.07.2008 der Fall. Der Beschuldigte hat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen (u.a. Behandlungsplan, Röntgenaufnahmen, Ober- und Unterkiefermodelle) einen Befund festgestellt und diesen sachverständig bewertet. Damit hat er nicht nur eine Stellungnahme zu dem Kosten- und Behandlungsplan des Anzeigenden abgegeben. Dem Anfangsverdacht einer Straftat gem. § 278 StGB steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte die Patientin nicht untersucht hat. § 278 StGB setzt nicht voraus, dass der Aussteller des ärztlichen Zeugnisses eine eigene Untersuchung durchgeführt hat. Weder der Wortlaut der Vorschrift lasst sich eine solche Beschränkung erkennen, noch legt ihr Sinn und Zweck, die Adressaten des Zeugnisses in ihrer Dispositionsfreiheit zu schützen, eine derartige einschränkende Auslegung nahe. Unrichtig ist ein ärztliches Zeugnis regelmäßig, wenn es über einen Befund ausgestellt wird, ohne dass eine Untersuchung stattgefunden hat (LK, StGB, 12. Aufl., 278 Rn. 7; Münchener Kommentar, StGB, 27. Aufl., § […]