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Straßenverkehrsgefährdung – Wann liegt eine unübersichtlichen Stelle vor?

LG Hamm, Az.: 3 Ss 440/05, Beschluss vom 25.10.2005

Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 29.06.2005 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 18.06.2003 hat der Angeklagte erneut eine Fahrerlaubnis erworben. Er hat sich nunmehr wegen des folgenden Vorwurfes zu verantworten:

Am 31.12.2004 kurz nach Mitternacht befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Mitsubishi, amtl. Kennzeichen …, in Herford die I2 aus Fahrtrichtung Herford kommend in Fahrtrichtung I-Straße. Im Fahrzeug befanden sich seine Ehefrau und sein Sohn. Der Angeklagte wollte sich gemeinsam mit seiner Familie von der Anhöhe oberhalb Herford das Neujahrsfeuerwerk anschauen. Er hatte auch selbst Feuerwerkskörper dabei, die er auf der Anhöhe zünden wollte. Wie der Angeklagte hatten auch viele andere Personen die Absicht, sich von der oberhalb Herford gelegenen B-Straße bzw. der I-Straße das Feuerwerk anzusehen und dort selbst zum Jahreswechsel Feuerwerkskörper zu zünden.

Als der Angeklagte, der recht spät dran war, denn der Jahreswechsel war bereits erfolgt, die I2 aufwärts in Richtung I-Straße befuhr, hielten sich an der Örtlichkeit bereits viele Personen, die mit ihren Fahrzeugen dorthin gefahren waren, auf. Die aus Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen linke Seite der I2 war mit jedenfalls 30 – 40 Fahrzeugen zugeparkt. Diese Fahrzeuge standen teils auf der Fahrbahn und teils auf dem neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen. Dadurch verblieb von der Fahrbahn der I2 eine Breite von nur 4 m. Die Personen befanden sich außerhalb ihrer Fahrzeuge. Sie standen überwiegend in Gruppen zusammen. Sie hatten sich bereits ein gutes neues Jahr gewünscht und begannen nun die mitgebrachten Feuerwerkskörper zu zünden und abzubrennen. Teils waren Feuerwerkskörper bereits gezündet worden, teils wurden Vorbereitungen für das Zünden weiterer Feuerwerkskörper getroffen. Durch die schon gezündeten Feuerwerkskörper war bei grundsätzlich guter Sicht, jedoch leicht regnerischem Wetter eine Rauchentwicklung entstanden, die zu die Sicht beeinträchtigenden Nebelschwaden führte. Die Personen standen teils an ihren Fahrzeugen, teilweise auch auf der den Fahrzeugen gegenüberliegenden Straßenseite. Auf dem gegenüberliegenden Acker und auch auf der Fahrbahn der I2 wurden bzw. sollten Feuerwerkskörper gezündet werden. Aus diesem Grunde liefen auch regelmäßig Personen über die Fahrbahn.

Die Zeugen S und L2 waren mit mehreren Bekannten in einem Bulli zur I2 gefahren. Die 6 – 7 Personen standen außerhalb des Bullis, als der Zeuge S nun nach Mitternacht begann, Vorbereitungen zum Zünden von Feuerwerkskörpern zu treffen. Er wollte einen Feuerwerkskörper mitten auf der durch die parkenden Fahrzeuge in der Breite eingeschränkten, verbleibenden Fahrbahn anzünden. Bergab in Richtung Herford gesehen war auf der Fahrbahn auch bereits von anderen Personen Feuerwerkskörper gezündet worden. Der Zeuge S hockte zu diesem Zwecke auf der Fahrbahn, der Zeuge L2 stand links hinter ihm, als sich in diesem Augenblick der Angeklagte mit seinem Pkw Mitsubishi die I2 bergan fahrend näherte. Der Angeklagte hatte es, weil der Jahreswechsel bereits erfolgt war und das Feuerwerk bereits begonnen hatte, eilig. Wenn auch die aus seiner Fahrtrichtung gesehen linksseitig am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeugschlange sich überwiegend zur I-Straße hin erstreckte, so waren auch unterhalb des Standortes der Zeugen S und L2 eine Anzahl von Fahrzeugen am linken Fahrbahnrand geparkt. Der Angeklagte hatte die linksseitig geparkten Fahrzeugschlange wahrgenommen, er bemerkte auch jedenfalls einen Feuerwerkskörper auf der Fahrbahn und seine Sicht war zumindest vorübergehend durch die von den gezündeten Feuerwerkskörpern verursachte Rauchentwicklung eingeschränkt. Dennoch setzte der Angeklagte seine gefahrene Geschwindigkeit nicht auf die in dieser Situation gebotene Schrittgeschwindigkeit herab. Vielmehr fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit, nach seinen Angaben sogar noch beschleunigter Geschwindigkeit, weiter. Infolge der den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten nicht angepaßten Geschwindigkeit nahm er die vor ihm auf der Fahrbahn befindlichen Zeugen S und L2 nicht wahr. Er erfaßte mit seinem Pkw zunächst den Zeugen L2, der auf das Fahrzeug aufgeladen wurde, und sodann noch den Zeugen S. Der Zeuge L2 erlitt eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde, eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des rechten Knies sowie Lockerungen der unteren Schneidezähne. Der Zeuge war zwei Wochen krankgeschrieben und hat heute noch Restbeschwerden am Knie. Der Zeuge S, der durch den Anstoß in den rechtsseitigen Graben gestoßen wurde, erlitt eine Distorsion und Prellung des linken Sprunggelenkes, die heute noch gelegentlich Beschwerden verursacht. Zum Zeitpunkt der Kollision betrug die Geschwindigkeit des von dem Angeklagten geführten Pkw zumindest 35 km/h. Die besonderen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt – die im linken Fahrzeugrand parkenden Fahrzeuge, die durch bereits gezündete Feuerwerkskörper verursachte Rauchentwicklung und dadurch eingeschränkte Sicht sowie die mit dem veranstalteten Feuerwerk für den Angeklagten jedenfalls erwartbaren Personen auf der Fahrbahn – machten die von dem Angeklagten gefahrene Strecke auf der I2 zu einer derart unübersichtlichen Stelle, daß der Angeklagte, wie er auch erkannt hat, seine Geschwindigkeit auf eine Schrittgeschwindigkeit von 10 – 12 km/h hätte herabsetzen müssen. In diesem Fall hätte er die auf der Fahrbahn sich aufhaltenden Zeugen L2 und S rechtzeitig wahrnehmen können und hätte sein Fahrzeug rechtzeitig vor diesen Zeugen zum Stillstand bringen können. Stattdessen fuhr der Angeklagte, allein sein eigens schnelles Fortkommen im Sinn habend, mit der weit überhöhten Geschwindigkeit, obwohl er Personen auf der Fahrbahn erwarten mußte und obwohl vor der Kollision die Sicht für ihn, wie er selbst feststellte, durch eine Rauchentwicklung eingeschränkt war. Die Möglichkeit, daß er bedingt durch eine Rauchentwicklung auf der Fahrbahn befindliche Personen zu spät erkennen könnte, ließ der Angeklagte dabei ganz bewußt außer acht.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dann die Einlassung des Angeklagten u.a. wie folgt wiedergegeben:

„Während der Anfahrt habe er gesehen, daß aus seiner Sicht auf der linken Seite der unbeleuchteten I2 Fahrzeuge parkten. Personen habe er jedoch nicht in der Nähe der Fahrzeuge wahrgenommen. Nur weiter oben hätten Personen gestanden. Er habe festgestellt, daß bereits Feuerwerkskörper gezündet wurden und explodierten. Schließlich habe er auf der Fahrbahn einen Feuerwerkskörper entdeckt, der seiner Beurteilung nach bereits gezündet war und alsbald losgehen würde. In dieser Situation möge er sich falsch entschieden haben, indem er nämlich nicht gebremst habe, sondern sein Fahrzeug noch beschleunigt habe, um schnell über den Feuerwerkskörper hinweg zu fahren. Er habe befürchtet, durch diesen Feuerwerkskörper könne sein Pkw beschädigt werden. Es sei sodann bei der beschleunigten Fahrt auf einmal ein Nebel entstanden, der im die Sicht genommen habe. Erst als er aus der Nebelschwade herausgefahren sei, habe er mehrere Personen gesehen und habe die zwei Personen auf der Fahrbahnmitte mit seinem Pkw erfaßt.“

Diese Einlassung hat das Amtsgericht nicht als widerlegt angesehen, allerdings ausgeführt, dass sie den Angeklagten nicht entlasten könne. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass durch das Abbrennen mehrerer Feuerwerkskörper auf der I2 eine Rauchentwicklung entstanden sei, die eine Sichtbeeinträchtigung zur Folge hatte. Nach den Bekundungen des Zeugen T2 sei der Angeklagte über mehrere auf der Fahrbahn stehende Feuerwerkskörper hinweggefahren, der Angeklagte selbst habe eingeräumt, jedenfalls einen bereits gezündeten und alsbald explodierenden Feuerwerkskörper auf der Fahrbahn gesehen zu haben, den er bewusst überfahren habe. Diese Gegebenheiten hätten den ansonsten geraden Streckenverlauf der I2 durch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände zu einer unübersichtlichen Stelle gemacht, und zwar aufgrund der parkenden Fahrzeuge, der gezündeten und abbrennenden Feuerwerkskörper und der sich daraus ergebenden Rauchentwicklung. An dieser unübersichtlichen Stelle sei der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von zumindest 35 km/h, die sachverständigenseits ermittelt worden sei, zu schnell gefahren. Aufgrund der besonderen Umstände der Örtlichkeit, der parkenden Fahrzeuge, der gezündeten Feuerwerkskörper und der Rauchentwicklung, die der Angeklagte sämtlich erkannt habe, sei eine Schrittgeschwindigkeit von 10 bis 12 km/h geboten gewesen, um sich auf die besondere Verkehrssituation einzustellen. In diesem Falle hätte der Angeklagte rechtzeitig anhalten und den Unfall vermeiden können. Tatsächlich habe der Angeklagte die gebotene Schrittgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten. Eine solch erhebliche Überschreitung der gebotenen Geschwindigkeit müsse jedenfalls bei der hier gegebenen Situation als grob verkehrswidrig angesehen werden. Der Angeklagte habe auch rücksichtslos gehandelt. Das Ziel, seinen Standort anzufahren, an dem er Feuerwerkskörper zünden konnte und sich das Feuerwerk ansehen konnte, habe er rücksichtslos verfolgt und sich dabei über die Wahrnehmung der parkenden Fahrzeuge, der gezündeten Feuerwerkskörper, die die Sicht beeinträchtigen konnten und der nach den eigenen Bekundungen auf der Fahrbahn stehenden Feuerwerkskörper hinweggesetzt. Dies stelle keine irrtümlich falsche Beurteilung der Situation durch den Angeklagten dar, sondern eine unverständliche Nachlässigkeit und Bedenkenlosigkeit gegenüber den Belangen anderer Verkehrsteilnehmer.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 02.07.2005 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger Revision eingelegt und diese nach der Urteilszustellung am 25.07.2005 mit am 25.08.2005 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schriftsatz mit dem Antrag auf Aufhebung und Freispruch, hilfsweise Zurückverweisung der Sache sowie der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt den Feststellungen unter Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford.

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen bereits nicht die Annahme einer unübersichtlichen Stelle i.S.v. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB.

Eine unübersichtliche Stelle ist dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Dabei muss die Unübersichtlichkeit nicht durch die Örtlichkeit (unübersichtliche Kurve, Bergkuppe, die Sicht verdeckende Bebauung) bedingt sein, sie kann auch durch parkende Fahrzeuge, durch dichten Nebel, durch Bewuchs oder durch eine Blendung von gewisser Dauer und Intensität begründet sein (BayObLG, NZV 1988, 110, 111 m.w.N.; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 315 c StGB Rdnr. 37).

Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Unübersichtlichkeit der Stelle bereits zu dem Zeitpunkt des vorwerfbaren Verhaltens gegeben war. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten hier vorgeworfen, mit einer Geschwindigkeit von zumindest 35 km/h gefahren zu sein, was nach seiner Wertung den Vorwurf des „Zu-Schnell-Fahrens“ an einer unübersichtlichen Stelle ausfüllen soll. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ist es aber möglich, dass die Unübersichtlichkeit erst durch den von den von dem Angeklagten geschilderten Feuerwerkskörper hervorgerufen wurde, der bereits gezündet auf der Fahrbahn lag und dann von dem Angeklagten überfahren wurde, wobei es – möglicherweise aufgrund der Explosion dieses Feuerwerkskörpers – zu einer Rauchentwicklung kam, die dem Angeklagten dann unmittelbar vor dem Unfall die Sicht auf die beiden geschädigten Zeugen nahm. Wäre die Sichtbehinderung aber erst zu diesem späten Zeitpunkt eingetreten, so könnte dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, den Unfall dadurch verursacht zu haben, dass er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr.

Das angefochtene Urteil ist weiterhin auch insoweit fehlerhaft, als die Darstellung der Beweisgrundlage der nach dem Urteilsinhalt sachverständig ermittelten, an der Unfallstelle von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h lückenhaft ist.

Das angefochtene Urteil teilt insoweit lediglich mit, dass diese Geschwindigkeit „sachverständigenseits“ ermittelt worden sei. Weitere Angaben zu dem Sachverständigengutachten fehlen vollständig. Dies ist rechtsfehlerhaft. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch nämlich auf ein Sachverständigengutachten, so kann er sich nicht damit begnügen, lediglich das Ergebnis des Gutachtens mitzuteilen. Vielmehr ist er bereits aus auf die Sachrüge hin zu beachtenden sachlich-rechtlichen Gründen gehalten, in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu geben (OLG Hamm, NZV 2000, 428 m.w.N.).

Endlich hat das Amtsgericht hier auch das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit i.S.d. § 315 c Abs. 1 StGB nicht fehlerfrei festgestellt. Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensichtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert über die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (OLG Koblenz, NZV 1989, 241 m.w.N.; OLG Koblenz, NStZ 2003, 617 m.w.N.).

Dagegen hatte der Angeklagte hier seine Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse bereits deutlich reduziert – zulässig waren an der Unfallstelle außerhalb geschlossener Ortschaft 100 km/h, gefahren ist er mit 35 km/h – und hatte nach seiner nicht widerlegten Einlassung unmittelbar vor dem Unfallgeschehen allein aufgrund des unmittelbar vor ihm auf der Fahrbahn liegenden, brennenden Feuerwerkskörpers kurz beschleunigt, war mithin vorher möglicherweise sogar noch langsamer als mit 35 km/h gefahren.

2. Zu beanstanden ist schließlich auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt das Vorliegen von zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Verkehrsverstoßes sowie der Umstände voraus, die den Verstoß zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen machen, wobei der Täter eine dahingehende Bewertung nicht selbst zu vollziehen braucht. Der Täter muss also in Kenntnis seiner Pflichten als Kraftfahrer den qualifizierten Verkehrsverstoß, hier des zu schnellen Fahrens, nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB begangen haben (OLG Jena, NZV 1995, 237, 238). Der Vorsatz des Angeklagten müsste sich daher gerade auch auf das Fahren mit nicht angepasster, aufgrund der Unübersichtlichkeit der Stelle überhöhter Geschwindigkeit bezogen haben. Eine erst unmittelbar vor dem Unfall auftretende, vereinzelte Sichtbehinderung durch den von dem Angeklagten geschilderten, auf der Fahrbahn liegenden Feuerwerkskörper kann dem Angeklagten aber die Erkenntnis einer unangepassten Geschwindigkeit nicht vermitteln. Das Amtsgericht hätte daher feststellen müssen, dass die Sicht des Angeklagten bereits vor dem Zünden des letzten, von ihm überfahrenen Feuerwerkskörpers, der sich unmittelbar vor den geschädigten Zeugen befand, bereits durch weitere Feuerwerkskörper so stark behindert war, dass der Angeklagte erkennen musste, dass er mit nicht angepasster, zu hoher Geschwindigkeit fuhr. Allein die am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge und die sich weiter entfernt auf einer Anhöhe befindlichen Personen konnten ihm bei einer verbleibenden Fahrzeugbreite von 4 Metern bei ansonsten völlig gerader Straßenführung diese Erkenntnis jedenfalls bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft nicht vermitteln.

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