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Falsche Verdächtigung – erforderliche Tatsachenfeststellungen

OLG Thüringen, Az.: 1 OLG 121 Ss 70/16, Beschluss vom 01.12.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.04.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 07.09.2015 wurde der Angeklagte vom Tatvorwurf der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Erfurt dieses Urteil am 25.04.2016 aufgehoben und den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt sowie Ratenzahlung bewilligt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 28.04.2016 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.06.2016, nach am 01.06.2016 erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger, mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässig eingelegte Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Der Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen.

Ausweislich der Sachverhaltsschilderung unter Ziff. III. der Urteilsgründe hat das Landgericht folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen:

„Mit Strafanzeige vom 11.03.2015, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Erfurt am 16.03.2015, bezichtigte der Angeklagte die Verantwortlichen des … . in Erfurt sowie den Verantwortlichen der Internetseite ‚www.___‘ …, ihn zu Unrecht als Gewalttäter und mehrfach vorbestraften Gewalttäter bezeichnet zu haben. Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt der Verdächtigung bekannt, dass er mehrfach rechtskräftig vorbestraft ist und sich darunter vier rechtskräftige Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten befinden. Die bewusst falsche Tatsachenbehauptung unterbreitete der Angeklagte in der Absicht, Ermittlungen gegen die Verantwortlichen des M… e.V. und den Verantwortlichen der Internetseite ‚www.___.net‘ C. H… auszulösen.

Mit Verfügung vom 21.04.2015 hat die Staatsanwaltschaft Erfurt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den … . und den Verantwortlichen der Internetseite ‚www. … gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Das von dem zum Angeklagten aus Anlass der Stadtratswahl beantragte Führungszeugnis vom 05.06.2014 enthält ebenso wie das Führungszeugnis des Angeklagten vom 30.07.2015 keine Eintragungen.“

Diese Feststellungen können die Verurteilung nach § 164 Abs. 1 StGB schon deshalb nicht tragen, weil sie mangels Mitteilung des vollständigen oder zumindest wesentlichen Inhaltes des Wortlautes der Strafanzeige des Angeklagten vom 11.03.2015 nicht erkennen lassen, dass und ggf. welche „bewusst falsche Tatsachenbehauptung“ der Angeklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgestellt haben soll. Es wird insbesondere nicht mitgeteilt, ob der Angeklagte seinerseits in der Anzeige bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, dass er nicht (wegen „Gewalttaten“) vorbestraft ist, oder ob er darin lediglich seine Wertung zum Ausdruck brachte, dass die dahingehenden Äußerungen über ihn (die nach dem weiteren Urteilsinhalt offenbar tatsächlich stattgefunden haben) aus Rechtsgründen „zu Unrecht“ erfolgt seien.

Nach § 164 Abs. 1 StGB wird u. a. bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Der Straftatbestand des § 164 StGB richtet sich gegen Angaben, mit denen wahrheitswidrig der Eindruck hervorgerufen wird, der Verdächtigte habe eine rechtswidrige Tat begangen (BGHSt 35, 50).

Verdächtigen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. Das Vorbringen bloßer Werturteile genügt ebenso wenig wie die Mitteilung von (wertenden) Schlussfolgerungen aus wahrheitsgemäß geschilderten Tatsachen.

Geht es einem Anzeigeerstatter lediglich darum, ein Verfahren zu dem Zweck einzuleiten, einen zweifelhaften Sachverhalt zu klären und die Schuld oder Unschuld eines anderen feststellen zu lassen, so kann es mangels einer falschen Verdächtigung schon am objektiven Tatbestand des § 164 fehlen, wenn der Täter wahrheitsgemäß neben den belastenden auch die entlastenden Umstände und die für ihn etwa bestehenden Zweifel und Ungewissheiten mitteilt. Andererseits kann dann, wenn der Täter zweifelhafte Dinge als sicher hinstellt oder Wesentliches weglässt, eine falsche Verdächtigung vorliegen (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner/Bosch, StGB, 29. Auflage, § 164 StGB Rdn. 18).

Welche konkreten falschen Tatsachen der Angeklagte hier wider besseres Wissen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt haben soll, bleibt nach den Urteilsfeststellungen indes unklar und entzieht sich einer rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht:

Dass die in der Strafanzeige mitgeteilten bzw. ihren Gegenstand bildenden Äußerungen der Angezeigten über den Angeklagten nicht stattgefunden haben, ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt; diese legen im Gegenteil vielmehr – ohne ausdrückliche dahingehende Feststellung – die Annahme nahe, dass die zur Anzeige gebrachten Äußerungen als solche tatsächlich erfolgt sind und schon aus diesem Grund nicht als Gegenstand einer tatbestandsrelevanten falschen und wider besseres Wissen erfolgten Tatsachenbehauptung taugen.

Der in der Sachverhaltsschilderung lediglich noch mitgeteilte Zusatz, der Angeklagte habe die Angezeigten gegenüber der Staatsanwaltschaft „bezichtigt“, diese Äußerungen „zu Unrecht“ getätigt zu haben, beschreibt wiederum keine (falsche) Tatsachenbehauptung, sondern zunächst lediglich eine Wertung des Angeklagten, deren etwaige nähere rechtliche oder tatsächliche Einordnung im Rahmen eines weiteren Anzeigetextes weder erörtert noch in nachprüfbarer Weise festgestellt ist. Das Landgericht hat insbesondere gerade nicht festgestellt, ob der Angeklagte etwa im Rahmen der Anzeige explizit (auch) die (falsche) tatsächliche Behauptung aufgestellt hat, dass er nicht, oder jedenfalls nicht mit Gewaltdelikten vorbestraft sei.

Eine ordnungsgemäße Feststellung und Mitteilung des näheren Wortlautes der Anzeige bzw. ihres konkreten Tatsachengehaltes war im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die weiteren Urteilsausführungen zu einem „vermeidbaren Verbotsirrtum“ des Angeklagten unentbehrlich, dem das Landgericht ausdrücklich attestiert, dass ihm bei Erstattung der Anzeige die Einsicht gefehlt habe, Unrecht zu tun, weil er zum Zeitpunkt der Tathandlung aufgrund der fehlenden Eintragung der Vorstrafen in seinem Führungszeugnis angenommen habe, dass ihn Dritte nicht als „mehrfach vorbestraften Gewalttäter“ bezeichnen dürfen (UA S. 7). Wenn dem Angeklagten jedoch gerade ein solcher „Rechtsirrtum“ zugebilligt bzw. sogar festgestellt wird, dann ist die bloße Feststellung, er habe die Angezeigten bezichtigt, ihn „zu Unrecht“ als vorbestraften Gewalttäter bezeichnet zu haben, für den Schuldspruch nach § 164 Abs. 1 StGB schon deshalb unzureichend, weil diese Anzeige dann möglicherweise allein von dieser falschen rechtlichen Bewertung getragen ist, ohne dass es der (zusätzlichen und im Übrigen unschwer zu entlarvenden) falschen Tatsachenbehauptung bedurfte, dass es derartige Vorstrafen in Wirklichkeit nicht gebe.

Auf dieser unzureichenden Tatsachengrundlage vermag schließlich auch die landgerichtliche Einschätzung nicht zu überzeugen, der Angeklagte habe nicht sogleich Anzeige erstatten dürfen, sondern sich zunächst „bei einem Rechtskundigen“ Klarheit verschaffen müssen, „ob“ sich die Angezeigten „strafbar gemacht haben könnten“. Die Prüfung, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar und zu verfolgen ist, obliegt selbstverständlich in erster Linie der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft. Es ist also gerade nicht (und insbesondere nicht zur Vermeidung eigener Strafverfolgung) Aufgabe eines in der rechtlichen Bewertung unsicheren Anzeigeerstatters, sich vorab „Klarheit über die Strafbarkeit“ eines bestimmten Verhaltens zu verschaffen. Er hat im Falle der Anzeige allerdings die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Schilderung und macht sich jedenfalls dann nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er wider besseres Wissen einen in tatsächlicher Hinsicht falschen bzw. (ggf. durch Weglassen) verfälschten Sachverhalt zur Anzeige bringt, der geeignet ist, einen anderen der (ungerechtfertigten) Verfolgung auszusetzen.

Aus den genannten Gründen hält der Senat die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet und hat im Beschlusswege nach § 349 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil samt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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