LG Stuttgart, Az.: 19 Qs 49/16, Urteil vom 13.09.2016
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten K. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.08.2016 – Az. 6 (16) Cs 93 Js 13969/15 – wird als unbegründet verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stuttgart verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18.02.2015 die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 10 EUR wegen Diebstahls. Mit Beschluss vom 31.03.2015 bildete das Amtsgericht Stuttgart hieraus unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 EUR aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 09.02.2015 – Az. 5 Cs 93 Js 10079/15 – eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu 10 EUR. Die Zustellung des Strafbefehls und des Beschlusses vom 31.03.2015 erfolgte jeweils an die Adresse des Beschwerdeführers, …, einer Unterkunft für Asylbewerber. Übersetzungen der Entscheidungen oder der Rechtsmittelbelehrungen in eine dem Beschwerdeführer geläufigen Sprache waren jeweils nicht beigefügt. Die Beschuldigtenbelehrung im Verfahren 16 Cs 93 Js 13969/15 war in georgischer Sprache erfolgt.
Seit dem 10.01.2016 befindet sich der Beschwerdeführer in der JVA Stuttgart, zunächst in Untersuchungshaft in anderer Sache. Hiernach wurden Ersatzfreiheitsstrafen aus verschiedenen Strafbefehlen vollstreckt (der Beschwerdeführer ist ausweislich des Bundeszentralregisters zwischen Februar und Juli 2015 insgesamt sechs Mal verurteilt worden, fünf Mal davon wegen Diebstahls) und anschließend von 12.02. bis 19.04.2016 die Gesamtgeldstrafe in vorliegender Sache. Die ausstehenden Ersatzfreiheitsstrafen werden nach heutigem Stand am 14.03.2017 vollständig verbüßt sein.
Mit Schriftsatz seines Anwalts vom 28.06.2016, per Telefax am gleichen Tage beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl vom 19.02.2015 und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist. Der Beschuldigte trug vor, er spreche ausschließlich georgisch. Der Strafbefehl sei an ihn ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden. Nach § 187 Abs. 2 S. 1 GVG sei in der Regel die Übersetzung des Strafbefehls erforderlich. Daher habe die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen. Mit Beschluss vom 10.08.2016 lehnte das Amtsgericht Stuttgart den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf den Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig, weil verspätet. Der Beschwerdeführer sei am 22.01.2015 auf frischer Tat betroffen worden, sodass es ihm zu diesem Zeitpunkt schon hätte klar sein müssen, dass er mit Schriftstücken von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen habe. Der Strafbefehl sei ihm schon am 20.02.2015 zugegangen; darin sei die Höhe der Geldstrafe in Zahlen angegeben und per Fettdruck hervorgehoben gewesen. Dennoch habe er keine Schritte unternommen, um den genauen Inhalt des Schriftstücks in Erfahrung zu bringen. Gleiches gelte für den Gesamtstrafenbeschluss. Spätestens zu Beginn der Haft hätte sich ihm erschließen müssen, dass es in der Vergangenheit für ihn ungünstige Behördenpost gegeben haben musste. Weiterhin sei die Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 45 StPO nicht eingehalten worden. Schließlich habe der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht, weshalb er gerade in der Woche vor der Antragstellung Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl erhalten haben wolle.
Gegen diesen dem Verteidiger am 16.08.2016 zugegangenen Beschluss hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers, dem Amtsgericht zugegangen am 18.08.2016, sofortige Beschwerde erhoben und zu deren Begründung darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart (NStZ-RR 2014, 216) auch Strafbefehle einem sprachunkundigen Angeklagten in seine Muttersprache zu übersetzen seien. Da dies nicht geschehen sei, sei die Zustellung unwirksam und daher der Lauf der Einspruchsfrist nicht ausgelöst worden.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass eine entgegen § 187 Abs. 2 S. 1 GVG unterbliebene Übersetzung eines Strafbefehls zwingend zur Unwirksamkeit der Zustellung führt. Zudem hat das Amtsgericht in der Folge zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
1. Gemäß § 187 Abs. 2 S. 1 GVG ist zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten in der Regel erforderlich, ihm eine schriftliche Übersetzung auch eines gegen ihn ergangenen Strafbefehls zur Verfügung zu stellen. Dies hat gemäß Satz 3 unverzüglich zu geschehen. Welche formell-rechtlichen Folgen ein – hier unstreitig vorliegender – Verstoß gegen diese Vorschrift hat, wird allerdings weder von § 187 GVG noch an anderer Stelle des Gesetzes geregelt.
2. § 37 Abs. 3 StPO schreibt vor, dass ein Urteil zusammen mit einer Übersetzung zuzustellen ist, wenn einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine solche Übersetzung zur Verfügung zu stellen ist.
Uneinigkeit besteht darüber, ob diese Norm auch auf die Zustellung von Strafbefehlen anzuwenden ist. Während dies vom Landgericht Stuttgart sowie vom Landgericht Gießen (StraFo 2015, 243) in der Vergangenheit befürwortet wurde, ist das Landgericht Ravensburg (NStZ-RR 2015, 219) dem entgegengetreten. Auch in der Kommentierung von Schmitt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. (2016), § 37 Rn. 30) wird eine solche Auslegung der Norm verworfen.
Nach Auffassung der Kammer ist § 37 Abs. 3 StPO nicht auf das Strafbefehlsverfahren anwendbar. Der Strafbefehl ist eine andere Entscheidungsform als das Urteil. Dem Schutzzweck des § 187 GVG und damit auch den Geboten des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, und des fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1 EMRK, kann in derartigen Fällen auch durch das Wiedereinsetzungsverfahren gemäß §§ 44 ff. StPO ausreichend Rechnung getragen werden.
a. § 37 Abs. 3 StPO verlangt die Zustellung der Übersetzung des Urteils. Den Strafbefehl nennt diese Norm nicht. Darüber kann nicht einfach mit dem Hinweis auf § 410 Abs. 3 StPO hinweggegangen werden. Danach steht zwar ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Diese Formulierung verdeutlicht aber gerade auch, dass ein Strafbefehl im Grundsatz etwas anderes ist als ein Urteil und dass die Gleichstellung beider Entscheidungsformen nur unter bestimmten Bedingungen eintritt.
Ebenso ist § 410 Abs. 3 StPO nicht der treffende systematische Bezugspunkt. Hierzu ist vielmehr auf § 187 GVG zurückzugreifen, bei dessen Änderung durch das Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I, S. 1938) zugleich der dritte Absatz neu in § 37 StPO eingefügt wurde. Ein Vergleich beider Regelungen zeigt, dass in § 187 Abs. 2 GVG nicht nur von Urteilen oder allgemein von Entscheidungen die Rede ist. Die Norm nennt vielmehr ausdrücklich freiheitsentziehende Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile. Diese Differenzierung spricht dafür, die Erwähnung (lediglich) von Urteilen in § 37 Abs. 3 StPO als eine Begrenzung der dortigen Anordnung auf genau diese Entscheidungsform zu verstehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des Urteils in § 37 Abs. 3 StPO weitergehend hätte verstehen wollen als in § 187 GVG, ergeben sich weder aus der Norm selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Auch diese (BT-DS 17/12578, S. 14) beschäftigt sich allein mit Urteilsübersetzungen. Die Regelung in § 37 Abs. 3 StPO wird dort nicht ausdrücklich mit dem Strafbefehlsverfahren in Verbindung gebracht. Zudem belegt die Gesetzesbegründung auch das schon aus der Systematik des § 37 Abs. 3 StPO erkennbare Abstellen gerade auf Urteile. Satz 2 bezieht sich nämlich auf die Zustellung an sonstige Prozessbeteiligte. Nach der Gesetzesbegründung dient dies dem Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfrist für sämtliche Prozessbeteiligte. Eine solche Frist sehen die §§ 407 ff. StPO für das Strafbefehlsverfahren aber nicht vor.
b. Weder der Schutzzweck der Norm noch verfassungs- oder europarechtliche Gesichtspunkte erzwingen eine Einbeziehung von Strafbefehlen in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 3 StPO.
aa. Bereits vor der Neufassung des § 187 GVG und der Einfügung des § 37 Abs. 3 StPO war verfassungsrechtlich geklärt, wie bei der Zustellung von Strafbefehlen an Beschuldigte zu verfahren ist, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind. Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass einem sprachunkundigen Ausländer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe sich nicht rechtzeitig genug um einen Dolmetscher bemüht (BVerfGE 40, 95 (100)). Dies bedeutet aber nicht, dass unzureichende Sprachkenntnisse einen Ausländer sämtlicher Sorgfaltspflichten in der Wahrnehmung seiner Rechte entheben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greift in die Rechtskraft ein. Das Verfahren drängt deshalb auf Beschleunigung, damit die Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit der erlassenen Entscheidung möglichst bald beseitigt wird (BVerfGE 42, 120).
Dies gilt sogar noch deutlicher für den Fall, dass der Lauf der Einspruchsfrist selbst gar nicht erst ausgelöst werden soll. Der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, dass diese Rechtsprechung zugunsten strengerer Voraussetzungen für den Beginn der Einspruchsfrist überwunden werden sollte. Die Lösung dieses Problems durch das Wiedereinsetzungsverfahren überzeugt schließlich auch deshalb, weil für den Fall des ersten Zugangs zum Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegungen zu den Wiedereinsetzungsgründen gestellt werden dürfen (st. Rspr., BVerfGE 38, 35).
bb. Auch die weiteren hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(1) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG im Hinblick auf das Merkmal „Sprache“ liegt nicht vor. Denn die Verpflichtung, Verfahrensbeteiligten, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, Schriftstücke in einer ihnen verständlichen Sprache zugänglich zu machen, ist von § 187 Abs. 1 und 2 GVG festgeschrieben. Sie wird von einer am Wortlaut orientierte Auslegung des § 37 Abs. 3 StPO in keiner Weise eingeschränkt.
Dadurch, dass vom Beschuldigten verlangt wird, binnen einer Woche nach Kenntnis vom Charakter des ihm zugegangenen Schriftstücks (und nicht etwa schon nach dessen Erhalt!) mögliche Rechtsbehelfe einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs in Anspruch zu nehmen, werden an ihn auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Weder Art. 19 Abs. 4 noch Art. 103 Abs. 1 GG erfordern dies. Denn diese Rechtsschutzgarantien schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht (BVerfGE 42, 120 (127)). Wollte man jemanden allein aufgrund fehlender Sprachkenntnisse von dieser Anforderung befreien, so wäre das überdies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 3 GG zu problematisieren. Denn darin könnte eine verbotene Bevorzugung aufgrund fehlender Deutschkenntnisse liegen.
(2) Die Richtlinie 2010/64/EU schreibt in Art. 3 Abs. 1 vor, dass verdächtige oder beschuldigte Personen in angemessener Frist eine Übersetzung sämtlicher Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können und um ein faires Verfahren zu sichern. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie konkretisiert dies auf „jegliche Anordnung einer Freiheitsentziehung, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil“. Weder in Art. 3 noch an anderer Stelle der Richtlinie findet sich freilich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, in ihren nationalen Rechtsordnungen zu normieren, dass das Fehlen einer Übersetzung zwingend dazu führen müsste, dass Rechtsbehelfsfristen nicht zu laufen beginnen.
Der EuGH hat im Urteil vom 15.10.2015 – C-216/14 – (juris, Rz. 41) das Strafbefehlsverfahren als ein „Verfahren sui generis“ eingestuft. Das zeigt, dass auch mit Blick auf die Richtlinie 2010/54/EU eine Differenzierung zwischen dem gewöhnlichen Erkenntnis- und dem Strafbefehlsverfahren zulässig ist. Darüber hinaus hat der EuGH im selben Urteil entschieden, dass es die Möglichkeit der Vorbereitung der Verteidigung wie auch die Vermeidung jeglicher Diskriminierung erfordere, dass der Beschuldigte über die volle Rechtsmittelfrist verfüge. Nach der Rechtsauffassung des EuGH ist dies gewährleistet, wenn die Einspruchsfrist ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Beschuldigte von dem Strafbefehl, der die Unterrichtung über den Tatvorwurf enthält, tatsächlich Kenntnis hatte (ebd., Rz. 65 f.). Das kann durch das Wiedereinsetzungsverfahren gewährleistet werden. Damit besteht aber auch unionsrechtlich kein zwingender Grund dafür, die Einspruchsmöglichkeit durch eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO theoretisch endlos zu verlängern.
Für eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ein über die Vorgaben der Richtlinie 2010/64/EU hinausgehendes Schutzniveau zu schaffen, findet sich schließlich – wie bereits zuvor erwähnt – in den Gesetzgebungsmaterialien nichts.
(3) Schließlich besteht kein Widerspruch zu den prozessualen Gewährleistungen in Art. 6 Abs. 3 EMRK. Danach hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (Buchstabe a) und zudem unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Buchstabe e). Danach sind Gerichtsentscheidungen, die in Abwesenheit ergangen sind, einer Person, die die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, mit schriftlicher Übersetzung in einer ihr verständlichen Sprache bekanntzumachen (Schmitt a. a. O., Art. 6 MRK Rn. 27). Dies gilt auch für den Strafbefehl (Schmitt, a. a. O., Art. 6 Rn. 18 mit Verweis auf LG München II in NJW 1972, 405). Auch hier ist aber zu sehen, dass diese Verpflichtung durch § 187 Abs. 1 und 2 GVG Bestandteil des nationalen Rechts ist. Doch weder aus den konkreten Gewährleistungen des Art. 6 Abs 3 EMRK noch gar aus dem Gebot des fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1 EMRK, lässt sich herleiten, dass diese rechtsstaatlichen Garantien eine Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO auf das Strafbefehlsverfahren unerlässlich machen.
3. Damit hat vorliegend die Einspruchsfrist mit Zustellung des Strafbefehls am 31.03.2015 – die gemäß § 37 StPO i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässiger Weise an den Leiter der Asylbewerberunterkunft erfolgte – zu laufen begonnen. Die Einlegung des Einspruchs am 28.06.2016 war deshalb verspätet.
4. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn entgegen § 45 Abs. 2 StPO sind keine Tatsachen vorgetragen, die eine schuldlose Versäumung der Einspruchsfrist belegen könnten. Aufgrund des Akteninhalts ist nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um den Inhalt des ihm zugegangenen Schriftstücks zu verstehen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28.06.2016 wie auch der Schriftsatz zur Rechtsmitteleinlegung vom 18.08.2016 enthalten beide freilich keine Angaben darüber, wann der Beschwerdeführer davon erfahren hat, dass es sich bei dem Schriftstück im vorigen Verfahren um einen Strafbefehl gehandelt hat. Nur hierdurch wäre es möglich, die Einhaltung der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO zu prüfen. Auf diese Umstände wurde der Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Eine Ergänzung des Vortrags zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte auch im Verfahren über die sofortige Beschwerde erfolgen können (Schmitt, a.a.O., § 45 StPO Rn. 5). Damit wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch zu dieser Frage rechtliches Gehör gewährt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 310 Abs. 2 StPO.