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Fahrlässige Trunkenheitsfahrt: alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei Fehlen einer Blutprobe

AG Zossen, Az.: 10 Cs 483 Js 32839/15 (11/16), Urteil vom 01.12.2016

1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

2. Er wird deshalb verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- €.

3. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 316 Abs. 2, 69, 69a StGB

Gründe

I.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Er lebt von Sozialleistung (sog. Hartz IV) in Höhe von 850,- €. Seinem 14-jährigem Sohn, zu dem er Kontakt hat, leistet er derzeit keinen Unterhalt.

II.

Der Angeklagte befuhr am 1. Juli 2015 gegen 4.30 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Citroen; Kennzeichen …, in alkoholbedingt fahrunsicherem Zustand aus der … kommend den öffentlich zugänglichen Parkplatz des … in ….

Fahrlässige Trunkenheitsfahrt: alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei Fehlen einer Blutprobe
Symbolfoto: vladacanon/Bigstock

Eine Blutentnahme konnte nicht durchgeführt werden. Die Atemalkoholkonzentration betrug um 5:35 Uhr 2,15 Promille, um 7.10 Uhr 1,96 Promille und um 8.10 Uhr 1,55 Promille. Der Arztbericht weist eine „sehr starke“ Alkoholisierung aus.

III.

Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf der Einlassung des Angeklagten, die dieser über seinen Verteidiger abgegeben hat, der Vernehmung der Zeugen … und …, sowie der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern.

Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, das Fahrzeug sei durch einen ihm nicht näher bekannten kaufwilligen „Polen“ probegefahren worden. Nachdem dieser mit dem Fahrzeug nicht zurückgekommen sei, habe er sich zu Fuß auf die Suche begeben und sein Auto vor dem … in beschädigtem Zustand wiedergefunden. Er habe sich sodann in das Fahrzeug gesetzt und darin vorhandenes Bier konsumiert.

Diese Einlassung ist nicht glaubhaft und eine offensichtliche Schutzbehauptung, geboren aus der Hoffnung ihrer Unwiderleglichkeit. Ein solcher Vorgang widerspricht jedweder Lebenserfahrung. Es erscheint äußerst fernliegend, sich zu Fuß auf die Suche nach einem entwendeten Auto zu begeben, anstatt zunächst die Polizei zu informieren. Insbesondere spricht nichts dafür, dass sich ein entwendetes Auto in fußläufiger Entfernung wiederfinden würde. Zum anderen erscheint es ebenso lebensfremd, nach dem Auffinden des stark beschädigten Fahrzeuges wiederum nicht die Polizei zu informieren – was an der Rezeption des … unschwer möglich gewesen wäre -, sondern sich stattdessen in die Fahrgastzelle zu setzen und erst einmal Bier zu trinken. Der Angeklagte, der immerhin Diplom-Ingenieur ist, ist erkennbar zu intelligent für ein derartig sinnfreies Verhalten. Zum anderen vermöchte dieser Hergang nicht zu erklären, weshalb der Angeklagte mitten in der Nacht eine Sonnenbrille trug, die bei der Suche nach seinem Fahrzeug nicht nur unnötig, sondern hinderlich gewesen wäre. Ferner wurde der Angeklagte im Fahrzeug ohne Schuhe, bekleidet mit kurzen Boxershorts, einem Anorak und einer Pudelmütze und der besagten Sonnenbrille angetroffen. Auch diese Zusammenstellung der Bekleidung spricht dagegen, dass der Angeklagte auf der fußläufigen Suche nach seinem Fahrzeug war. Ferner wurde durch die Polizeidienstkräfte eine Ölspur von der Wohnadresse des Angeklagten zum … festgestellt, was ebenfalls nahelegt, dass der Angeklagte und nicht der „große Unbekannte“ von zuhause dorthin gefahren ist, zumal der Zeuge … bekundete, der Angeklagte käme häufiger ins Hotel, um Zigaretten zu erwerben.

Der Tatrichter darf an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit keine übertriebenen Anforderungen stellen. Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind nur dann frei von Rechtsfehlern, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 03. Juni 2015 – 5 StR 55/15 -, juris).

Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte das Fahrzeug jedenfalls auf der Wegstrecke unmittelbar vor dem Erreichen seiner Endposition selbst geführt hat.

Der Zeuge … hat bekundet, dass er den Angeklagten und das Fahrzeug über die Kamera des Hotels beobachten konnte. Das Fahrzeug sei von der …kommend auf den Parkplatz eingefahren. Die Person, die das Fahrzeug geführt habe, sei auch diejenige gewesen, die später durch die Polizei festgestellt wurde. Letztendlich kann dahinstehen, ob der Zeuge … auch die … selbst auf seinem Bildschirm sehen konnte oder nur den Parkplatz. Wenn der Angeklagte auf den Parkplatz eingefahren ist, muss er aus der öffentlichen Straße gekommen sein und im übrigen ist auch der Parkplatz vor dem Hotel „Verkehr“ im Sinne des § 316 StGB. Es ist allgemein anerkannt, da… sich der Begriff des „Verkehrs“ im Sinne der §§ 315c, 316 StGB nicht auf (Wege)rechtlich öffentliche Straßen beschränkt ist, sondern auch die tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen umfasst. Dazu gehören – ungeachtet ihrer förmlichen Widmung oder ihrer privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse – alle Verkehrsflächen, die einem nicht näher bestimmten und persönlich nicht begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich sind (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 27. April 1979 – 3 Ss (8) 184/79 -, juris). Dies ist beim gegenständlichen Parkplatz der Fall. Auch konnte der Zeuge ausschließen, dass sich nach dem letzten Einfahren des Fahrzeuges auf den Parkplatz eine Person aus und von dem Fahrzeug entfernt hat und statt ihrer eine andere Person in das Fahrzeug begeben hätte. Der Zeuge konnte das Fahrzeug während der gesamten Zeit bis zum Eintreffen der Polizei auf dem Bildschirm über die Außenkamera beobachten, wenngleich er nebenher am Schreibtisch vor dem Monitor sitzend seiner Büroarbeit nachging. Hinzu tritt, daß der Zeuge – selbst wenn er nur Konturen sicher wahrnehmen konnte – die Bekleidung des Fahrzeugführers erkannt hat. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine andere Person, die das Fahrzeug geführt hätte – etwa der vermeintliche probefahrende polnische Bürger – ebenfalls des Nächtens mit Sonnenbrille und in Anorak, Boxershorts und mit Pudelmütze gekleidet unterwegs gewesen sein sollte.

Ferner ist das Gericht davonüberzeugt, dass der Angeklagte aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Zeuge … hat ausgesagt, der Angeklagte sei in nicht sinnvollen Fahrmanövern über den Parkplatz gefahren und sei über Bordsteine geholpert. Auch fuhr der Angeklagte unbeirrt rechtsseitig nur noch auf den Felgen. Hierin liegen erhebliche Fahrfehler und Auffälligkeiten, die typischerweise auf eine hochgradige Alkoholisierung zurückzuführen sind. Der Zeuge … war glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Er hat detailreich und ohne jeden Belastungseifer seine Wahrnehmung geschildert. Er war in der Lage, auf Nachfragen seine Aussage zu ergänzen, aber auch Wahrnehmungslücken oder Unsicherheiten einzuräumen.

Der Angeklagte wies nach der Überzeugung des Gerichts auch während des Führens des Fahrzeuges eine Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 0,3 Promille auf. Dies kann vorliegend auch ohne Blutentnahme bejaht werden.

Die Feststellung einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers durch den Tatrichter ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn nach der Tat eine Blutprobe nicht entnommen und deshalb die Blutalkoholkonzentration als Grundlage für weitere Beweiserwägungen nicht ermittelt werden konnte. Auch in diesen Fällen kann sich die Überzeugung von der (relativen) Fahruntüchtigkeit des Täters aus den vom Tatrichter festgestellten Beweisanzeichen ergeben (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Juni 1989 – 2 Ss 154/89 – 25/89 III -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 1989 – 1 Ss 357/89 -, juris; Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Aufl., § 316 Rn. 22; Schönke/Schröder/Hecker/Sternberg-Lieben StGB § 316 Rn. 18, beck-online). Die Durchführung der Blutentnahme ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, sondern ein Mittel der Beweisführung dafür, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenngleich eine Blutprobe das zuverlässigste Mittel der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ist, kann diese auch auf anderem Wege ermittelt werden. Die Atemalkoholkonzentration, die mit dem Gerät Dräger 6510 gemessen wurde, betrug um 6.30 Uhr 2,15 Promille und befand sich bei den Folgemessungen bereits in einer Abbaukurve. Das Gerät Dräger 6510 ist als sehr zuverlässig bekannt (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 23. Februar 2009 – 27 Ns 150/08 -, juris). Die Messung des Atemalkohols ist als Indiz bei der Beurteilung der Fahrunsicherheit berücksichtigungsfähig (Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Aufl., § 316 Rn. 22).

Die Gesamtschau der vorliegenden Indizien läßt keinen anderen Schluß zu, als dass der Angeklagte das Fahrzeug im Zustand jedenfalls relativer Fahruntüchtigkeit geführt hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte – auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Nachtrunks – tatsächlich eine Blutalkoholkonzentration aufwies, die über einem Promille lag, jedenfalls deutlich über dem „Schwellenwert“ der relativen Fahrunsicherheit von 0,3 Promille. Hierfür spricht zunächst das Fahrverhalten des Angeklagten. Dieser führte das Fahrzeug, obwohl es auf der Beifahrerseite keine Reifen mehr hatte und sich nur noch auf den Felgen bewegte. Es bedarf einer erheblichen Bewußtseinsbeeinträchtigung, um ein Fahrzeug unbeirrt in diesem technischen Zustand zu führen. Die Reifen wurden ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder an zwei unterschiedlichen Stellen auf der Wegstrecke von der Wohnadresse des Angeklagten zum … gefunden, so dass der Angeklagte entweder durch zwei Fahrfehler – vermutlich Kollisionen mit Bordsteinkanten – eine Trennung von Reifen und Felge verursacht hätte oder aber mit einem Fahrzeug losgefahren wäre, obwohl dies beifahrerseitig nur auf Felgen fuhr. Der Zeuge … berichtete auch, der Angeklagte habe mehrfach die Bordsteinkante auf dem Parkplatz touchiert, was ebenfalls ein für erheblich alkoholisierte Personen typischer Fahrfehler ist. Ferner hat der Zeuge …, den das Gericht als besonnenen und erfahrenen Polizeibeamten wahrgenommen hat, beschrieben, dass der Angeklagte erheblich schwankte und nur noch sehr schlecht stehen konnte. Er habe sich am Fahrzeug festhalten müssen, um sich und seine Standfestigkeit aufrecht zu erhalten. Auch sei seine Sprache alkoholtypisch verschwommen gewesen. Der Zeuge meinte zwar, dass der Angeklagte für den mittels Atemalkoholtest gemessenen Wert „noch ganz gut sprach“, aber doch schon so beeinträchtigt gewesen sei, dass man es etwa am Telefon hätte bemerken müssen. Auch die vom Zeugen … nachvollziehbar als skurril bezeichnete Bekleidung des Angeklagten – keine Schuhe, Boxershorts, Anorak, Pudelmütze und Sonnenbrille – sprechen für einen alkoholbedingten Verlust der Kontrollfähigkeit und des Empfindens für situationsangemessenes Verhalten. All diese Indizien lassen auf eine ganz erhebliche Alkoholisierung schließen, die regelmäßig erst eintritt, wenn sogar die Schwelle zur absoluten Fahrunsicherheit überschritten ist. Diese Einschätzung findet sich auch im hohen Wert der gemessenen Atemalkoholkonzentration betätigt. Diese betrug um 5.35 Uhr – gemessen mit Dräger 6510 – 2,15 Promille. Auch wenn die Messung der Atemalkoholkonzentration keine unmittelbare Umrechnung auf die Blutalkoholkonzentration ermöglicht, läßt diese Messung gleichwohl darauf schließen, dass der Angeklagte so erheblich alkoholisiert war, dass eine Blutalkoholkonzentration von über einem Promille erreicht war.

Letztendlich kann dahinstehen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Führens des Fahrzeuges tatsächlich eine Blutalkoholkonzentration von über einem Promille aufwies. Jedenfalls lag der Wert weit über 0,3 Promille, da bei einem geringeren Wert das Fahr- und sonstige Verhalten des Angeklagten nicht erklärlich wäre.

Das Gericht kann ebenfalls ausschließen, dass ein relevanter Nachtrunk stattgefunden hat. Der Zeuge … bekundete, der Angeklagte habe, nachdem er auf den Parkplatz gefahren sei, nur noch eine Zigarette geraucht, aber nichts getrunken. Er habe nur noch im Auto gesessen. Dies korrespondiert damit, dass er von der Polizei schlafend im Auto sitzend angetroffen wurde. Der Zeuge … erklärte, wenn er im Einsatzbericht nur im Fahrzeug vorgefundene Bierflaschen erwähnt habe, so könne er ausschließen, dass sich auch andere Flaschen, wie Schnapsflaschen im Fahrzeug befunden hätten. Auch wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt würde, dass er zwischen seiner Ankunft am Hotel und dem Eintreffen der Polizei noch Alkohol aus den im Fahrzeug befindlichen Flaschen getrunken hätte, kann es sich hierbei nicht um eine hinreichend große Menge Alkohol gehandelt haben, die den Angeklagten erst in den Bereich der Fahrunsicherheit gebracht hätte. Der Zeuge … hat den Angeklagten über die Kamera beobachtet und ihn nicht trinken gesehen. Demnach könnte der Angeklagte höchstens und höchst zufällig gerade solchen Momenten getrunken haben, in denen der Zeuge in seiner Aufmerksamkeit kurz abgelenkt war. Hierfür stand ihm jedoch bis zu seinem Einschlafen nur ein kurzes Zeitfenster und als Getränk lediglich Bier zur Verfügung. Ausschließlich mit Bier in einen so kurzen Zeitraum und in nur wenigen Trinkmomenten einen Trunkenheitsgrad zu erreichen, wie er beim Angeklagten vorgelegen hat, erscheint nicht möglich, wie dem erkennenden Richter aus einer Vielzahl von Selbstversuchsreihen im Rahmen der Referendarausbildung bekannt ist und wie sich auch unter der Anwendung der Widmark-Formel ermitteln läßt. Daher muss der Angeklagte schon vor dem Erreichen des … eine entsprechend hohe Menge Alkohol im Körper gehabt haben. Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, daß der Angeklagte bereits auf Felgen und unter mehrmaligem Touchieren der Bordsteinkante den Parkplatz befuhr und in der „skurrilen“ Weise gekleidet war. Er war also offenkundig schon während der Fahrt so erheblich alkoholisiert, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Ebenfalls spricht die mittels Atemalkoholmessung ermittelte Abbaukurve gegen einen relevanten Nachtrunk. Hätte der Angeklagte tatsächlich noch kurz vor Eintreffen der Polizei erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich noch in der Resorptionsphase befunden hätte. Dann hätte die Alkoholkonzentration aber zunächst noch im Steigen begriffen sein oder zumindest gleich bleiben müssen. Der Angeklagte hat aber kontinuierlich seine Alkoholkonzentration abgebaut, was gegen eine Resorption kürzlich genossenen Alkohols spricht.

IV.

Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht. Von einer verminderten Schuldfähigkeit ist das Gericht nicht ausgegangen, denn der Angeklagte hat die ihn kontrollierenden Polizeibeamten sofort mit einer vermeintlich nicht widerlegbaren Schutzbehauptung konfrontiert. Dies belegt, dass er in der Lage war, sein Verhalten und die Situation hinreichend zu reflektieren.

V.

Die tenorierte Strafe war tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte ist nicht vorbelastet. Der vorliegende Fall enthält weder erheblich für noch wider den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte.

Der Angeklagte hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr erwiesen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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