Skip to content

Unerlaubtes Fotografieren gem. § 201a StGB

Wer eine Fotografie anfertigt, der verfolgt hierdurch ein ganz bestimmtes Ziel. In früheren Zeiten musste der Mensch für ein Foto noch einen gewerblichen Anbieter aufsuchen und einen Termin machen, um schöne Fotos zu erhalten. Heutzutage ist nahezu jeder Mensch mit einem Smartphone ausgestattet, mit dem jederzeit jederorts Fotos angefertigt werden können. Es sollten dabei jedoch die Persönlichkeitsrechte der anderen Menschen im direkten Umfeld berücksichtigt werden, denn unerlaubtes Fotografieren kann in Deutschland einen Straftatbestand darstellen. Hier liefern wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema.

✔ Das Wichtigste in Kürze


  • Warum § 201a StGB heute so wichtig ist
    • Heute kann man mit Handys und Kameras leicht und unbemerkt Fotos und Videos machen. Deshalb ist es so wichtig, Regeln zu haben, die das verhindern.
    • Diese Regeln helfen, die Rechte jedes Einzelnen zu schützen, damit niemand ohne Erlaubnis fotografiert wird.
  • Was § 201a StGB bedeutet
    • Diese Regel sagt, dass man nicht einfach Fotos oder Videos von jemandem machen darf, ohne dass die Person okay damit ist.
    • Das Ziel ist, dass jeder sich sicher fühlen kann, ohne Angst haben zu müssen, heimlich fotografiert zu werden.
  • Wann man gegen § 201a StGB verstößt
    • Wenn man Fotos oder Videos von jemandem macht, ohne dass die Person es weiß und damit einverstanden ist, vor allem in privaten Momenten.
    • Es gibt einen Unterschied zwischen Fotos, die okay sind, und solchen, die nicht okay sind. Das hängt davon ab, ob die Person zugestimmt hat.
  • Was passiert, wenn man gegen die Regel verstößt
    • Man kann eine Geldstrafe bekommen oder muss sogar bis zu zwei Jahre ins Gefängnis, wenn man gegen diese Regel verstößt.
    • Wie schwer die Strafe ist, hängt davon ab, was genau passiert ist.
  • Warum diese Regel wichtig ist
    • Die Regel soll Menschen davon abhalten, etwas Verbotenes zu tun, und hilft, alle sicherer zu machen.
  • Was man tun kann, wenn man betroffen ist
    • Wenn jemand ohne Erlaubnis Fotos von einem macht, kann man zur Polizei gehen oder vor Gericht ziehen.
    • Am besten ist es, immer vorsichtig zu sein, um sich selbst zu schützen.
  • Der Unterschied zwischen § 201a und § 201 StGB
    • § 201a schützt davor, dass jemand ohne Erlaubnis Fotos oder Videos von einem macht. § 201 schützt davor, heimlich aufgenommen zu werden, wenn man spricht.
    • Bei § 201a muss man meistens erst um Hilfe bitten, damit die Polizei einschreiten kann.

Bedeutung des § 201a StGB im digitalen Zeitalter

Die rechtliche Grundlage für die Strafbarkeit des unerlaubten Fotografierens stellt der § 201a Strafgesetzbuch (StGB) dar.

Unerlaubtes Fotografieren
Das unerlaubte Fotografieren von Personen kann gemäß § 201a StGB, abhängig von den Umständen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (Symbolfoto: Phoenixns /Shutterstock.com)

Gerade in der heutigen Zeit, in der digitale Technologien immer weiter voranschreiten und die damit verbundenen Möglichkeiten nahezu unbegrenzt erscheinen, hat der § 201a StGB rechtlich eine zunehmend wichtige Bedeutung. Die Smartphones wie auch Kameras werden immer kompakter und technisch ausgereifter, sodass sich hochauflösende Aufnahmen auch mit nahezu mikroskopisch kleinen Geräten unbemerkt anfertigen lassen.

Der § 201a StGB hat durch diese Entwicklung für jeden Menschen eine Relevanz, da die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Menschen in Deutschland in den vergangenen Jahren durch den Gesetzgeber immer weiter gestärkt wurden. Insbesondere die Straftatbestände, die mit dem unerlaubten Fotografieren im Sinne des § 201a StGB einhergehen, dürfen nicht unterschätzt werden. Es ist daher für jeden Menschen wichtig, die Grundlagen sowie auch die Zielsetzung des § 201a StGB zu kennen.

Grundlagen und Zielsetzung des § 201a StGB

In dem § 201a StGB wird der individuelle persönliche Lebensbereich des Menschen durch Bildaufnahmen geregelt. Die strafrechtliche Grundlage des Paragrafen liegt in dem Umstand, dass die Persönlichkeitsrechte und die damit verbundene Privatsphäre durch den Gesetzgeber geschützt werden.

Der Paragraf verfolgt dabei die Zielsetzung, dass sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Privatsphäre vor einer unbefugten Verbreitung / Veröffentlichung von Bildaufnahmen, die ohne die Zustimmung der betroffenen Person angefertigt wurden, bewahrt bleiben. Der Gesetzgeber verfolgt durch die Strafandrohung den Ansatz der Abschreckung, sodass die persönliche Lebenssphäre eines Menschen durch andere Menschen respektiert wird.

Der § 201a StGB grenzt sich vornehmlich von dem Datenschutzrecht sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nebst dem Urheberrecht ab, da diese Rechtsbereiche zwar dem reinen Grundsatz nach identische Zielsetzungen verfolgen, jedoch andere rechtliche Rahmenbedingungen aufweisen. Das Datenschutzrecht bezieht sich auf personenbezogene Daten, es umfasst jedoch keine Bildaufnahmen. Das Persönlichkeitsrecht schützt die freie Persönlichkeitsentfaltung sowie Entwicklung des Menschen und das Urheberrecht stellt lediglich den Schutz eines durch den Menschen geschaffenen Werkes in den Fokus.

Tatbestandsmerkmale des § 201a StGB

Der § 201a StGB kennt insgesamt drei Tatbestandsmerkmale, die für die Strafbarkeit der Handlung gegeben sein müssen. Zu nennen sind hier die unbefugt angefertigte Bild-/Tonaufnahme einer dritten Person, die sich in einem rechtlich als besonders geschützt anzusehenden Bereich aufhält, sowie die unbefugte Übermittlung respektive Verbreitung von Aufnahmen dritter Personen. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist der Umstand, dass die Handlung ohne die Zustimmung der betroffenen Person respektive gegen den ausdrücklichen Willen erfolgt.

Unerlaubtes Fotografieren und dessen Kriterien

Für die Strafbarkeit der Handlung ist es wichtig, die Kriterien der unerlaubten Fotografie zu kennen. Hierunter wird die unbefugte respektive heimliche Anfertigung einer Bildaufnahme von einer dritten Person verstanden, die ausdrücklich ohne das Einverständnis respektive die Einwilligung gefertigt wird. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist das Filmen oder Fotografieren in WCs oder Umkleidekabinen respektive Schwimmbädern sowie auch innerhalb von öffentlichen Verkehrsmitteln oder im öffentlichen Raum. Ebenfalls ein klares Beispiel hierfür stellt das Upskirting dar. Hierbei handelt es sich um eine heimlich angefertigte Bildaufnahme, die auf den Intimbereich eines Menschen abzielt.

Die Abgrenzung zwischen der unerlaubten Fotografie im Sinne des § 201a StGB und der erlaubten Fotografie liegt in dem Umstand, dass bei der erlaubten Fotografie die fotografierte Person entweder im Vorfeld ihre ausdrückliche Erlaubnis zur Anfertigung der Bildaufnahme gegeben hat oder sie darüber informiert wurde. Eine weitere Abgrenzung bezieht sich darauf, wenn die fotografierte Person keinerlei Erwartung auf die bestehende Privatsphäre haben durfte respektive sie mit dem Anfertigen von Bildaufnahmen rechnen musste.

Der höchstpersönliche Lebensbereich und seine Grenzen

Unter dem Begriff höchstpersönlicher Lebensbereich werden sämtliche Aspekte von dem persönlichen Leben eines Menschen, die vom Gesetzgeber als besonders geschützt definiert werden. Die Intimsphäre sowie auch die persönliche Ehre und die Privatsphäre nebst dem Selbstbestimmungsrecht und der Gesundheit werden in diesem Bereich rechtlich angesiedelt. Der höchstpersönliche Lebensbereich wird durch Vorschriften oder auch Gesetze definiert. Ein verständliches Beispiel hierfür stellt das Grundgesetz respektive das Bürgerliche Gesetzbuch dar. Durch diese Gesetze und Vorschriften wird sowohl der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches gewährleistet als auch Grenzen gesetzt.

Es gibt in der gängigen Praxis eine wahre Vielzahl von Beispielen, die eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches darstellen. Zu nennen sind hier die Verletzung der persönlichen Privatsphäre mittels unerlaubten Zutritts zu dem Zuhause einer Person oder auch das Belauschen eines privaten Gesprächs.

Rechtsfolgen und Sanktionen

Der § 201a StGB stellt das unerlaubte Fotografieren einer Person unter Strafe. Der Täter muss dementsprechend mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn dem § 201a StGB zuwider gehandelt wird.

Strafrahmen und mögliche Sanktionen

Der § 201a StGB sieht für die unerlaubte Anfertigung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen einer dritten Person eine Geldstrafe respektive alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren als Strafmaß vor. Das Strafmaß ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie dem rechtlichen Tätervorleben sowie auch dem Tatmotiv nebst den Folgen der Tat respektive dem Geständnis und der allgemeinen Schwere der Tat. Auch die Täterpersönlichkeit spielt bei der Strafbemessung eine wichtige Rolle.

Präventions- und Abschreckungswirkung

Ein wesentlicher Aspekt des § 201a StGB liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch eine Abschreckungswirkung zugleich ein präventives Signal an die Gesellschaft setzen möchte. Der Gesetzgeber macht durch die Strafbarkeit der Handlung deutlich, dass die Handlung als solche nicht toleriert wird. Auf diese Weise soll die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung gestärkt werden.

Die Effektivität des § 201a StGB ist in der gängigen Praxis ein ständiger Gegenstand von Diskussionen. Obgleich die Präventions- und Abschreckungswirkung ihre Befürworter hat, so gibt es auch kritische Stimmen. Diese argumentieren damit, dass die Effektivität des Paragrafen fragwürdig ist. Als Grund hierfür wird ins Feld geführt, dass der Täter in der gängigen Praxis entweder überhaupt nicht über die Folgen der Tat nachdenkt oder sie auch hinnimmt.

Das unerlaubte Fotografieren und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in Deutschland durch verschiedene Gesetze und Urteile geregelt. Insbesondere § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen geht. Dieser Paragraph schützt Individuen vor unerlaubten Aufnahmen in Situationen, die ihren höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, und sieht bei Verstößen Geld- oder Freiheitsstrafen vor.

Fallbeispiele und Urteile

Von der Nachbarschaft bis hin zu öffentlichen Räumen und digitalen Medien – im folgenden beleuchten wir anhand von Fallbeispielen und Urteilen die Konsequenzen unerlaubten Fotografierens.

Fotografieren von Nachbarn

Ein klassisches Beispiel für die Anwendung von § 201a StGB und verwandten Rechtsnormen ist der Fall des OLG Hamm vom 02.04.1987, in dem es um das gegenseitige Fotografieren unter Nachbarn ging. Hier wurde entschieden, dass beiden Parteien jeweils ein Unterlassungsanspruch zusteht, unabhängig vom Grund des Fotografierens. Dies zeigt, dass das Recht am eigenen Bild und der Schutz der Privatsphäre auch im nachbarschaftlichen Kontext eine wichtige Rolle spielen.

Heimliche Bildaufnahmen

Ein weiterer relevanter Bereich sind heimliche Bildaufnahmen, die insbesondere durch die Verbreitung über digitale Medien wie WhatsApp oder soziale Netzwerke eine große Rolle spielen. Hierunter fallen beispielsweise Fälle von „Revenge-Porn“, bei denen intime Aufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person verbreitet werden, oder das heimliche Aufstellen von Kameras in privaten Räumen wie Toiletten oder Umkleidekabinen. Solche Handlungen erfüllen den Tatbestand des § 201a StGB und können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Unerlaubtes Fotografieren in der Öffentlichkeit

Das BGH-Urteil vom 25.04.1991 verdeutlicht, dass das Fotografieren in Geschäftsräumen eines Dritten nur mit dessen Einwilligung zulässig ist. Dies unterstreicht die Notwendigkeit der Einholung einer Erlaubnis vor dem Anfertigen von Aufnahmen in privaten oder halböffentlichen Räumen.

Recht am eigenen Bild

Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt das Recht am eigenen Bild und besagt, dass Aufnahmen von Personen grundsätzlich nur, mit deren Einverständnis veröffentlicht werden dürfen. Verstöße gegen diese Regelung können zu Strafen führen. Dies gilt auch für das bloße Anfertigen von Fotos, das bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum unerlaubten Fotografieren in Deutschland sind vielschichtig und umfassen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte. Wichtig ist vorwiegend der Schutz der Privatsphäre und des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Individuen. Die Rechtsprechung zeigt, dass sowohl das heimliche Anfertigen von Aufnahmen als auch deren Verbreitung ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Rechtsschutz und Gegenmaßnahmen

Die Hauptaufgabe von Gesetzen liegt in dem Schutz von Bürgern vor Straftaten. Dies wird in erster Linie durch rechtliche Schritte des Opfers gegen den Täter erreicht. Es gibt jedoch auch Präventionsmaßnahmen, die den Schutz der Privatsphäre gewährleisten können.

Rechtliche Schritte für Betroffene

Betroffene Personen können durch eine Strafanzeige die Strafverfolgung des Täters selbst in Gang bringen. Dies ist zwingend erforderlich, da die unerlaubte Fotografie im Sinne des § 201a StGB ein Antragsdelikt ist. Dies bedeutet, dass ohne eine Strafanzeige respektive einen Strafantrag keine Strafverfolgung des Täters erfolgt.

Zusätzlich dazu können Opfer auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter geltend machen und unter bestimmten Umständen auch Schmerzensgeld fordern. Hierfür ist dann in der gängigen Praxis ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren erforderlich. Der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und wir stehen hierfür sehr gern zur Verfügung.

Praktische Tipps zum Schutz der Privatsphäre

Der beste Schutz der eigenen Privatsphäre ist stets ein besonders aufmerksames und vorsichtiges Verhalten. Natürlich bietet diese Vorgehensweise nicht immer einen 100 prozentigen Schutz, allerdings wird das Risiko einer Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts auf diese Weise minimiert. Sollte es dennoch zu solch einer Verletzung kommen ist es auf jeden Fall sehr ratsam, diese Handlung anzuzeigen und auch zivilrechtliche Schritte gegen den Täter einzuleiten.

Vergleich mit ähnlichen Tatbeständen

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

  • Schutzbereich: § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person vor unbefugten Bildaufnahmen. Dies umfasst insbesondere Situationen, in denen Personen sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden.
  • Tatbestand: Der Tatbestand erfasst das unbefugte Herstellen, Übertragen, Gebrauchen oder Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Auch das Herstellen von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, ist strafbar.
  • Strafmaß: Die Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.
  • Besonderheiten: § 201a StGB ist ein Antragsdelikt, was bedeutet, dass in der Regel ein Strafantrag der betroffenen Person notwendig ist, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden sehen ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

§ 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

  • Schutzbereich: § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme auf Tonträger sowie vor dem Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer solchen Aufnahme.
  • Tatbestand: Der Tatbestand umfasst das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf Tonträger sowie das unbefugte Gebrauchen oder einem Dritten Zugänglichmachen einer solchen Aufnahme.
  • Strafmaß: Auch hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder bei schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
  • Besonderheiten: Im Gegensatz zu § 201a StGB, der sich auf visuelle Aufnahmen bezieht, schützt § 201 StGB vor allem die auditive Privatsphäre.

Unterschiede und Anwendungsbereiche

  • Art des Schutzes: Während § 201a StGB den Schutz vor visuellen Eingriffen in den höchstpersönlichen Lebensbereich regelt, bezieht sich § 201 StGB auf auditive Eingriffe, also das unbefugte Aufnehmen oder Verwenden von nichtöffentlich gesprochenen Worten.
  • Anwendungsbereich: § 201a StGB findet Anwendung bei Bildaufnahmen in Wohnungen oder geschützten Räumen, während § 201 StGB bei der Aufnahme von Gesprächen greift, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
  • Strafbarkeit des Versuchs: § 201a StGB sieht keine Versuchsstrafbarkeit vor, während § 201 StGB auch den Versuch unter Strafe stellen kann.
  • Einwilligung: Bei beiden Tatbeständen kann eine Einwilligung der betroffenen Person die Strafbarkeit ausschließen. Allerdings ist bei § 201a StGB die Einwilligung explizit als Tatbestandsmerkmal genannt, während sie bei § 201 StGB eher als Rechtfertigungsgrund angesehen wird.

Insgesamt schützen beide Paragraphen unterschiedliche Aspekte der Privatsphäre: § 201a StGB die visuelle Integrität des höchstpersönlichen Lebensbereichs und § 201 StGB die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Beide Normen tragen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Rechnung, wobei die spezifischen Tatbestandsmerkmale und Anwendungsbereiche differieren.

FAQs

Wann genau wird das Fotografieren zur Straftat gemäß § 201a StGB?

Das Fotografieren wird dann zur Straftat, wenn es heimlich und ohne die Zustimmung der betroffenen Person in einem rechtlich als geschützt anzusehenden Raum erfolgt.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen § 201a StGB?

Der Gesetzgeber sieht bei einem Verstoß gegen den § 201a StGB eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.

Wie können sich Opfer gegen unerlaubtes Fotografieren wehren?

Opfer können sich durch einen Strafantrag bei den zuständigen Behörden sowie mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Täter zur Wehr setzen.

Fazit

Das unerlaubte Fotografieren stellt in Deutschland kein Kavaliersdelikt dar. Es kann unter bestimmten Umständen sogar einen Straftatbestand im Sinne des § 201a StGB darstellen. Der Täter muss in diesem Fall mit merklichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!