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Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung Revisionsbegründung

OLG Karlsruhe, Az.: 2 (7) Ss 518/16 – AK 197/16, Beschluss vom 10.10.2016

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2016 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 28.7.2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2016 als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Weil er sich am Abend des 15.3.2014 im Besitz eines gestohlenen Fahrrades befunden haben soll und im Zusammenhang mit seiner Festnahme ein Päckchen mit einer Plombe mit 0,4 Gramm Heroin und sechs weitere Plomben mit insgesamt 1,6 Gramm Kokain aufgefunden worden war, wurde dem vielfach vorbestraften und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Bewährung stehenden Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg wahlweise Diebstahl oder Unterschlagung oder Hehlerei sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Während das Amtsgericht Freiburg den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freisprach, ihn aber im Übrigen zu einer Geldstrafe verurteilte, hatten die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen zur Folge, dass das Landgericht Freiburg den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 3.5.2016 unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilte , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung Revisionsbegründung
Symbolfoto: Fure/Bigstock

Nachdem innerhalb der durch die Zustellung des Urteils am 2.6.2016 in Gang gesetzten Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die vorliegend gemäß § 43 Abs. 2 StPO am 4.7.2016 ablief, keine Revisionsbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 28.7.2016 die Revision des Angeklagten als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 2.8.2016 beantragte ein anderer Rechtsanwalt aus der Kanzlei des – urlaubsbedingt abwesenden – zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung sowie die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Zur Begründung wurde vorgebracht, der vom Angeklagten mit der Einlegung und Begründung der Revision betraute Verteidiger habe am 4.7.2016 einen Schriftsatz zur Begründung der Revision mittels Telefax an das Landgericht Freiburg gesandt. Diese vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift, mit der unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird, wurde zusammen mit dem Antragsschriftsatz vom 2.8.2016 (erneut) übermittelt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.8.2016 wurde die Richtigkeit dieses Vortrags vom Verteidiger anwaltlich versichert.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 21.9.2016 beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet zu verwerfen.

II.

Dem Angeklagten war die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren.

1. Über den Wiedereinsetzungsantrag war zu entscheiden, weil die Revisionsbegründungsfrist tatsächlich versäumt wurde.

Soweit der Verteidiger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Revisionsbegründung am 4.7.2016 an das Landgericht Freiburg gefaxt zu haben, steht der Eingang des Begründungsschriftsatzes bei Gericht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Der Verteidiger hat dazu auf Nachfrage des Senats erklärt, dass ein Sendebericht nicht mehr vorhanden sei und sich aus dem Faxjournal für den 4.7.2016 nurmehr nachvollziehen lasse, dass an das Landgericht Freiburg – als einzige Sendung an diesem Tag – um 10:55 Uhr ein Telefax übermittelt worden sei. Dass es sich bei dem übermittelten Schriftstück um die Revisionsbegründung gehandelt hat, vermochte er indes nicht anwaltlich zu versichern. Bei dieser Sachlage erübrigten sich weitere Nachforschungen beim Landgericht Freiburg, durch die sich allenfalls (anhand des dortigen Faxjournals) der Eingang des am 4.7.2016 um 10:55 Uhr übermittelten Schriftstücks bestätigen ließe. Hingegen wird sich auch dadurch nicht mehr klären lassen, ob es sich dabei um die Revisionsbegründung handelte. Lässt sich aber nicht feststellen, ob eine Rechtsmittelschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 200; OLG Düsseldorf MDR 1991, 986; KG NStZ-RR 2007, 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 17).

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.

a. Zwar hat es der Antragsteller versäumt, den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, das zur Fristversäumung führte, mitzuteilen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2015, 145; NStZ 2012, 276; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 5). Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedoch offensichtlich gewahrt, weil nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte vor der Zustellung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses am 2.8.2016 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Revision entgegen der mit dem Verteidiger getroffenen Absprache nicht fristgerecht begründet wurde.

b. Es ist auch – wie von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gefordert – glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war. Zur Glaubhaftmachung reicht die anwaltliche Versicherung durch den Verteidiger (BGH NStZ-RR 2002, 66) aus, dass mit dem Angeklagten die Durchführung der Revision besprochen und der Verteidiger mit den dazu erforderlichen Schritten betraut war. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertretenen Auffassung ist es auch unschädlich, dass die anwaltliche Versicherung durch den Verteidiger erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt ist, da die Glaubhaftmachung – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt – auch noch im Verfahren über den Antrag erfolgen kann (BVerfGE 41, 332; KG JR 1992, 347; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 7 m.w.N.).

c. Schließlich ist auch die versäumte Handlung – die Revisionsbegründung – innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der den Wiedereinsetzungsantrag stellende Kanzleikollege des Verteidigers als dessen allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt war (vgl. dazu BGH NStZ 2012, 276). Denn dieser hat nicht selbst die Revision begründet, sondern nur den vom Verteidiger unterzeichneten Begründungsschriftsatz an das Landgericht übermittelt.

Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 28.7.2016 ohne Weiteres gegenstandslos, so dass es einer Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO nicht mehr bedarf (BGHSt 11, 152, 154; Beschluss vom 19.7.2000 – 2 StR 256/00, juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 346 Rn. 17 m.w.N.).

III.

Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge umfassenden Erfolg.

1. Der Senat war durch die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gehindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden.

Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (OLG Oldenburg NStZ 2012, 51; OLG Dresden NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig Beschluss vom 26.2.2016 – 1 Ss 6/16, juris; vgl. auch BayObLG VRS 74, 200; OLG Köln VRS 109, 347). Damit wird ersichtlich an die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision angeknüpft (BGHSt 30, 335; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 345 Rn. 6 m.w.N.). Obwohl die diese Rechtsprechung bestimmende Erwägung, dem Rechtsmittelführer sei nicht zuzumuten, vorsorglich die oft umfangreiche und schwierige Tätigkeit der Begründung des Rechtsmittels zu erbringen, die sich bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als überflüssig erweist, auch im Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zutrifft, steht einer entsprechenden Anwendung im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen. Danach ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, ohne dass das Gesetz für den Fall der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung eine Ausnahme vorsieht, die versäumte Handlung – hier also die Revisionsbegründung – innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (a.A. OLG Düsseldorf VRS 86, 310: ab Zustellung des Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses) nachzuholen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 3.7.2002 – 3 Ss 84/02, nicht veröffentlicht). Dies entspricht, von – hier nicht vorliegenden – Ausnahmekonstellationen (BGHSt 26, 335; NStZ-RR 2006, 211) abgesehen, auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 44 S. 1 Verhinderung 11; BGHR StPO § 45 Abs. 1 S. 1 Frist 1; NStZ-RR 2008, 282), weshalb eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht erforderlich ist.

2. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist einen Rechtsfehler auf, der zur umfassenden Aufhebung des Urteils führt (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO).

a. Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob die Würdigung der Beweise durch den Tatrichter mit Rechtsfehlern behaftet ist, insbesondere Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Gründet die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten auf Indizien, bedarf es außerdem einer vollständigen Würdigung aller nach der Lage des Falles beweiserheblicher Umstände (BGHSt 12, 311; 14, 162; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O, § 267 Rn. 11). Daran gemessen weist die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil eine entscheidungserhebliche Lücke auf.

b. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die in einem (leeren) Brunnen unmittelbar neben dem Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel von ihm dort abgelegt worden waren, aus einer Zusammenschau folgender Umstände abgeleitet: Die Auffindesituation deutete darauf hin, dass das Päckchen erst vor kurzem abgelegt worden sein musste, andere Personen befanden sich nicht in der Nähe. Außerdem hatte der u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestrafte Angeklagte, der zudem zur Tatzeit die Substitution unterbrochen hatte, zwei eingeschaltete Mobiltelefone bei sich, von denen eines Besonderheiten aufwies, aus denen die Strafkammer darauf schloss, dass es vom Angeklagten zur Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften verwendet wurde. Dagegen setzt sich das angefochtene Urteil nicht damit auseinander, ob sich an dem aufgefundenen Betäubungsmittelpäckchen Spuren (Fingerabdrücke, DNA-Material) befanden, aus denen möglicherweise ein Schluss darauf gezogen werden konnte, von wem das Päckchen im Brunnen abgelegt worden war. Jedenfalls eine von einer anderen Person als dem Angeklagten stammende Spur wäre in der gebotenen Gesamtwürdigung aller Indizien (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; NStZ-RR 2016, 318) geeignet, die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung der Beweislage zu erschüttern. Da danach nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angefochtene Urteil bei vollständiger Würdigung aller maßgeblichen Beweisanzeichen zugunsten des Angeklagten anders ausgefallen wäre, war es aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückzuverweisen.

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