Die unterschiedlichen Vorsatzformen im Strafrecht
I. Einleitung
Das materielle (Kern-)Strafrecht in Gestalt des Strafgesetzbuches (StGB) ohne das Nebenstrafrecht (wie z.B. das Waffengesetz oder das Betäubungsmittelgesetz) lässt sich in einen allgemeinen Teil und in einen besonderen Teil unterscheiden. Der allgemeine Teil enthält – vermutungsgemäß – allgemeine Vorschriften, die mehr oder minder das komplette Strafrecht und somit eine Vielzahl an Delikten betreffen (z.B. Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme, zum Versuch, zum Vorsatz, etc.). Der besondere Teil umfasst hingegen die einzelnen Deliktstatbestände, die sich wiederum grob in die beiden Themenblöcke Vermögensdelikte und Nichtvermögensdelikte unterteilen lassen.
Unter den Bereich Vermögensdelikte fallen beispielsweise Tatbestände wie Diebstahl und Unterschlagung, Raub und raubähnliche Delikte, Betrug, Untreue usw. Der Bereich der Nichtvermögensdelikte erfasst hingegen Tatbestände wie u.a. Tötungsdelikte (Mord und Totschlag), sämtliche Körperverletzungsdelikte, Brandstiftung, Urkundenstraftaten und Straßenverkehrsdelikte. Die unterschiedlichen Delikte des Besonderen Teils setzen sich wiederum in einer gewissen Struktur zusammen. Diese besteht im Regelfall aus einem dreigliedrigen Aufbau – Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld – der zusammengenommen „regelt“, ob sich jemand einer Straftat schuldig gemacht hat und sich somit strafrechtlich für die Begehung dieser Tat verantworten muss. Der Tatbestand – konkreter: ein gewisser Teilaspekt des Tatbestandes – soll Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung sein und den Leser am Ende des Artikels befähigen, eine Norm des Strafgesetzbuches nicht nur lesen, sondern tatsächlich auch besser verstehen zu können. Sollte uns dies in der gebotenen Kürze des Artikels wider Erwarten nicht oder nicht vollständig gelingen, so sprechen Sie uns bei darüber hinausgehenden Fragen einfach an und vereinbaren einen Beratungstermin in unserer Kanzlei für Strafrecht in Kreuztal bei Siegen. Alternativ dazu können Sie selbstverständlich jederzeit auch die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung nutzen.
II. Der subjektive Tatbestand: Vorsatz
Aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts ergibt sich hinsichtlich des Vorsatzes aus § 15 StGB, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, denn dort heißt es:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Ordnet das Gesetz also nichts Anderslautendes an, so ist gem. § 15 StGB nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Allerdings lässt sich daraus noch nicht ersehen, was man unter Vorsatz zu verstehen hat. Der Vorsatz wird meist in aller Kürze als „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ definiert. Da diese Kurzformel jedoch nicht gänzlich kritikfrei ist, gibt es auch eine etwas detailliertere Version der Rechtsprechung, wonach Vorsatz wie folgt definiert wird: „Vorsatz ist Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände“ (BGH, Urt. v. 05.05.1964 – Az. 1 StR 26/64). Durch beide Formeln wird deutlich, dass der Vorsatz sich aus einem Wissens- und einem Wollenselement zusammensetzt. Und genau diese jeweils unterschiedlich gewichtete Zusammensetzung führt zur Existenz verschiedener Vorsatzarten.
III. Die unterschiedlichen Vorsatzformen: Absicht, Direkter Vorsatz und Eventualvorsatz
Bei der Absicht als Vorsatzform (auch dolus directus 1. Grades) handelt es sich um einen zielgerichteten Erfolgswillen, d.h. dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg zu verwirklichen. Hierbei überwiegt das Wollenselement. Im Strafgesetzbuch wird der Begriff Absicht (z.B. § 258 StGB) häufig durch eine Gesetzesformulierung mit „um zu“ ersetzt, wie beispielsweise bei § 211 StGB. Beim direkten Vorsatz („Wissentlichkeit“; auch: dolus directus 2. Grades) weiß oder hält der Täter es für sicher, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Im Gesetz wird diese Vorsatzform durch Formulierungen wie „wissentlich“ (z.B. in § 258 StGB) oder durch die Formulierung „wider besseren Wissens“ (§ 164 StGB) gekennzeichnet. Beim bedingten Vorsatz (auch Eventualvorsatz oder dolus eventualis) handelt es sich gewissermaßen um die Grundform des Vorsatzes. Dieser liegt vor, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt und den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt. Der bedingte Vorsatz stellt dabei die schwächste Form des Vorsatzes dar und ist als Mindestvoraussetzung des Vorsatzes stets dann erforderlich, aber auch ausreichend, sofern das Gesetz vorsätzliches Handeln vorsieht und keine weiteren Angaben diesbezüglich macht. Problematisch und umstritten ist allerdings die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der (bewussten) Fahrlässigkeit. Diese Abgrenzung ist jedoch gerade in der Praxis von besonderer Bedeutung, da sich der Strafrahmen bei einer (nur) fahrlässigen Begehung beträchtlich verschieben kann. Ein besonders deutliches Beispiel lässt sich anhand der Tötungsdelikte konstruieren: beträgt der Strafrahmen für einen (vorsätzlichen) Totschlag gem. § 212 StGB fünf bis fünfzehn Jahre, so beträgt der Strafrahmen bei einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB im Vergleich dazu „lediglich“ bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
IV. Die Fahrlässigkeit
Unter Fahrlässigkeit versteht man ganz allgemein das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.
Die Fahrlässigkeit kann dabei in zwei Formen auftreten: als unbewusste und als bewusste Fahrlässigkeit. Die unbewusste Fahrlässigkeit (sog. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können. Diesbezüglich gibt es keinerlei Abgrenzungsprobleme zum Eventualvorsatz. Die bewusste Fahrlässigkeit (sog. luxuria) liegt hingegen vor, wenn der Handelnde zwar mit dem möglichen Eintritt des Erfolges rechnet, jedoch darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten wird (ganz im Sinne eines „es wird schon gutgehen!“). Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist nicht ganz unproblematisch und dementsprechend umstritten. Auch diesbezüglich soll ein Beispiel der Erläuterung dieser Unterschiede dienen:
Ein PKW-Fahrer ist mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Straße unterwegs. Dabei ist ihm zwar bewusst, dass etwas passieren könnte, aber er vertraut darauf, dass schon nichts passieren wird. Dies wäre ein Beispiel für fahrlässiges Handeln. Ist es dem PKW-Fahrer jedoch schlichtweg egal, ob Andere durch sein Verhalten zu Schaden kommen, so nimmt er dies billigend in Kauf, was wiederum für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes spricht.
V. Aus der Praxis
Dass es sich bei der zuvor skizzierten Problematik nicht nur um einen rein akademischen Streit handelt, zeigt ein Blick in die Praxis. Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist auch deswegen so schwierig, weil es offensichtlich maßgeblich auf die innere Einstellung des Täters zur Tat ankommt. Fahrlässigkeitsdelikte sind vor allem auch im Bereich der Straßenverkehrsdelikte (§ 315b StGB: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr; § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs; § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr) vorzufinden. In diesem Zusammenhang ist noch mal in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, wie wichtig die Beachtung der eisernen Regel des Strafverfahrens ist: keine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit dem Strafverteidiger (hierzu ausführlich unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: „Schweigerecht im Strafrecht“). Denn jede unbedachte Äußerung beispielsweise im Rahmen eines Verkehrsunfalles kann recht schnell zu einer (ungewollten) Selbstbelastung führen, die nur schwer wieder beseitigt werden kann. Machen Sie also umfangreich von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens. Gerne steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen mit dem erfahrenen Strafverteidiger Dr. Christian Kotz – der zugleich u.a. Fachanwalt für Verkehrsrecht ist – für Ihre strafrechtliche Beratung und Verteidigung jederzeit zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin in unserer Kanzlei für Strafrecht oder nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Rechtsberatung.