Strafbarkeit der Manipulation an einem Autokennzeichen
Im Straßenverkehr sind die unterschiedlichsten Fahrzeuge unterwegs, welche jedoch allesamt eine offizielle amtliche Gemeinsamkeit aufweisen. Jedes Fahrzeug im Straßenverkehr hat ein Kennzeichen, welches das Fahrzeug in Verbindung mit dem Fahrzeughalter eindeutig identifiziert. Dementsprechend ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass diesem Kennzeichen eine hohe rechtliche Bedeutung zukommt. Die Manipulation eines derartigen Kennzeichens ist absolut nicht ratsam, da es sich hierzulande um eine Straftat handelt. Die Frage ist lediglich, ob diese Straftat alleinig in dem Kennzeichenmissbrauch liegt oder ob sogar eine Urkundenfälschung vorliegt. Eine Klassifizierung dieser Straftat ist jedoch stets von den individuellen Rahmenumständen abhängig zu machen.
Bei jedweder Veränderungen am Kennzeichen ist Vorsicht geboten
Auch wenn so manch ein Fahrzeughalter den Wunsch der Individualisierung seines Fahrzeugs hegt und auch das Kennzeichen entsprechend verschönern möchte, so sollte von einer Veränderung des Kennzeichens Abstand genommen werden. Der Gesetzgeber in Deutschland verbietet grundsätzlich sämtliche Veränderungen an dem Kennzeichen, wobei die Kennzeichenhalterung eine Ausnahme darstellt. Unabhängig davon, ob der Lieblingsvereinsname oder auch eine anderweitige Veränderung an der Kennzeichenhalterung vorgenommen wird, ist es rechtlich vorgeschrieben, dass das KFZ-Kennzeichen stets den amtlichen Vorschriften entspricht. Die entsprechenden Vorgaben für das KfZ-Kennzeichen finden sich in dem § 10 FZV (Führerschein-Zulassungsverordnung) wieder. In diesem Paragrafen ist auch aufgeführt, dass eine Verschmutzung des KFZ-Kennzeichens durchaus den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrzeughalter die Verschmutzung von dem Kennzeichen und die damit verbundene erschwerte Erkennbarkeit von dem Nummernschild bewusst hingenommen hat.
Die rechtliche Grundlage für den Kennzeichenmissbrauch
Auch wenn der Kennzeichenmissbrauch an sich eine Straftat darstellt, so findet sich die gesetzliche Grundlage hierfür nicht in dem Strafgesetzbuch (StGB), sondern vielmehr in dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) wieder. Maßgeblich hierfür ist der § 22 Abs. 1 StVG.
Dies ist gem. § 22 Abs. 1 StVG als verboten anzusehen
- das Anbringen von Zeichen, welche die Vermutung einer offiziellen amtlichen Kennzeichnung des Fahrzeugs nahelegen
- das Fahrzeug mit einer anderweitigen Kennzeichnung ausstatten, als amtlich festgelegt bzw. zugelassen wurde
- die Veränderung des amtlichen Kennzeichens
- die Beseitigung des amtlichen Kennzeichens
- die bewusst hingenommene starke Verschmutzung des amtlichen Kennzeichens
- die bewusst hingenommene beeinträchtigte Unkenntlichkeit des amtlichen Kennzeichens
Der § 22 Abs. 1 StVG setzt für die Strafbarkeit dieses Verhaltens die bewusst rechtswidrige Absicht des Täters voraus.
Im Zusammenhang mit dem § 22 Abs. 1 StVG muss auch der § 22 Abs. 2 StVG betrachtet werden. Gem. dem zweiten Absatz des § 22 StVG erfüllt auch die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs mit einer veränderten oder verfälschten bzw. unkenntlichen Kennzeichnung auf öffentlichen Plätzen bzw. Wegen einen Straftatbestand. Auch der Absatz 2 des § 22 StVG setzt für die Strafbarkeit jedoch das Wissen und die Absicht des Täters voraus.
Die entsprechenden Verboten haben ausdrücklich auch für die sogenannten Kraftfahrzeuganhänger Gültigkeit.
Welche Strafe droht im Fall des Kennzeichenmissbrauchs?
Wer den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllt, muss im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder alternativ dazu einer Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr rechnen. Sollte es seitens des Gerichts zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen wird zusätzlich zu dieser Strafe auch noch ein Eintrag in das Fahreignungsregister, welches früher als Verkehrszentralregister bekannt gewesen ist, mit drei Punkten vorgenommen. Sollte es im Zusammenhang mit einem Missbrauch des Kennzeichens zu einem Fahrverbot kommen erfolgt ein Eintrag in das Fahreignungsregister mit zwei Punkten.
Handelt es sich „nur“ um Kennzeichenmissbrauch oder kommt etwaig sogar die Urkundenfälschung in Betracht?
Dem reinen Grundsatz nach erfüllt jegliche Manipulation, welche an dem KFZ-Kennzeichen vorgenommen wird, den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs. In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere auch der Straftatbestand der Urkundenfälschung interessant. Die Urkundenfälschung hat, im Gegensatz zu dem Kennzeichenmissbrauch, ihre rechtliche Grundlage im Strafgesetzbuch (StGB). Maßgeblich hierfür ist der § 267 StGB, welcher die Rahmenbedingungen für die Urkundenfälschung sowie das Strafmaß festlegt.
Die Urkundenfälschung wird erheblich härter betraft als der Missbrauch des Kennzeichens
Im Zusammenhang mit dem Kennzeichenmissbrauch und der Urkundenfälschung gilt jedoch ausdrücklich das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Urkundenfälschung vorrangig gegenüber dem Kennzeichenmissbrauch behandelt wird.
In rechtlicher Hinsicht entsteht lediglich dann eine Urkunde, wenn das KfZ-Kennzeichen in Verbindung mit dem Fahrzeug tritt. Juristisch betrachtet wird hierbei von einer sogenannten „zusammengesetzten“ Urkunde gesprochen, sodass diejenige Person, welche ein KFZ-Kennzeichen eines ganz bestimmten Fahrzeugs entfernt und dieses Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug verwendet, den Straftatbestand der Urkundenfälschung begeht.
Welche Strafen drohen bei einer Urkundenfälschung
Der Gesetzgeber sieht für die Straftat der Urkundenfälschung ein Strafmaß einer Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Sollte es sich um eine sogenannte bandenmäßige bzw. gewerbliche Urkundenfälschung handeln hat dies eine erhöhende Wirkung auf das Strafmaß. In derartigen Fällen wird die Maximalfreiheitsstrafe auf zehn Jahre festgelegt.
In der gängigen Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein KJZ-Kennzeichen von einem Fahrzeug gestohlen und für ein fremdes Fahrzeug verwendet wird. In derartigen Fällen wird zusätzlich zu der Urkundenfälschung auch noch der Straftatbestand des Diebstahls gerichtlich gewertet.
Es gibt durchaus auch Fallsituationen, in denen das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung kommt. Dies ist stets dann der Fall, wenn lediglich ein verhältnismäßig harmloser Tatbestand zugrunde liegt.
Beispiele für milde Fälle
- ein rotes Kennzeichen wird unberechtigterweise genutzt
- die Kennzeichenbeleuchtung ist abgeschaltet oder manipuliert
- das KFZ-Kennzeichen ist mittels einer speziellen Folie derartig beklebt, dass Blitzerreflektionen die Nachverfolgung des Fahrzeughalters erschweren
Die KFZ-Kennzeichenbeleuchtung wird rechtlich als ein fester Bestandteil des Kennzeichens gewertet und darf dementsprechend ebenfalls nicht manipuliert werden. Für Versicherungskennzeichnungen gilt dies jedoch ausdrücklich nicht.
Es gibt auch Tatbestände im Zusammenhang mit dem Nummernschild, welche gem. § 48 FZV lediglich als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden. In derartigen Fällen droht dem Sünder lediglich ein Bußgeld.
Die Bußgelder im Überblick
- für ein schlecht lesbares Kennzeichen droht ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro
- für eine nicht an dem Kennzeichen angebrachte HU-Plakette droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro
- für eine Kennzeichenbeleuchtung, welche vorschriftswidrig ist, droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro
- für ein Wechselkennzeichen, welches nicht am Fahrzeug montiert wurde, droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro
- für die Nutzung eines Saisonkennzeichens im Zeitraum außerhalb der Saison droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro
- für die Autofahrt ohne das amtlich festgelegte Kennzeichen droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro
- sollte das amtliche Kennzeichen verdeckt worden sein droht ein Bußgeld in Höhe von 65 Euro
Wie ist der Ablauf, wenn ein derartiger Vorwurf gemacht wird
Zunächst erst einmal wird seitens der Ordnungshüter der Polizei eine Benachrichtigung an die beschuldigte Person versandt, in welcher die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund des Verdachts des Kennzeichenmissbrauchs respektive der Urkundenfälschung mitgeteilt wird. In diesem Stadium muss sich eine beschuldigte Person bereits des Rechts auf Aussageverweigerung bewusst sein und im Idealfall direkt einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen.
Sollte die Polizei eine Vorladung verschickt haben, so muss die beschuldigte Person dieser Vorladung nicht zwingend folgen.
Jede beschuldigte Person sollte sich überdies auch des Umstandes bewusst sein, dass die rechtlichen Folgen bei dem Kennzeichenmissbrauch sowie auch der Urkundenfälschung als erheblich eingestuft werden müssen. Die Mandatierung eines Rechtsanwalts ist daher auf jeden Fall sehr ratsam, da wir bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens eine Akteneinsicht vornehmen kann. Wenden Sie sich daher im Rahmen einer Ersteinschätzung über unser Kontaktformular an uns. Auf der Basis dieser Informationen kann dann eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, welche die Zielsetzung der Verfahrenseinstellung oder einer milderen Strafe verfolgt. Da es bei derartigen Vorwürfen auch zu erheblichen Nebenfolgen wie beispielsweise dem Entzug der Fahrerlaubnis oder alternativ dazu zu einem Fahrverbot kommen kann sollte daher keine beschuldigte Person die Verteidigung in Eigenregie übernehmen.