Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 2 Rv 31/16, Beschluss vom 13.05.2016 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. November 2015 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gründe I. Das Amtsgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Betruges zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 1 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. Der festgestellte Sachverhalt stellt aus Rechtsgründen keine Straftat dar. Das Amtsgericht hat festgestellt: In Kenntnis der Tatsache, dass sein Vater K. W. am 06.12.2013 verstorben war, unterließ der Angeklagte als Erbe bewusst die Mitteilung dieser Tatsache an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, welches über diesen Umstand in Unkenntnis gelassen, weiterhin die monatliche Opferpension in Höhe von 250,– € auf das Konto des Verstorbenen zahlte. Nach dem Tod des Vaters besorgte sich der Angeklagte von der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen dessen Kontokarte zum Konto bei der N. Bank GmbH. Mit dieser Kontokarte hob er von den Pensionszahlungen am 30.12.2013 250,– €, am 30.01.2014 235,– € und am 27.02.2014 225,– € vom Konto des Verstorbenen ab, um das Geld für sich zu behalten. Dem Landesverwaltungsamt entstand ein Schaden in Höhe von 683,60 €. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte sich gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB wegen Betruges durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Grundsätzlich ist das bloße Ausnutzen eines Irrtums oder Versehens nicht als Täuschung im Sinne des § 263 StGB zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1993, Az.: 4 StR 648/93), selbst wenn der Empfänger weiß, dass die Leistung an ihn nicht berechtigt ist. Die Entgegennahme zu Unrecht geleisteter Zahlungen ist vielmehr erst dann betrugsrelevant, wenn den Empfänger eine Pflicht zur Offenbarung trifft, die für ihn eine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB begründet. Den Angeklagten traf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine solche Garantenpflicht gegenüber dem Landesverwaltungsamt. Sie kann insbesondere nicht aus § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I hergeleitet werden. Diese Vorschrift bestimmt, dass denjenigen, der eine Sozialleistung zu erstatten hat, eine Auskunftspflicht entsprechend § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I gegenüber dem Leistungsträger trifft. Es kann offenbleiben, ob sich aus § 60 Abs. […]