AG Kehl, Az.: 2 Cs 504 Js 9359/18, Urteil vom 01.04.2019 Der Angeklagte A aus S wird wegen Nichtmitführens des Führerscheins verurteilt zu einer Geldbuße von 10,00 €. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 5 Abs. 4 Satz 2, 75 Nr. 4 FeV; § 24 StVG; Nr. 168 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Gründe I. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 29.05.2018 um 21:05 Uhr mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen B (Frankreich), in Kehl, Am Läger, gefahren, obwohl er, wie er hätte wissen können, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt habe. II. Aufgrund der Feststellungen der Polizei, die verlesen wurden, konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte tatsächlich, wie vorgeworfen, einen Pkw auf öffentlichen Straßen führte. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen der Polizei auch, dass der Angeklagte bei der Fahrt im Besitz einer am 22.05.2018 ausgestellten Bescheinigung über das Bestehen der Fahrprüfung in Frankreich für Fahrzeuge der Klasse B (Certificat d’examen du permis de conduire, CEPC) war und seinen Wohnsitz in Frankreich hat. III. Der Angeklagte ist aus Rechtsgründen vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freizusprechen. 1. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nach französischem Recht am 22.05.2018 die Fahrerlaubnis für die Klasse B im Sinne von Art. 4 Abs. 4 b) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) erworben hat. Denn nach französischem Recht erwirbt der Fahrerlaubnisbewerber unbedingt und auf Dauer die Fahrerlaubnis mit der Ausstellung und Übergabe der Prüfbescheinigung durch den Fahrprüfer, sofern keine Einschränkungen auf der Prüfbescheinigung vermerkt sind, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt; eine sofortige Aushändigung des Führerscheins nach bestandener Prüfung ist nicht vorgesehen (siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen des Erwerbs der Fahrerlaubnis in Frankreich und der Unterscheidung zwischen dem Recht und dem Legitimationspapier AG Kehl, Beschluss vom 22. März 2016 – 2 Cs 206 Js 10658/15 –, juris). Dies entspricht der Situation, wie sie in Deutschland, allerdings nur ausnahmsweise, besteht, wenn der Führerschein dem Fahrerlaubnisbewerber nicht unmittelbar nach der Prüfung ausgehändigt wird, sondern ihm nur eine Prüfbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 bzw. § 22a Abs. 3 Satz 1 FeV ausgestellt wird (so auch Dauer/König, Anmerkung zu AG Kehl, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 2 Cs 206 Js 10658/15 –, DAR […]