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Subventionsbetrug durch Beantragung von Corona-Soforthilfen

LG Stade – Az.: 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20) – Urteil vom 16.12.2020

1. Der Angeklagte … ist des Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig.

2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte … ist der Beihilfe zu Subventionsbetrug in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig.

4. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

5. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.650,00 €, resultierend aus der Tat zu Ziff. 2., wird gegen die Angeklagten … und … als Gesamtschuldner angeordnet.

Gegen den Angeklagten Grote wird in Höhe weiterer 48.350,00 € die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften für den Angeklagten …: §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1 u. 3, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d Strafgesetzbuch

Angewandte Vorschriften für den Angeklagten ….: §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1 u. 3, 27, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d Strafgesetzbuch

Gründe

I.

Dem Urteil ist eine Verständigung mit beiden Angeklagten vorausgegangen. Die Kammer hat dem Angeklagten … zugesichert, gegen ihn im Falle eines nachprüfbaren, glaubhaften und reuigen Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und zehn Monaten und vier Jahren und vier Monaten zu verhängen. Dem Angeklagten … wurde durch die Kammer unter denselben Voraussetzungen zugesichert, gegen ihn eine Freiheitsstrafe zwischen zehn Monaten und einem Jahr und zwei Monaten zu verhängen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung war dabei nicht Teil der Verständigung.

1.

Die Kammer hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten … aufgrund der Hauptverhandlung Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte … wuchs bei seiner Mutter auf, die von seinem Vater getrennt lebte. Da die Mutter als Bürokauffrau tätig war, verbrachte der Angeklagte … viel Zeit bei seinen Großeltern, zu denen ein gutes Verhältnis bestand. Als er 13 Jahre alt war, heiratete seine Mutter. Zu seinem Stiefvater pflegte der Angeklagte … kein gutes Verhältnis.

Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte … in die Orientierungsstufe, wo er die 5. Klasse wiederholen musste. Den folgenden Besuch einer Gesamtschule schloss der Angeklagte … 1997 mit dem Hauptschulabschluss ab. Der anschließende Besuch einer Fachschule für Wirtschaft währte lediglich ein Jahr. Auch eine danach begonnene Ausbildung zum Restaurantfachmann brach der Angeklagte … nach wenigen Wochen ab.

Der weitere Lebensweg des Angeklagten … ist vornehmlich durch das Begehen von Betrugsstraftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und anschließende Haftstrafen geprägt.

Zwischen September 1998 und März 1999 machte sich der Angeklagte … des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 65 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie des Betruges in 66 Fällen, des versuchten Betruges in acht Fällen und des Vortäuschens eines Unglücksfalles schuldig. Er wurde daher am 04.04.1999 in Untersuchungshaft genommen und durch das Amtsgericht … am 22.03.2000 neben einer Fahrerlaubnissperre von einem Jahr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: … Rechtskraft: 22.03.2000; Datum der letzten Tat: 22.09.1999; §§ 230, 52, 53, 69a, 263, 145, 22, 23 StGB i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. §§ 3, 21, 105 JGG). Die Urteilgründe nehmen ohne weitere Erläuterung Bezug auf ein Sachverständigengutachten eines …, aufgrund dessen eine „eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen“ sei. Neben einer Bewährungszeit von drei Jahren wurde dem Angeklagten … als Bewährungsauflage auferlegt, eine stationäre Sozialtherapie zu absolvieren. Zu diesem Zweck zog er zeitweilig in das …..

Wegen des Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d StGB im Juli 2000 wurde durch die Staatsanwaltschaft … gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen (Az.: ….

Nach kurzem Aufenthalt in … zog der Angeklagte … im September 2000 nach …. In dieser Phase nutzte der Angeklagte diverse Hotels ohne Zahlungswillen/-fähigkeit, sodass er am 06.10.2000 erneut in Untersuchungshaft genommen wurde und ihn das Amtsgericht … am 23.01.2001 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 22.03.2000 wegen Betruges in zwei Fällen und des versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilte (Az.: ….; Rechtskraft: 31.01.2001; Datum der letzten Tat: 05.10.2000; §§ 263, 22, 23, 53 StGB). Aufgrund der Feststellungen in dem einbezogenen Urteil, könne – ohne weitere Erläuterungen – eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte … verblieb bis zum 06.06.2001 in Haft. Sodann wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach der Haftentlassung zog der Angeklagte … in eine Wohngruppe des Diakonischen Werks …. Zwischen Juli und Dezember 2001 machte er sich 22 weiterer Betrugstaten schuldig und wurde nach zeitweise unbekanntem Aufenthalt und vorübergehender Untersuchungshaft im Oktober 2002 durch das Amtsgericht … am 01.11.2002 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 23.01.2001 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Az.: …); Rechtskraft: 07.04.2003; Datum der letzten Tat: 15.12.2001; §§ 263, 53, 21 StGB, §§ 1, 105 JGG). Trotz zwischenzeitlicher Reststrafenaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe im Ergebnis nach Widerruf der Strafaussetzung vollstreckt.

Wegen einer weiteren Betrugstat noch am 12.10.2002 verurteilte das Amtsgericht … den Angeklagten … am 09.12.2003 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Az.: …; Rechtskraft: 15.03.2004; Datum der letzten Tat: 12.10.2002; § 263 StGB).

Da sich der Angeklagte … im dem Zeitraum Januar 2002 bis Mai 2003 weiterer sieben Betrugstaten und einem versuchten Betrug schuldig machte, folgte eine weitere Verurteilung durch das Landgericht … am 10.05.2004. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 12.10.2002 sprach das Landgericht … eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus (Az.: …; Rechtskraft: 01.07.2004; Datum der letzten Tat: 23.05.2003; §§ 263, 22, 23, 53, 55 StGB). Erneut befasste man sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten, wobei das Landgericht … fundierte Feststellungen traf. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Sachverständigen … ergab, dass der Angeklagte … „in psychiatrischer Hinsicht eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen und antisozialen Anteilen“ aufweise. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten … sei aber „nicht eingeschränkt, geschweige denn aufgehoben“. Die Persönlichkeitsstörung erreiche aus forensischer Sicht kein erhebliches Ausmaß, „auch wenn bei dem Angeklagten die Vorstellung dominiere, dass er durch Durchsetzung seiner Ziele andere Personen schädigen dürfte“. Trotz zwischenzeitlicher Reststrafenaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe im Ergebnis nach Widerruf der Strafaussetzung vollstreckt.

Nach Haftentlassung am 21.08.2007 machte sich der Angeklagte … zwischen September 2007 und Januar 2008 des Betruges in 23 Fällen, des versuchten Betruges, des Computerbetruges in vier Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen schuldig. Ab dem 01.03.2008 befand er sich daher in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht …. verurteilte ihn am 30.06.2008 neben einer Fahrerlaubnissperre von 18 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Az.: …; Rechtskraft: 30.06.2008; Datum der letzten Tat: 01.03.2008; §§ 263 Abs. 1 u. 3, 263a, 22, 23, 53, 69, 69a StGB i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Aufgrund dieser Strafe und offener Reststrafen verblieb der Angeklagte … bis zum 01.11.2012 in Haft. Mit vollständiger Verbüßung der Strafe trat Führungsaufsicht ein (Az.: …). Das Fristende der Führungsaufsicht wurde zuletzt für den 03.09.2020 notiert. Zur urteilsgegenständlichen Tatzeit war Herr … des AJSD … bestellter Bewährungshelfer.

Nach Haftentlassung am 01.11.2012 verlobte sich der Angeklagte … mit Frau …, die er in … nach Sinti-Brauch heiratete. In der … fiel er in sein altes Muster zurück und machte sich im Dezember 2012 des Betruges in drei Fällen, des versuchten Betruges und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Am 21.01.2013 wurde er in Untersuchungshaft genommen und durch das Amtsgericht … am 26.03.2013 neben einer Fahrerlaubnissperre von zwölf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (Az.: …; Rechtskraft: 18.06.2013; Datum der letzten Tat: 21.01.2013; §§ 69a, 53, 263, 22, 23 StGB i.V.m. §§ 2. 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

Diese Gesamtfreiheitsstrafe wurde bis zum 26.05.2014 vollständig vollstreckt. Während einer Haftunterbrechung machte sich der Angeklagte … allerdings erneut des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie des Betruges in zwei Fällen schuldig, sodass er wieder in Haft am 17.03.2014 durch das Amtsgericht … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde (Az.: …; Rechtskraft: 12.11.2014; Datum der letzten Tat: 09.07.2013; §§ 263, 53 StGB i.V.m. §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

Nach genannter Haftentlassung am 26.05.2014 beging der Angeklagte … am 30.05.2014 die nächste Betrugstat. Er wurde zwischenzeitlich in … aufhältig in Auslieferungshaft und nach Auslieferung am 08.01.2015 in Untersuchungshaft genommen. Am 07.05.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht …. zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (Az.: …; Rechtskraft 22.08.2015; Datum der Tat: 30.05.2014; § 263 StGB), wobei sich die Strafvollstreckung durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigte.

Der Angeklagte …. ging im Anschluss an diese Verurteilung nach … Die Verbindung mit … hatte sich zwischenzeitlich aufgelöst. In …. fand er eine neue Partnerin, mit welcher er die gemeinsame Tochter … zeugte. Eine Heirat erfolgte nicht.

Ende 2015 begann der Angeklagte … noch in … zusammen mit dem Angeklagten … den er in Haft kennengelernt hatte, Eintrittskarten u.a. für das DFB-Pokalfinale im Mai 2016 zu verkaufen, ohne die Karten liefern zu können oder zu wollen. Er machte sich des Betruges in 33 Fällen schuldig, weshalb er vom 29.09.2016 bis zum 09.11.2016 in Untersuchungshaft genommen und am 06.03.2017 durch das Amtsgericht … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde (Az.: …; Rechtskraft: 06.03.2017; Datum der letzten Tat: 30.06.2016; §§ 263 Abs. 1 u. 3, 53 StGB).

Zwischen dem 29.09.2016 und dem 23.01.2020 war der Angeklagte … durchgehend inhaftiert. An die zuletzt genannte Untersuchungshaft schlossen unmittelbar Reststrafenvollstreckungen sowie die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe an. Während der letzten Haftzeit, die der Angeklagte … in der JVA … verbrachte, stellte er im Rahmen des zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen initiierten Verfahrens der katholischen Kirche zur Anerkennung von Leid einen Antrag. Hierzu trug er vor, dass sich ihm in der Kindheit ein katholischer Priester beim Auto Waschen „gezeigt“ habe. Die katholische Kirche führte eine Plausibilitätsprüfung durch, erkannte im November 2019 das Leid des Angeklagten … an und zahlte eine Entschädigung.

Nach seiner Haftentlassung am 23.01.2020 meldete sich der Angeklagte … unter der Anschrift … an, wo er ein Zimmer der Anlaufstelle für Straffällige und Strafentlassene des Diakonieverbandes … bewohnte. Er orientierte sich in der Zeit nach …, wo seine mittlerweile Verlobte Frau … bereits wohnte. Auch um seine Tochter … wollte sich der Angeklagte … weiterhin kümmern. Er beantragte und erhielt von Februar bis April 2020 Sozialleistungen (Auszahlungen am 20.02., 30.03. und 29.04.2020). Am 04.05.2020 trat er in … eine Tätigkeit in einem Service-Center für Sky-Kunden nach vorangegangenem mehrtägigen Praktikum an.

Gegen den Angeklagten … wurde am 15.06.2020 in dieser Sache durch das Amtsgericht … ein Haftbefehl erlassen (Az.: …). Aufgrund dessen befindet er sich seit seiner Festnahme am 24.06.2020 in Untersuchungshaft.

2.

Subventionsbetrug durch Beantragung von Corona-Soforthilfen
(Symbolfoto: footageclips/Shutterstock.com)

Die Kammer hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten … aufgrund der Hauptverhandlung Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte … ist geschieden. Aus der geschiedenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die mittlerweile erwachsen sind. Der Angeklagte … lebt in einer neuen Beziehung, die seit mindestens zwei Jahren währt.

Nach der Hauptschule absolvierte der Angeklagte … erfolgreich eine Tischlerlehre. Danach verbrachte er fünf Jahre bei der Bundeswehr als Zeitsoldat. Im Anschluss machte er eine Weiterbildung zum Betonbauer und jobbte für eine Zeitarbeitsfirma als Tischler. Zwischen 2007 und 2009 konnte er als Betonbauer eine Anstellung finden. Bis 2014 war der Angeklagte … nur kurz unterbrochen durch eine Anstellung als Glasreiniger arbeitsuchend. 2014 erwarb er bei einer DEKRA-Akademie die Qualifikation zum Berufskraftfahrer. In diesem Beruf konnte er Fuß fassen und arbeitete im Anschluss als LKW-Fahrer. Im Oktober 2017 wurde dem Angeklagten … allerdings auf ein einmonatiges Fahrverbot folgend die Fahrerlaubnis entzogen, sodass er sich beruflich erneut umorientieren musste. Seither arbeitet er bei der … als Lagerist. Der dortige Arbeitsvertrag ist bis zum 31.03.2021 befristet und soll dann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis münden.

Als Lagerist läuft der Angeklagte … 20 – 25 km am Tag, was ihm Probleme mit seinen Füßen bereitet. Sein Wunsch ist es, über eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung seinen Führerschein zurückzuerhalten, sodass er wieder als LKW-Fahrer arbeiten kann. Vor zwei Jahren wurde bei dem Angeklagten … Diabetes diagnostiziert.

Der Angeklagte … ist erheblich vorbestraft. Zur urteilsgegenständlichen Tatzeit stand er unter zweifacher Bewährung. Im Einzelnen liegen folgende Vorstrafen vor:

Am 06.11.2007 verurteilte ihn das Landgericht … wegen Diebstahls in 160 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Az.: …); Rechtskraft: 06.11.2007; Datum der letzten Tat: 12.07.2005; §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB). Nach begonnener Vollstreckung wurde die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt. Es folgte ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und eine erneute Aussetzung zur Bewährung. Nach zweifacher Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Reststrafe am 31.08.2020 erlassen.

Am 03.04.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen der gemeinschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Az.: …; Rechtskraft: 16.11.2012; Datum der letzten Tat: 05.11.2011; §§ 25 Abs. 2, 27, 42, 52 StGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).

Am 18.06.2012 verurteilte ihn das Landgericht … wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten (Az.: …; Rechtskraft: 03.10.2012; Datum der letzten Tat: 18.11.2011; §§ 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG).

Auf die beiden zuletzt genannten Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erging am 28.06.2013 ein Gesamtstrafenbeschluss durch das Landgericht …, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt wurde (Az.: …; Rechtskraft: 29.06.2013). Nach Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung wurde die Reststrafe nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit am 26.08.2020 erlassen.

Da der Angeklagte … dem Angeklagten … bei dem unter Ziff. I. 1. genannten Verkauf von Fußball-Eintrittskarten Ende 2015 durch Zurverfügungstellung seines Kontos und Weiterleitung der Gelder behilflich war, wurde der Angeklagte …am 06.03.2017 durch das Amtsgericht … wegen leichtfertiger Geldwäsche in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt (Az.: …); Rechtskraft: 14.03.2017; Datum der letzten Tat: 22.12.2015; §§ 261 Abs. 1 u. 5, 53, 56 StGB). Da der Angeklagte … beteuerte, sein Leben wieder im Griff zu haben, wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit nach Verlängerung bis zum 13.03.2021 läuft (Bewährungsaufsicht beim Amtsgericht …), Az.: …).

Nachdem dem Angeklagten … die Fahrerlaubnis im Oktober 2017 entzogen worden war, arbeitete dieser aus Angst um seine stabile Erwerbstätigkeit weiter als LKW-Fahrer. Dies mündete in die Verurteilung des Amtsgerichts … vom 22.01.2019 wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 73 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten nebst zweijähriger Fahrerlaubnissperre (Az.: …; Rechtskraft: 30.01.2019; Datum der letzten Tat: 16.02.2018; §§ 56, 69, 69a, 53 StGB i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Das Gericht räumte dem Angeklagten … eine letztmalige Bewährungschance ein, sodass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bewährungsaufsicht beim Amtsgericht … Az.: …

II.

Die Kammer hat zum Sachverhalt aufgrund der Hauptverhandlung Folgendes festgestellt:

Seit Dezember 2019 breitet sich die Atemwegserkrankung COVID-19 weltweit aus. Im Februar 2020 erreichte die Pandemie auch die …, wo die Infektionszahlen akut anstiegen. Daher einigten sich Bund und Länder am 22.03.2020 auf strenge Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die unter anderem beinhalteten, dass große Teile des Einzelhandels, der Gastronomie und des Dienstleistungsgewerbes geschlossen wurden. Die finanziellen Konsequenzen für Gewerbetreibende sollten über Hilfspakete eingedämmt werden. Um die plötzlich einkommenslosen Betriebe zu retten, wurde für sie die Möglichkeit geschaffen, in den Ländern unbürokratisch „Corona-Soforthilfen“ aus den Hilfspaketen zu beantragen. Unter anderem auf Grundlage der Bundesrahmenregelung „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestalteten die Länder möglichst simple Antrags-/Bewilligungsverfahren, um zügige Hilfe gewährleisten zu können. Zu diesem Zweck konnten die Anträge über Online-Portale eingereicht werden.

In … trat am 25.03.2020 zunächst die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und Soloselbständige (Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen) in Kraft. Je nach Betriebsgröße (bis zu 49 Beschäftigte) wurden Corona-Soforthilfen in Höhe von bis zu 20.000,00 € gewährt, sofern der antragstellende Gewerbetreibende mit Sitz in … einen pandemiebedingten Liquiditätsengpass darlegen konnte. Diese Richtlinie wurde am 31.03.2020 durch zwei neue Richtlinien ersetzt. Über die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit 1 bis 10 Beschäftigten („Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“) sowie die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten („Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“) wurden weiterhin Soforthilfen gewährt, wobei das Antrags-/Bewilligungsverfahren nicht komplizierter gestaltet wurde. Bewilligungsstelle war in jedem Fall die Investitions- und Förderbank …), die eine automatisierte Prüfung der Anträge vornahm.

In … trat am 27.03.2020 die Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („…-Soforthilfe 2020“) in Kraft. Dort wurden je nach Betriebsgröße (bis zu 50 Beschäftigte) Corona-Soforthilfen in Höhe von bis zu 25.000,00 € gewährt, sofern der antragstellende Gewerbetreibende mit Sitz in … einen pandemiebedingten Liquiditätsengpass darlegen konnte. Die Bezirksregierungen agierten als Bewilligungsbehörden. Die Auszahlungen der Soforthilfen erfolgten auf Anweisung durch die Bezirksregierungen über die Landesbank …

… gestaltete das Antrags-/Bewilligungsverfahren über die Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige. Unter den gleichen Voraussetzungen wie in … und … konnten je nach Betriebsgröße (bis zu 10 Beschäftigte) Corona-Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000,00 € gewährt werden. Bewilligungsstelle war die …..

In … galt ab dem 08.04.2020 die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Unter den für die anderen Bundesländer genannten Voraussetzungen wurden je nach Betriebsgröße (bis zu 50 Beschäftigte) Corona-Soforthilfen in Höhe von bis zu 30.000,00 € gewährt. Da dort die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern die Entgegennahme und die Vorprüfung der Soforthilfe-Anträge übernahmen, wurde die … Verwaltungsvorschrift von der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe-Unterstützung durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern im Land … im Zuge der Corona-Pandemie (Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung – CorUnVO) flankiert. Im Anschluss wurden die Anträge durch die Bewilligungsstelle, die …, abschließend bearbeitet.

1.

Nach seiner Haftentlassung am 23.01.2020 beantragte der Angeklagte … Sozialleistungen, sodass er von Februar bis April 2020 Arbeitslosengeld II erhielt. In dieser Zeit befand er sich weder in einem Anstellungsverhältnis noch betrieb er ein Gewerbe. Da er sich nach über drei Jahren ununterbrochener Haft ein neues Leben mit seiner Verlobten Frau … und seiner thailändischen Tochter … aufbauen wollte, überstieg sein finanzieller Bedarf die ausgezahlten Sozialleistungen. So kontaktierte er einen alten Bekannten, Herrn … aus …, um diesen um Hilfe zu bitten. Herr … machte den Angeklagten … auf die Möglichkeit aufmerksam, über Corona-Soforthilfe-Anträge unkompliziert an Geld zu kommen. In Kenntnis dessen, dass er schon mangels Gewerbe nicht antragsberechtigt war, setzte der Angeklagte … diese Idee mehrfach in die Tat um.

Am 29.03.2020 stellte er in … gegenüber der … einen Antrag auf Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 3.000,00 € auf sein Konto bei der … mit der IBAN …. Er gab wahrheitswidrig an, unter der Firma „…“ in … als Solo-Selbstständiger ein sonstiges Gewerbe zu betreiben. Er habe bis zum Ende der Corona Pandemie den „Laden schließen“ müssen, weil „alle Kunden zugemacht“ hätten. Einem Umsatz von 1.600.000,00 € im Jahre 2019 stünde nunmehr ein Umsatz von 0,00 € im Jahre 2020 entgegen. Mit Bescheid vom 15.04.2020 bewilligte die … den Antrag. Eine gesonderte Auszahlung gab es nicht, da der bewilligte Betrag mit einer weiteren später bewilligten Soforthilfe verrechnet wurde (vgl. Ziff. II. 4.).

2.

Am 31.03.2020 beantragte der Angeklagte … in … gegenüber der Bezirksregierung … die Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 € auf sein o.g. Konto bei der …. Hierbei gab er wahrheitswidrig an, unter der Firma „… Betreibergesellschaft“ in … ein Gastgewerbe mit bis zu zehn Mitarbeitern zu betreiben. Wegen der Pandemie sei seine wirtschaftliche Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt. Noch am selben Tag bewilligte die Bezirksregierung … den Antrag und wies die Landesbank … zur Zahlung an. Die Auszahlung erfolgte am 01.04.2020.

3.

Am 07.04.2020 stellte der Angeklagte … erneut in … gegenüber der Bezirksregierung … einen Antrag auf Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 €. Die Auszahlung sollte wie zuvor auf sein o.g. Konto bei der … erfolgen. Er nutzte im Übrigen aber die Personendaten des Angeklagten … Wahrheitswidrig teilte er in dem Antrag mit, er als Herr … betreibe unter der Firma „… Betreibergesellschaft“ in … ein Gastgewerbe mit bis zu zehn Mitarbeitern. Wegen der Pandemie sei seine wirtschaftliche Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt. Mit E-Mail vom 15.05.2020 teilte die Bezirksregierung … mit, dass eine Auszahlung wegen unvollständiger oder missverständlicher Daten nicht erfolgen werde.

4.

Ebenfalls am 07.04.2020 stellte der Angeklagte … einen weiteren Antrag in … gegenüber der … auf Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von nunmehr 15.000,00 € auf sein o.g. Konto bei der …. Hierbei gab er wahrheitswidrig an, unter der Firma „…Consulting“ in … ein Gastgewerbe mit bis zu zehn Mitarbeitern zu betreiben. „Auf Grundlage der Corona Pandemie“ habe er seine „Restaurants schließen“ müssen. Von April bis Juni 2020 würden ohne Betriebseinnahmen fortlaufende betriebliche Kosten in Höhe von 18.400,00 € anfallen. Am 20.04.2020 bewilligte die … den Antrag und zahlte unter Verrechnung der unter Ziff. II. 1. bewilligten Summe 15.000,00 € an den Angeklagten … aus.

5.

Am 09.04.2020 beantragte der Angeklagte … erneut in … die Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000,00 € auf sein o.g. Konto bei der … Dieses Mal nutzte er die Personendaten des Angeklagten …. Wahrheitswidrig gab der Angeklagte … an, er als Herr …. betreibe ein Gastgewerbe in … mit bis zu 30 Beschäftigten. Ausbleibenden Einnahmen stünden von April bis Juni 2020 Betriebsausgaben in Höhe von 63.000,00 € entgegen. Die …. bewilligte den Antrag und zahlte die beantragte Summe am 20.04.2020 aus.

6.

Am 13.04.2020 verwendete der Angeklagte … erneut die Personendaten des Angeklagten … und beantragte damit in … gegenüber der SAB die Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 €. Hierbei gab der Angeklagte … wahrheitswidrig an, er als Herr … betreibe in Leipzig unter der Firma „…“ ein Gewerbe mit zehn Mitarbeitern. Es sei ein Liquiditätsengpass in Höhe von 21.000,00 € entstanden. Mit Bescheid vom 09.05.2020 lehnte die SAB die Förderung ab, da der Angeklagte … als Herr … nicht zu dem berechtigten Adressatenkreis gehöre.

7.

Am 01.05.2020 stellte der Angeklagte … einen Antrag in … gegenüber der … auf Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 € auf sein Kreditkartenguthabenkonto über die Firma … bei der … mit der … Er gab wahrheitswidrig an, er betreibe unter der Firma „…“ ein Gastgewerbe in … mit neun Beschäftigten. Da Diskotheken geschlossen worden seien, habe auch sein Unternehmen keine Umsätze. Am 12.05.2020 bewilligte die … den Antrag und zahlte die beantragte Summe aus. Aufgrund von Problemen mit dem Kreditkartenguthabenkonto konnte der Angeklagte … das Guthaben nicht abrufen. Er versuchte noch den Betrag umbuchen zu lassen, wurde dann aber festgenommen. Die … überwies den Betrag zurück an die ….

Aufgrund der Festnahme des Angeklagten … am 24.06.2020 in … kam es zu keinen weiteren Antragstellungen. Rückzahlungen an die Geschädigten Landesbanken sind nicht erfolgt.

Von den insgesamt 50.000,00 €, die der Angeklagte … aus den Taten generiert hat, zahlte er 8.000,00 € an Herrn … für die Idee zu und Hilfe bei den Antragstellungen. Ca. 5.000,00 € überwies der Angeklagte … per … nach … um seine Tochter … zu unterstützen. Ein neues Leben mit … – und Frau … – aufzubauen, war die Hauptmotivation des Angeklagten …. … war stets sein „erster Gedanke“, wenn Gelder ausgezahlt worden waren.

8.

Anfang 2020 befand sich auch der Angeklagte … in finanziellen Schwierigkeiten. Unter anderem gab es offene Forderungen aus vorangegangenen Strafverfahren und eine Rechnung für eine Zahnversicherung war fällig. Die Schulden führten zu einer Lohnpfändung und der Angeklagte …. bangte um seine Anstellung in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Von diesen Sorgen berichtete er dem Angeklagten …, mit dem er seit 2010 in engem Kontakt stand. Nachdem der Angeklagte … den Betrag aus der Tat zu Ziff. II. 2. ausgezahlt bekommen hatte, überwies er am 02.04.2020 1.000,00 € und wenig später weitere 650,00 € an den Angeklagten …, damit dieser zumindest die Rechnung der Zahnversicherung begleichen konnte. Dabei war dem Angeklagten … bewusst, woher das Geld stammte. Der Angeklagte … hatte ihm von den Corona-Soforthilfe-Anträgen berichtet.

Im Anschluss fragte der Angeklagte … den Angeklagten …, ob er auch Anträge mit dessen Daten stellen solle. Er könne dann auch von weiteren Corona-Soforthilfen etwas „abbekommen“. Dem Angeklagten … war dabei bewusst, dass es darum ging, auf illegale Art und Weise Geld zu beschaffen. Er bejahte die Anfrage des Angeklagten … und übermittelte am 07. und 16.04.2020 per Handy Lichtbilder der Vorder- und Rückseite seines Bundespersonalausweises an den Angeklagten …, dem dadurch die Anträge unter Ziff. II. 3., 5. und 6. ermöglicht wurden. Weitere Auszahlungen an den Angeklagten … gab es nicht.

III.

Die Feststellungen unter Ziff. I. und II. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme.

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten … unter Ziff. I. 1. beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Seine ausführliche Einlassung zu seinem Lebensweg war auch glaubhaft, da er diesen widerspruchsfrei und nachvollziehbar schilderte. Daneben werden diese Ausführungen des Angeklagten … durch die eingeführten Urteile des Landgerichts … vom 10.05.2004 (Az.: ….), des Amtsgerichts … vom 30.06.2008 (Az.: …), des Amtsgerichts … vom 26.03.2013 (Az.: …), des Landgerichts … vom 14.08.2015 (Az.: …) und des Amtsgerichts … vom 06.03.2017 (Az.: …) bestätigt. Aus diesen Urteilen sowie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister ergeben sich auch die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten … Der Bezug von Sozialleistungen Anfang 2020 geht aus den eingeführten Kontoauszügen zu dem Konto des Angeklagten bei der …hervor (Auszüge vom 24.01.2020 bis zum 27.05.2020 zu der IBAN: …

2.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten … unter Ziff. I. 2. beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Seine ausführliche Einlassung zu seinem Lebensweg, seinen Vorstrafen und seinem Bewährungsstand war widerspruchfrei und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Daneben stimmen diese Ausführungen des Angeklagten … mit dem Inhalt der eingeführten Urteile des Amtsgerichts …vom 06.03.2017 (Az.: ….) und des Amtsgerichts … vom 22.01.2019 (Az.: …) sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister überein.

3.

Die unter Ziff. II. vorangestellten Feststellungen zu der tatsächlichen sowie politischen Entwicklung der Corona-Pandemie sind allgemeinkundig. Seit Beginn der Pandemie werden sämtliche Details zu der Ausbreitung des Virus, der medizinischen Entwicklung, den politischen Maßnahmen und dem Verhalten der Bevölkerung auf allen medialen Kanälen stundenaktuell veröffentlicht und besprochen. Die gesamte Bevölkerung ist betroffen und stets auf dem neuesten Informationsstand.

Die Feststellungen zu dem rechtlichen Rahmen der Corona-Soforthilfen basieren auf den unter Ziff. II. genannten und eingeführten Normen der betroffenen Bundesländer.

4.

Auch den unter Ziff. II. 1.-7. festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte … umfassend eingeräumt und die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Kammer konnte sich von der Glaubhaftigkeit der Angaben überzeugen, da sie dem Inhalt der diesbezüglich eingeführten Urkunden entsprechen.

Zu dem Geständnis bzgl. der Tat unter Ziff. II. 1. wurden der Antrag vom 29.03.2020 gegenüber der …, der Bewilligungsbescheid vom 15.04.2020, die Auskunft der … vom 21.08.2020, dass es keine gesonderte Auszahlung gegeben habe, die Auskunft der … vom 24.06.2020, dass eine automatisierte Prüfung vorgenommen worden sei, sowie die Auskunft der …, Gewerbeamt vom 18.06.2020, nach welcher der Angeklagte … in … kein Gewerbe angemeldet habe, eingeführt.

Zu dem Geständnis bzgl. der Tat unter Ziff. II. 2. wurden der Antrag vom 31.03.2020 gegenüber der Bezirksregierung …, der Bewilligungsbescheid vom 31.03.2020, die genannten Kontoauszüge der … zu dem Konto des Angeklagten … sowie die Auskunft der Stadt …, Gewerbeamt vom 25.06.2020, nach welcher der Angeklagte … in … kein Gewerbe angemeldet habe, eingeführt.

Zu dem Geständnis bzgl. der Tat unter Ziff. II. 3. wurden der Antrag vom 07.04.2020 gegenüber Bezirksregierung … sowie die ablehnende E-Mail der Bezirksregierung … vom 15.05.2020 eingeführt.

Zu dem Geständnis bzgl. der Tat unter Ziff. II. 4. wurden der Antrag vom 07.04.2020 gegenüber der …, der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020, die genannten Kontoauszüge der … zu dem Konto des Angeklagten … sowie die o.g. Auskunft der …, nach welcher der Angeklagte … in … kein Gewerbe angemeldet habe, eingeführt.

Zu dem Geständnis bzgl. der Tat unter Ziff. II. 5. wurden der Antrag vom 09.04.2020 gegenüber der …, der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020, die genannten Kontoauszüge der … zu dem Konto des Angeklagten … sowie die Auskunft der Stadt … vom 29.06.2020, nach welcher ein Gewerbe unter der Firma „…“ nicht angemeldet sei, eingeführt.

Zu dem Geständnis bzgl. der Tat unter Ziff. II. 6. wurden der Antrag vom 13.04.2020 gegenüber der … der Ablehnungsbescheid vom 09.05.2020 sowie die Auskunft der Stadt …, Gewerbeamt vom 21.07.2020, nach welcher der Angeklagte … kein Gewerbe angemeldet habe und auch kein Gewerbe unter der Firma „…“ angemeldet sei, eingeführt.

Zu dem Geständnis bzgl. der Tat unter Ziff. II. 7. wurden der Antrag vom 01.05.2020 gegenüber der …, der Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 sowie die Auskunft der Stadt …, Gewerbeamt vom 10.07.2020, nach welcher ein Gewerbe unter der Firma „…“ nicht angemeldet sei, eingeführt.

5.

Der Angeklagte … hat im Rahmen seiner Einlassung auch den unter Ziff. II. 8. festgestellten Sachverhalt umfassend eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben überzeugt, auch wenn der Angeklagte … in seiner vorangegangenen Einlassung zunächst berichtet hatte, er habe dem Angeklagten … nicht mitgeteilt, dass er Anträge in seinem Namen stellen werde. Er habe dem Angeklagten … lediglich gesagt, er brauche dessen Personendaten, um diesen in seinen eigenen Anträgen als Angestellten anzugeben. Es sei auch lediglich ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € geflossen. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte …diese Angaben aus alter Verbundenheit und in Kenntnis der laufenden Bewährungen zum Schutze des Angeklagten … gemacht hat. Denn der Angeklagte … hat unumwunden die unter Ziff. II. 8. dargestellten abweichenden Angaben gemacht. Dabei hat er den aufrichtigen Eindruck hinterlassen, die Kammer über die wahren Begebenheiten aufklären und sein Fehlverhalten eingestehen zu wollen. Eine abweichende Erklärung für die belastenden Angaben ist nicht ersichtlich. Daneben lässt sich die Überweisung in Höhe von 1.000,00 € den eingeführten oben genannten Kontoauszügen der … zu dem Konto des Angeklagten … entnehmen.

6.

Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte … zum Zeitpunkt der Tatbegehungen voll schuldfähig war.

Grundsätzlich kann die Kammer die Voraussetzungen einer im Tatzeitpunkt aufgehobenen Schuldfähigkeit allein aufgrund ihres medizinischen Allgemeinwissens, der Kenntnis von der Lebensgeschichte des Angeklagten und ihren Beobachtungen in der Hauptverhandlung, d.h. aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, sofern sich nicht aus den Umständen der Tat bzw. der Tatbegehung oder deren Motiven Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit ergeben. Ob die Kammer eine Beurteilung auf der Grundlage eigener Sachkunde oder erst nach Hinzuziehung eines Sachverständigen vornehmen darf, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (MüKo, StPO, 1. Auflage 2016, § 244 Rn. 79, 80). Liegen Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatausführung zu wecken, etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, die Begleitumstände der Tatbestandsverwirklichung oder ein vor dem Hintergrund der sonstigen Lebensführung des Angeklagten völlig unübliches Verhalten, so ist die Anhörung eines Sachverständigen in aller Regel geboten (Löwe/Rosenberg, StPO, § 244 Rn. 78). Derartige Anhaltspunkte liegen auch unter Berücksichtigung derjenigen Umstände, die sich aus der Einlassung des Angeklagten … in der Hauptverhandlung am 02.12.2020 ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 244 Rn. 20), nicht vor.

a)

Die umfangreiche und in zeitlicher Hinsicht nahezu lückenlose strafrechtliche Vorgeschichte des Angeklagten … begründet keine Zweifel daran, dass er in der Lage ist, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Das Begehen von Straftaten setzt keinen pathologischen Zustand voraus und ist auch kein Indiz für das Vorliegen eines solchen Zustandes. Es gibt auch keinen Rechtssatz, wonach bei bestimmten Deliktstypen die Schuldfähigkeit zwangsläufig in Frage zu stellen ist (vgl. MüKo, StPO, 1. Auflage 2016, § 244 Rn. 79). So ist es auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht als ausreichender Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzusehen, dass der Angeklagte … nahezu ausschließlich und in zeitlicher Hinsicht nur durch Haftstrafen unterbrochen Betrugstaten begeht. Vielmehr entspricht der Lebenslauf es Angeklagten … dem eines intensiv delinquenten Betrugsstraftäters, der seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch die Begehung von Straftaten bestreitet.

b)

Soweit eine Stellungnahme der JVA … vom 11.11.2019 zur Vorbereitung der Haftentlassung des Angeklagten … diesen derart beschreibt, dass er in „seiner eigenen Realität“ lebe und es ihm „mitunter vollkommen an der Wahrnehmung für sein Fehlverhalten fehle“, können auch hieraus keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gezogen werden.

Hierzu ist klarzustellen, dass die genannte Stellungnahme von Herrn … als Abteilungsleiter der Abteilung für schwierige Inhaftierte in der JVA … verfasst wurde, bei dem es sich weder um einen Psychologen noch um einen Psychiater handelt, sondern um einen ausgebildeten Sozialarbeiter. Diese Kenntnis hat die Kammer durch einen in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk über eine telefonische Kontaktaufnahme der Vorsitzenden mit Herrn … am 04.12.2020 erlangt, um im Wege des Freibeweises die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten bzw. die Umstände, unter denen der Beweisantrag vom 02.12.2020 gestellt wurde, zu überprüfen (vgl. KG, Beschluss vom 17.09.2013, (4) 121 Ss 141/13 (175/13)). Dementsprechend sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.11.2019 nicht als medizinisch fundierte Feststellungen anzusehen, sondern als erfahrungsbasierte Rückschlüsse zu beurteilen.

Nach genannter Rücksprache mit Herrn … ist eine isolierte Beurteilung der zitierten Passagen der Stellungnahme vom 11.11.2019 nicht mehr ausreichend, da Herr … seine Einschätzung näher erläutert hat. So hat er gegenüber der Vorsitzenden angegeben, dem Angeklagten … klare Strukturen vorgegeben und Fehlhandlungen sofort geahndet zu haben. Es sei dann zu keinen weiteren Komplikationen gekommen. Er habe den Angeklagten … als „Inbegriff eines narzisstisch gestörten Betrugsdelinquenten“ kennengelernt, der sich taktierend, narzisstisch, zielgerichtet und empathiefrei ohne Einsicht oder ernsthaften Veränderungswillen verhalten habe.

Aus der Gesamtschau der Mitteilungen von Herrn … gehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit hervor. Herr … schätzt den Angeklagten … zwar unfachmännisch als „narzisstisch gestört“ ein, beschreibt aber auch die Fähigkeit zu angepasstem Verhalten, sofern dem Angeklagten klare Regeln und Strukturen vorgegeben werden. Der Angeklagte …ist also trotz charakterlicher Eigenheiten in der Lage, richtiges und falsches bzw. erlaubtes und verbotenes Handeln zu unterscheiden und sich je nachdem, welches Verhalten gerade für ihn gewinnbringender ist, für eine Handlungsalternative zu entscheiden. Er kann taktieren, was eine pathologisch bedingte Alternativlosigkeit des Handelns ausschließt. Herr … hat also deutliche Worte für eine charakterliche Einschätzung des Angeklagten … gefunden. Anknüpfungstatsachen für einen pathologischen Zustand ergeben sich allerdings nicht.

c)

Auch sachverständige Begutachtungen des Angeklagten … und die entsprechenden Auswirkungen in vorangegangenen Prozessen stellen für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür dar, um an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten … zum Zeitpunkt der urteilsgegenständlichen Taten zu zweifeln. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer unter Berücksichtigung der Inhalte der vorangegangenen Urteile und zeitlichen Abfolgen.

Es ist zutreffend, dass das Amtsgericht …. in seinem Urteil vom 22.03.2000 (…) auf Grundlage eines Gutachtens eines Dr. … aus … von einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ausgegangen ist. In dem Urteil wird dies jedoch nur mit einem Satz mitgeteilt. Die Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen aus dem Sachverständigengutachten wurden nicht genannt und auch nicht tatrichterlich gewürdigt. Auf diese inhaltsleere Feststellung beziehen sich auch die Folgeurteile des Amtsgerichts … vom 23.01.2001 (…) und des Amtsgerichts … vom 01.11.2002 (…). Auch dort erfolgte keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. …. Dem Urteil des Amtsgerichts … ist lediglich zu entnehmen, dass die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit auf einer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten … beruhe.

Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Thematik erfolgte erst 2004 und kann dem Urteil des Landgerichts … vom 10.05.2004 (…) entnommen werden. Eine Begutachtung durch den Sachverständigen … habe – erneut – ergeben, dass der Angeklagte … „in psychiatrischer Hinsicht eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen und antisozialen Anteilen“ aufweise. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten … sei aber „nicht eingeschränkt, geschweige denn aufgehoben“. Die Persönlichkeitsstörung erreiche aus forensischer Sicht kein erhebliches Ausmaß, „auch wenn bei dem Angeklagten die Vorstellung dominiere, dass er durch Durchsetzung seiner Ziele andere Personen schädigen dürfte“.

In den folgenden 16 Jahren und fünf Nachverurteilungen wurde die Schuldfähigkeit des Angeklagten … nicht wieder thematisiert.

Hieraus folgt für die Kammer, dass der narzisstische Charakter des Angeklagten …, den man aus psychologischer Sicht als Persönlichkeitsstörung bezeichnet, in den frühen Zweitausendern begutachtet und nach zunächst ungenügender Würdigung aus juristischer Sicht als unzureichend i.S.d. §§ 20, 21 StGB erachtet wurde. Hieran sind 16 Jahre lang keine Zweifel aufgekommen und waren durch die bloße Fortsetzung der Begehung von Straftaten auch nicht angezeigt.

Durch die Angaben des Herrn … wird auch deutlich, dass der Angeklagte … nach wie vor seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur aufweist, diese sich aber nicht derart verändert oder intensiviert hat, dass eine juristische Berücksichtigung zu erfolgen hätte. Wie schon 2004 festgestellt und durch die Angaben von Herrn … bestätigt, denkt und handelt der Angeklagte … ohne Rücksicht auf andere in seinem Sinne. Dabei ist ihm durchaus bewusst, an welchen Regularien er sein Handeln messen lassen muss.

d)

Soweit der Angeklagte … im Rahmen seiner Einlassung einen erheblichen Betäubungsmittelkonsum sowie eine gesteigerte Spielsucht geschildert hat, konnte die Kammer auch diesen Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit entnehmen. Zum einen hat der Angeklagte … in der Gesamtschau seiner Einlassung keine derart gravierenden Süchte beschrieben, die an seiner Schuldfähigkeit zweifeln ließen (aa). Zum anderen konnten seine Angaben teilweise widerlegt werden (bb).

aa)

Der Angeklagte … hat zusammengefasst geschildert, er leide aufgrund Missbrauchs in der Kindheit unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe lange Zeit geglaubt, dass diese überwunden sei, bis er im Jahre 2019 ein Verfahren zur Anerkennung seines Leids initiiert habe, im Rahmen dessen die katholische Kirche Missbrauchsfälle prüfe und ggf. eine Entschuldigung bzw. Entschädigung zuspreche. So sei im November 2019 nach entsprechender Prüfung, u.a. durch …, sein Leid sowie die Erstattung zukünftiger Therapiekosten anerkannt worden. Das Verfahren habe es allerdings mit sich gebracht, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung wieder stark bemerkbar gemacht habe. Er habe kaum geschlafen und die Bilder seien wieder hochgekommen. Er habe sich daher schon in der JVA … vor seiner Entlassung im Januar 2020 mit Marihuana und Spice selbst therapiert. Nach seiner Entlassung habe er sich unmittelbar an seinen Bewährungshelfer Herrn … gewandt, um aufgrund seines „hoch labilen“ Zustands einen Psychologen bzw. Therapieplatz zu bekommen. Dies habe aufgrund langer Wartezeiten nicht geklappt, sodass er sich weiter mit Drogen und Spielen abgelenkt habe. Beide Ablenkungsmechanismen habe er nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Sozialleitungen finanzieren können, sodass er sich an einen Bekannten namens … gewandt habe, der ihn dann auf die Idee gebracht habe, die Anträge bzgl. der Corona-Soforthilfe zu stellen.

Neben den Ausführungen des Angeklagten … zu seinen Süchten führte er ebenfalls wie bereits dargestellt diverse andere Motive für eine Geldbeschaffung im Rahmen der angeklagten Taten an. Dazu gehörten die Beteiligung von Herrn … an den Taterträgen in Höhe von ca. 8.000,00 € sowie die finanzielle Unterstützung seiner Tochter … in … in Höhe von ca. 5.000,00 €. Die … in … versorgenden Großeltern hätten nie Druck ausgeübt. Aber … sei stets sein „erster Gedanke“ gewesen, wenn Geld dagewesen sei. Für … würde er „alles tun“. Nach seinen Angaben hätte er zu diesem Zweck vielleicht noch mehr Anträge gestellt, wenn er nicht inhaftiert worden wäre. Sein Ziel sei der Aufbau eines neuen Lebens mit seiner Verlobten Frau … und … gewesen. Sein Fazit folgte unmittelbar im Anschluss: Das Ganze sei dumm gewesen und dumm gelaufen.

So mag der Angeklagte … auch Geld für Betäubungsmittel und Glückspiele ausgegeben haben. Handlungssteuernd bzw. dominierendes Motiv für die angeklagten Taten waren diese Ausgaben aber auch nach seinen eigenen Angaben nicht. Es lagen keine dauerhaften oder gar langjährigen Abhängigkeiten vor. Erst recht sind keine starken Entzugserscheinungen geschildert worden, die den Angeklagten … in die Taten getrieben haben. Vielmehr beglich er subjektiv wahrgenommene Schulden und finanzierte – wie in der Vergangenheit – sein Leben nach Haftentlassung mit unrechtmäßig generierten Geldern. Im Übrigen erscheinen die angeklagten Taten auch nicht dazu geeignet, um schwere Entzugserscheinungen bzw. akuten Suchtdruck zu lindern, da der Auszahlung der Soforthilfen jeweils ein Bewilligungsverfahren vorausging und der genaue Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorhersehbar war. Es bleibt auch unklar, wie der Angeklagte … seine akuten Süchte überwunden haben möchte. Er schildert keine aktuelle Suchtproblematik in der Untersuchungshaft. Behandelt werde dort lediglich seine posttraumatische Belastungsstörung. Dass sich aus dieser zwei akute Süchte entwickelt haben sollen, die mit Inhaftierung einfach abgelegt werden konnten, ist absolut lebensfremd.

bb)

Daneben sind diejenigen Angaben des Angeklagten …, welche die vermeintliche Dramatik seiner posttraumatischen Belastungsstörung und der daraus resultierenden Süchte darlegen sollten, nicht glaubhaft.

Zur Überprüfung der Angaben des Angeklagten … wurde durch die Vorsitzende auch … kontaktiert, der als Beauftragter der … Verfahren der katholischen Kirche zur Anerkennung des Leids in seinem Bezirk betreut. Ein Vermerk zu diesem Telefonat wurde durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. … gab an, es erfolge lediglich eine Plausibilitätsprüfung, im Rahmen derer er sich die Vorkommnisse schildern lasse. Der Angeklagte … sei sehr gut über das Verfahren informiert gewesen, habe von einem niederschwelligen Missbrauchsfall berichtet und keinerlei Suchtproblematiken erwähnt. Entgegen der Angaben des Angeklagten …., er habe die Erstattung zukünftiger Therapiekosten zugesprochen bekommen, konnte Herr … berichten, dass eine Kostenübernahme gar nicht beantragt worden sei.

Weiterhin hat die Vorsitzende den Bewährungshelfer Herrn … kontaktiert, zu den Angaben des Angeklagten … befragt und hierzu einen Vermerk gefertigt, der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Herr … konnte aufgrund sorgfältiger Dokumentation den Kontakt mit dem Angeklagten …detailliert rekapitulieren. Es gab insgesamt sieben Kontakte mit dem Angeklagten …in Form von persönlichen Treffen, Telefonaten oder hinterlassenen Nachrichten durch den Angeklagten … selbst. Im Rahmen keiner dieser Kontakte erwähnte der Angeklagte … Suchtproblematiken oder bat gar um Hilfe bei der Suche nach einem Therapieplatz. Er unterrichtete lediglich über die Fortschritte, die er angeblich bei dem Aufbau seines beruflichen und privaten Lebens nach Haftentlassung mache.

e)

Auch im Übrigen ergaben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten … wecken könnten. So lagen keinerlei aktuelle ärztliche Atteste zu irgendwelchen Erkrankungen oder Diagnosen vorliegen, die als Anknüpfungstatsachen dienen könnten.

Weiterhin besteht Kongruenz zwischen den angeklagten Taten und demjenigen Lebensmodell, dass der Angeklagte … mit seiner Persönlichkeitsstruktur für sich gewählt hat. Die strafrechtliche Vorgeschichte des Angeklagten Grote zeigt, dass dieser ausschließlich zugunsten seiner eigenen Interessen Betrugsstraftaten begeht, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die angeklagten Taten zeigen sein übliches Verhalten auf.

Auch die Tatbestandsverwirklichungen an sich lassen nicht an der Schuldfähigkeit des Angeklagten … zweifeln. In keiner Weise lässt sich suchtähnliches Verhalten erkennen. Der Angeklagte … ist keinen dranghaften Impulsen gefolgt, sondern strukturiert und überlegt vorgegangen. Er hat sich über die Antragsverfahren in unterschiedlichen Bundesländern informiert und von Herrn … beraten lassen. Er hat sich mit den abweichenden Antragsformularen auseinandergesetzt und bei ablehnenden Entscheidungen Anträge nachgebessert. Er ist auch mit den entsprechenden Verantwortlichen in Verbindung getreten, um Probleme mit seiner Kontoverbindung zu klären und eine Auszahlung sicherzustellen.

IV.

1.

Der Angeklagte …. hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen des Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, 269 Abs. 1 u. 3, 52, 53 Strafgesetzbuch strafbar gemacht.

a)

Die Voraussetzungen eines Subventionsbetruges gem. § 264 Abs. 1 StGB liegen in allen unter Ziff. II. 1.-7. genannten Fällen vor.

Bei den verfahrensgegenständlichen Corona-Soforthilfen handelte es sich um Subventionen nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Sie dienten der Förderung und dem Erhalt der Wirtschaft und stellten sog. verlorene Zuschüsse zugunsten von Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe dar, die ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wurden. In sämtlichen unter Ziff. II. a.A. genannten Normen der Bundesländer werden die Soforthilfen als Billigkeitsleistungen ausgewiesen. Zudem stammten die Leistungen aus öffentlichen Mitteln, weil die Rechtsgrundlage der Programme des Bundes und der Länder letztlich die Haushaltsgesetze (§ 44 BHO iVm § 23 BHO; § 53 Nds.HO/NRW HO/BW HO/SäHO) sind.

Die Corona-Soforthilfen wurden auch mittels eines Subventionsverfahrens gewährt, das jeweils in den unter Ziff. II. a.A. genannten Normen der Bundesländer ausgestaltet wurde. Dabei ist es tatbestandlich unerheblich, dass es sich in allen Bundesländern um ein vergleichsweise schlankes und zügiges Subventionsverfahren handelte. Das Subventionsverfahren i.S.d. § 264 StGB und damit auch seine Ausgestaltung sind nicht gesetzlich definiert. Es beginnt mit Antragstellung und endet mit vollständiger Gewährung oder Ablehnung einer Subvention (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 264 Rn. 19). So waren auch die Corona-Soforthilfe-Programme in allen Bundesländern als Antrags-/Bewilligungsverfahren ausgestaltet, in welche die Tathandlungen fielen.

In allen Anträgen des Angeklagten …machte dieser gegenüber der entsprechenden Stelle unrichtige Angaben. Schon die Existenz der in den Anträgen angegebenen Gewerbe war fingiert. Dementsprechend waren auch Angaben zu der Firmierung, der Mitarbeiteranzahl, den Liquiditätsengpässen und deren Gründen unrichtig. In den Anträgen unter Ziff. II. 1., 4. und 5. war zusätzlich die Angabe zu dem Subventionsempfänger unrichtig, da der Angeklagte … die Personendaten des Angeklagten … nutzte. Aus Sicht der Kammer ist es unschädlich, dass die Anträge im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms in … (vgl. Ziff. II. 1., 4., 5.) automatisiert bearbeitet wurden. Denn im Rahmen des § 264 StGB sollen unrichtige Angaben gegenüber einem Subventionsgeber innerhalb eines Subventionsverfahrens sanktioniert werden. Ob das Vorspiegeln falscher Angaben Erfolg hat, ist ohne Bedeutung. In Abgrenzung zu § 263 StGB bedarf es also keiner irrtumsbedingten Täuschung des entsprechenden Sachbearbeiters. Eine automatisierte Bearbeitung steht der strafbewährten Handlung des § 264 StGB nicht entgegen.

Die unrichtigen Angaben des Angeklagten … bezogen sich auch auf subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB. Danach liegt die Subventionserheblichkeit von Tatsachen vor, wenn sie der Subventionsgeber auf Grund eines Gesetzes als subventionserheblich bezeichnet. Da der Gesetzgeber den Wortlaut „bezeichnet“ gewählt hat, kann sich die Subventionserheblichkeit einer Tatsache nicht aus dem Zusammenhang ergeben. Vielmehr muss das Merkmal der Subventionserheblichkeit durch den Subventionsgeber klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwingend der Terminus „subventionserheblich“ benutzt werden muss. Wichtig ist, dass dem Subventionsempfänger in hinreichender Weise deutlich gemacht wird, bei welchen Tatsachen es sich um solche handelt, die für die Gewährung der Subvention von erheblicher Wichtigkeit sind (BGH, Urteil vom 11.11.1998 – 3 StR 101-98).

Die Bundesländer …, …, …. und … als Subventionsgeber bezeichnen die subventionserheblichen Tatsachen anhand von § 2 Abs. 1 SubvG und damit „auf Grund eines Gesetzes“ im Sinne von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB. Eine Überprüfung der jeweils gewählten Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen in den Antragsformularen der genannten Bundesländer führt zu einer differenzierten Beurteilung im Hinblick auf die Wirksamkeit der verwendeten Formulierungen für § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB.

aa)

Das niedersächsische Antragsformular Stand März 2020 Versionsnummer 1, das für die Antragstellung am 29.03.2020 benutzt wurde (vgl. Ziff. II. 1.), enthält unter der dortigen Ziff. 4. abzugebende Erklärungen. Unter Ziff. 4.2 werden als subventionserhebliche Tatsachen konkret „Antragsteller/in“, „Angaben zum Unternehmen“ und „Förderbedarf“ genannt. Es handelt sich um eine hinreichend deutliche und damit wirksame Formulierung. Die unrichtigen Angaben des Angeklagten … bzgl. des fingierten Unternehmens „…“ und des Liquiditätsengpasses bezogen sich auf erkennbar subventionserhebliche Tatsachen.

bb)

Das … Antragsformular, das für die Antragstellung am 31.03.2020 benutzt wurde (vgl. Ziff. II. 2.), enthält abzugebende Erklärungen unter der dortigen Ziff. 6. Unter Ziff. 6.4 muss der Antragsteller durch ein zu setzendes Kreuz seine Kenntnis bestätigen, dass es sich „bei den Angaben unter Ziff. 1., 2., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen […] handelt“. Unter den genannten Ziffern sind Angaben zu dem Antragsteller/Unternehmen, der Bankverbindung des Firmenkontos, der Anzahl der Beschäftigten und Art und Umfang der Förderung zu machen sowie sonstige Erklärungen u.a. zu einem Liquiditätsengpass abzugeben. Durch diese Formulierung wird dem Antragsteller unmissverständlich deutlich gemacht, bei welchen Angaben es sich um subventionserhebliche Tatsachen handelt. Es ist unschädlich, dass fast alle Angaben, die im Rahmen des Antrags gemacht werden müssen, als subventionserheblich eingestuft werden, denn die Corona-Soforthilfe-Verfahren wurden bewusst schlank gehalten, sodass per se nur essentielle Angaben gemacht werden mussten. Auch hier liegt eine wirksame Formulierung vor. Die unrichtigen Angaben des Angeklagten … bzgl. des fingierten Unternehmens „…“, der Mitarbeiter, des Förderungsbedarfs und des Liquiditätsengpasses betrafen erkennbar subventionserhebliche Tatsachen.

cc)

Dasselbe … Antragsformular wurde für die Antragstellung am 07.04.2020 benutzt (vgl. Ziff. II. 3), sodass auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 1. a) bb) Bezug genommen wird. Die unrichtigen Angaben des Angeklagten … bzgl. des fingierten Unternehmens „…“ sowie des Antragstellers .., der Mitarbeiter, des Förderungsbedarfs und des Liquiditätsengpasses betrafen erkennbar subventionserhebliche Tatsachen.

dd)

Das … Antragsformular Stand März 2020 Versionsnummer 2, das für die Antragstellung am 07.04.2020 benutzt wurde (vgl. Ziff. II. 4.), enthält wie Versionsnummer 1 unter der dortigen Ziff. 4. abzugebende Erklärungen. Abweichend zu Versionsnummer 1 muss der Antragsteller dort seine Kenntnis bestätigen, dass „alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärungen) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.“ Diese vergleichsweise pauschale Darlegung des Subventionsgebers ist gleichwohl wirksam. Für diese Einschätzung bedarf es einer einzelfallbezogenen Betrachtung des vorliegenden Subventionsverfahrens unter Berücksichtigung einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB. Das Subventionsverfahren zu den verfahrensgegenständlichen Corona-Soforthilfen wurde bewusst simpel und unbürokratisch ausgestaltet, um zum einen schnelle Hilfe für durch die Pandemie in Not geratene Unternehmen leisten und zum anderen um die zu erwartende hohe Anzahl an Anträgen in kurzer Zeit bearbeiten zu können. Es sollten betragsmäßig abgestuft je nach Mitarbeiterzahl Soforthilfen für Unternehmen geleistet werden, bei denen es durch die Pandemie zu Liquiditätsengpässen gekommen ist. Spezielle Nachweise wurden nur im Einzelfall nachträglich angefordert. Dementsprechend mussten Antragsteller auch lediglich Basisangaben zu dem Unternehmen, der Mitarbeiterzahl und dem coronabedingten Liquiditätsengpass machen. Die Antragstellung war denkbar einfach und von jedem verständigen Menschen mühelos zu bewältigen. Demgegenüber ist es Sinn und Zweck von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB, dass Subventionsempfänger unter den zahlreichen Normativbegriffen des Subventionsrechts die subventionserheblichen Tatsachen durch eindeutige Benennung durch den Subventionsgeber erkennen können. Dies ist von großer Bedeutung, da § 264 StGB die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität derart vorverlagert, dass bereits die Täuschungshandlung geahndet wird, ohne dass ein Schaden eintreten muss. Auch leichtfertiges Handeln wird nach § 264 Abs. 5 StGB bestraft. Daneben müssen auch der Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane in die Lage versetzt werden, etwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen zu können (BGH, Urteil vom 11.11.1998 – 3 StR 101-98). Daraus ergibt sich, dass in dem vorliegenden konkreten Fall durch die oben genannte Formulierung keine vom Einzelfall losgelöste Pauschalisierung vorliegt, sondern vielmehr ein den Anforderungen von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB entsprechender wirksamer Hinweis, der von den Antragstellern nur so verstanden werden konnte, dass eben alle der wenigen erforderlichen Basisangaben subventionserheblich sind und unrichtige Angaben zu Unternehmen, Mitarbeiterzahl und Liquiditätsengpass eine Strafbarkeit begründen können. Dem Subventionsempfänger wird deutlich gemacht, dass der Subventionsgeber nicht nur ein Interesse an den Angaben hat, sondern diese in ihrer Gesamtheit eine richtige und vollständige Beurteilung und damit eine zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel sicherstellen sollen. Schon aufgrund der Kürze des Antragsformulars und den wenigen Angaben, die erforderlich waren, konnte bei einem Subventionsempfänger keine Unklarheit darüber aufkommen, welche Angaben in jedem Fall richtig sein müssen, um sich nicht strafbar zu machen. Eine Interpretation des Zusammenhangs durch den Subventionsempfänger wurde nicht erforderlich. Insbesondere musste jedem Subventionsempfänger unmissverständlich klar sein, dass es eines tatsächlichen Unternehmens bedarf, um von den Soforthilfen für Unternehmen zu profitieren. Die unrichtigen Angaben des Angeklagten … bzgl. des fingierten Unternehmens „…“, der Mitarbeiter, des Förderungsbedarfs und des Liquiditätsengpasses betrafen erkennbar subventionserhebliche Tatsachen.

ee)

Auch für die Antragstellung am 09.04.2020 (vgl. Ziff. II. 5.) wurde das … Antragsformular Stand März 2020 Versionsnummer 2 benutzt, sodass auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 1. a) dd) Bezug genommen wird. Die unrichtigen Angaben des Angeklagten … bzgl. des fingierten Unternehmens „…“ sowie des Antragstellers …, der Mitarbeiter, des Förderungsbedarfs und des Liquiditätsengpasses betrafen erkennbar subventionserhebliche Tatsachen.

ff)

Das für die Antragstellung am 24.04.2020 (vgl. Ziff. II. 6.) benutzte … Antragsformular Stand 03/20 hebt die subventionserheblichen Tatsachen deutlich hervor. Diverse Felder sind mit dem Zusatz „(§)“ versehen, so auch die Felder für den Namen des Antragstellers, der Firma, des Firmensitzes und des Liquiditätsengpasses. Auf Seite 1/2 a.E. erfolgt unmittelbar der Hinweis: „Mit (§) gekennzeichnete Felder und Abschnitte sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB.“ Durch diese Formulierung wird dem Antragsteller unmissverständlich deutlich gemacht, bei welchen Angaben es sich um subventionserhebliche Tatsachen handelt. Eine wirksame Formulierung liegt vor. Die unrichtigen Angaben des Angeklagten … bzgl. des fingierten Unternehmens „….“ sowie des Antragstellers …, der Mitarbeiter und des Liquiditätsengpasses betrafen erkennbar subventionserhebliche Tatsachen.

gg)

Zuletzt enthält auch das für die Antragstellung am 01.05.2020 (vgl. Ziff. II. 7.) benutzte … Antragsformular Stand 23.04.2020 eine wirksame Bestimmung der subventionserheblichen Tatsachen. Unter der dortigen Ziff. 6.1 musste der Antragsteller durch das Setzen eines Kreuzes seine Kenntnis bestätigen, „dass es sich bei den Angaben unter Ziff. 1., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen […] handelt“. Unter diesen Ziffern waren Angaben zum Antragsteller/Unternehmen, der Mitarbeiteranzahl, dem Förderungsbedarf und den Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen zu machen. Dementsprechend war es für den Angeklagten … erkennbar, dass sich seine unrichtigen Angaben zu dem fingierten Unternehmen „…“, der Anzahl seiner Beschäftigten und seinem Förderungsbedarf auf subventionserhebliche Tatsachen beziehen.

Der Angeklagte … wusste, dass er schon mangels Unternehmen nicht berechtigt war, die finanziellen Vorteile der Corona-Soforthilfen zu beantragen und zu erhalten. Er fingierte Unternehmen, um seine Antragsberechtigung vorzutäuschen in der Kenntnis, dass die Angaben zu den fingierten Unternehmen subventionserheblich waren. Er handelte vorsätzlich.

b)

In den unter Ziff. II. 3., 5. und 6. genannten Fällen wurde durch den Angeklagten … durch die Verwendung der Personendaten des Angeklagten … ebenfalls der Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Es wurden Daten im Sinne des § 269 StGB gespeichert und zu Objekten eines Datenverarbeitungsvorgangs gemacht. Denn in den Fällen unter Ziff. II. 3., 5. und 6. hat der Angeklagte … die Personendaten des Angeklagten … als Antragsteller benutzt, in die Online-Antragsformulare eingetragen und über die Online-Portale der genannten Bundesländer eingereicht.

Die Daten waren auch beweiserheblich, da unter ihrer Berücksichtigung die Subventionsberechtigung geprüft wurde.

In Papierform stellten die in den Fällen unter Ziff. II. 3., 5. und 6. eingereichten Anträge unechte Urkunden dar, weil der Angeklagte … die Erklärungen abgab und nicht der als Aussteller erscheinende Angeklagte….

In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte … in Kenntnis der genannten Tatbestandsvoraussetzungen und zur Täuschung im Rechtsverkehr. Es ging ihm gerade darum, durch seine unrichtigen Angaben Corona-Soforthilfen bewilligt zu bekommen.

c)

Soweit in den Fällen unter Ziff. II. 1., 4. und 5. durch die automatisierte Bearbeitung der Anträge in … auch eine Strafbarkeit wegen (im Fall unter Ziff. II. 1.: versuchten) Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs.1 (22, 23) StGB und in den Fällen unter Ziff. II. 2., 3., 6. und 7. auch eine Strafbarkeit wegen (in den Fällen unter Ziff. II. 3. und 6.: versuchten) Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 (22, 23) StGB in Betracht kommt, werden die §§ 263, 263a StGB im Wege der Spezialität von dem jeweils vollendeten Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt. § 264 StGB ist lex specialis zu § 263 StGB, auch wenn der Täter den gesamten subventionserheblichen Sachverhalt nur vortäuscht (BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 47. Ed. 01.08.2020, StGB § 264; Fischer, StPO, 65. Aufl. 2018, § 264 Rn. 5, 54a). Im Rahmen seines Anwendungsbereichs stellt § 264 StGB eine abschließende Sonderregelung dar (vgl. BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 559/19) und zwar auch dann, wenn es im Einzelfall zu einer Vermögensschädigung kommt (Erlangen der Subvention), da diese durch die Bestrafung nach § 264 StGB mit abgegolten ist (vgl. BT-Drs. 7/5291 S. 6, Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 264 Rn. 87 m.w.N.). Eine Strafbarkeit gem. § 263 StGB lebt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betruges nur bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf. Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund, dass § 263a StGB unter den Vermögensdelikten lediglich einen Auffangcharakter zur Schließung von Strafbarkeitslücken besitzt und deshalb sowohl als versuchtes als auch als vollendetes Delikt im Wege der Subsidiarität hinter § 263 StGB zurücktritt (vgl. BeckOK StGB/Schmidt, 47. Ed. 1.8.2020, StGB § 263a Rn. 2), ist erst recht davon auszugehen, dass § 264 StGB auch lex specialis gegenüber § 263a StGB ist.

In den unter Ziff. II. 3., 5. und 6. genannten Fällen stehen § 269 Abs. 1 StGB und § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Die Taten (Ziff. II. 1.-7.) stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

2.

Der Angeklagte … hat sich wegen Beihilfe zu Subventionsbetrug in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 264 Abs. 1, 269 Abs. 1, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

V.

Grundlage für die Strafzumessung ist die persönliche Schuld des Täters. Bei der Bemessung der Strafe sind auch die Wirkungen, die für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat hierbei alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen, namentlich die in § 46 Abs. 2 StGB benannten Strafzumessungsgesichtspunkte.

1.

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist im Falle des Angeklagten … in Bezug auf sämtliche Taten der Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Nichts anderes ergibt sich für diejenigen Fälle, in denen tateinheitlich eine Fälschung beweiserheblicher Daten begangen wurde (vgl. Ziff. II. 3., 5. und 6.), da § 269 Abs. 1 StGB denselben Strafrahmen vorsieht.

Abweichend davon hatte die Kammer für sämtliche Taten den Ausnahmestrafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren gemäß § 264 Abs. 2 S. 1 StGB zugrunde zu legen, weil es sich um besonders schwere Fälle des Subventionsbetruges handelt. Der Angeklagte … hat kein Regelbeispiel gemäß § 264 Abs. Abs. 2 S. 2 StGB verwirklicht. Es liegt aber jeweils ein unbenannter schwerer Fall vor. Grundsätzlich ist ein unbenannter schwerer Fall anzunehmen, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach oben abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46 Rn. 122). Die Verwirklichung eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB entfaltet eine Indizwirkung (BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 48. Ed. 01.11.2020, StGB § 264 Rn. 45, 51). Die durch den Angeklagten … begangenen Taten weichen schon deshalb von gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, weil er ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat. Dabei hat er auch nicht lediglich die finanzielle Schieflage eines bestehenden Unternehmens dramatisiert, um an den Förderungsmaßnahmen teilzunehmen. Er hat vielmehr in Gänze Unternehmen fingiert, um sich zu bereichern. Dabei nahm er in großem Umfang unberechtigt finanzielle Unterstützungen entgegen, die aufgrund begrenzter Haushaltsmittel tatsächlich bedürftigen Unternehmen nicht mehr zu deren Rettung zur Verfügung standen. Er hat gleich sieben Anträge gestellt und umfangreiche finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 50.000,00 € generiert. Dieser hohe Betrag sollte auch dazu dienen, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um sein Leben über die Möglichkeiten des ebenfalls staatlichen Sozialleistungsempfangs hinweg gestalten zu können. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB liegt demnach vor. In der Gesamtschau qualifizieren die genannten Aspekte die begangenen Taten als besonders schwere Fälle, wobei andere Strafzumessungskriterien dem nicht entgegenstehen. Dazu genügen die strafmildernden Umstände wie das Geständnis des Angeklagten …. und seine Aufklärungshilfe durch Mitteilung des Passwortes zu seinem Laptop nicht und erreichen auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe. Die Taten zeigen trotz dieser Umstände insgesamt das Gepräge eines Regelbeispiels im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB. Auch hier ergibt sich nichts anderes für diejenigen Fälle, in denen tateinheitlich eine gewerbsmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten begangen wurde (vgl. Ziff. II. 3., 5. und 6.), da §§ 269 Abs. 3, 267 Abs. 3 S. 1 StGB denselben Strafrahmen vorsehen.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Angeklagten … sprach sein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis. Zudem wurde bereits im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen mitgeteilt, dass das Stellen der Anträge nicht in Abrede gestellt werde. Daneben hat der Angeklagte … an der Aufklärung der Vorwürfe mitgewirkt, indem er das Passwort zu seinem sichergestellten Laptop mitgeteilt hat, um die Sicherung und Auswertung der Inhalte zu erleichtern. Weiterhin war zugunsten des Angeklagten … zu berücksichtigen, dass die simple Ausgestaltung der jeweiligen Antrags-/Bewilligungsverfahren es dem Angeklagten … leicht gemacht hat, die o.g. Taten zu begehen.

Eine Drucksituation durch eine Erpressung durch Herrn … oder akute Süchte konnten nicht zugunsten des Angeklagten … berücksichtigt werden, da die Kammer sich nicht davon überzeugen konnte, dass die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten …der Wahrheit entsprechen.

Eine Erpressung durch Herrn H. hat der Angeklagte … nicht glaubhaft geschildert. Nach seinen Angaben habe er auch Herrn … für die Hilfe bei den Antragstellungen an den Auszahlungen durch die Landeskassen in Höhe von ca. 8.000,00 € beteiligt. Die Ausführungen des Angeklagten … dahingehend, dass dies nur geschehen sei, um Herrn … von einer angedrohten Anzeigeerstattung abzuhalten, erscheinen nicht glaubhaft, da der Angeklagte … auch ausführte, immer wieder von sich aus Kontakt zu Herrn … gesucht zu haben. Dies kann nicht deshalb geschehen sein, weil der Angeklagte … die Hilfe des Herrn … zwingend benötigte, denn der Angeklagte … hat sich zu diesem Punkt weiter dahingehend eingelassen, dass auch ein 4-jähriger die Anträge habe stellen können und er nach Distanzierung von Herrn … diesen wieder hinzugezogen habe, weil es in … mit einem Antrag nicht geklappt habe. Zudem drängt sich auch die strafrechtliche Relevanz des Handelns des Herrn … auf, sodass dieser sich mit der Androhung einer Anzeigeerstattung gegenüber dem Angeklagten … selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte … Herrn … auf freiwilliger Basis mit dem o.g. Betrag aus dem Tatertrag beteiligt hat.

Wegen der vermeintlichen akuten Süchte wird auf die Ausführungen unter Ziff. III. 6. Bezug genommen.

Zu Lasten des Angeklagten … musste sich deutlich seine strafrechtliche Vorgeschichte auswirken. Er ist in umfangreichem Ausmaß und nahezu ausschließlich wegen Betrugsstraftaten vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug weist elf Eintragungen auf, wobei zehn Eintragungen einschlägig sind. In allen zehn einschlägigen Fällen ist der Angeklagte … zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei ein Großteil dieser Freiheitsstrafen auch vollstreckt wurde. Aus seinem Werdegang ergibt sich, dass er seit dem Jahrtausendwechsel mehr Zeit in Haft verbracht hat als in Freiheit. Einfluss auf den Angeklagten … hatte dies bisher nicht. Vielmehr legte er eine schnelle Rückfallgeschwindigkeit an den Tag und begann die verfahrensgegenständliche Betrugsserie bereits zwei Monate, nachdem er nach drei Jahren und vier Monaten ununterbrochener Haft entlassen worden war. Zudem stand der Angeklagte … im Zeitraum der Begehung der Taten unter Führungsaufsicht. Für die Taten zu Ziff. II. 3., 5., 6. fällt weiter strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte … sich neben dem Subventionsbetrug jeweils auch tateinheitlich der Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar gemacht hat.

Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer schließlich auch danach differenziert, in welcher Höhe der Angeklagte … Corona-Soforthilfen jeweils beantragt hat und in welchen Fällen es zur Auszahlung der Subvention gekommen ist: So hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass in dem Fall unter Ziff. II. 1. lediglich die Auszahlung von 3.000,00 €, in den Fällen unter Ziff. II. 2., 3., 4., 6. und 7. die Auszahlung von 15.000,00 € und in dem Fall unter Ziff. II. 5. die Auszahlung von 20.000,00 € beantragt wurde. Weiter hat die Kammer bei den Taten zu Ziff. II. 2., 4., 5. und 7., bei denen die Subvention jeweils ausgezahlt wurde, diese Tatauswirkungen jeweils strafschärfend berücksichtigt.

Die Kammer hat diese Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hiernach für sämtliche Taten auf eine Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessene Sanktion erkannt.

In dem Fall unter Ziff. II. 1. (Ziff. 1. der Anklage vom 16.09.2020) beträgt diese ein Jahr und sechs Monate, in den Fällen unter Ziff. II. 2., 3., 4., 6. und 7. (Ziff. 2., 3., 4., 6. und 7. der Anklage vom 16.09.2020) zwei Jahre und in dem Fall unter Ziff. II. 5. (Ziff. 5. der Anklage vom 16.09.2020) drei Jahre.

Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB unter Erhöhung der jeweils verwirkten höchsten Strafe, hier der Strafe für die Tat unter Ziff. II. 5., eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei waren gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen.

Unter Abwägung aller Umstände, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigen waren und aufgrund der Tatsache, dass alle Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nur ca. einem Monat begangen wurden, hat die Kammer bei dem Angeklagten … unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren für die Tat unter Ziff. II. 5. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt.

2.

Im Falle des Angeklagten … richtet sich die Strafe gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 StGB nach der Strafandrohung für den Angeklagten … Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist für den Angeklagten … in Bezug auf seine Tat demnach auch der Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Abweichend davon hatte die Kammer auch für die Tat des Angeklagten … den Ausnahmestrafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren gemäß § 264 Abs. 2 S. 1 StGB zugrunde zu legen, weil es sich um einen besonders schweren Fall der Beihilfe zum Subventionsbetrug handelt. Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 21.09.1995 – 1 StR 316/95). Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 65/07). Die Verwirklichung eines Regelbeispiels gemäß § 264 Abs. 2 S. 2 StGB liegt nicht vor, aber ein unbenannter schwerer Fall. Auch für die Beihilfehandlung des Angeklagten … gilt, dass er durch die Weitergabe der Lichtbilder seines Bundespersonalausweises das Ausnutzen der coronabedingten nationalen Notlage durch den Angeklagten … unterstützt hat. Indizwirkung entfaltet auch, dass der Angeklagte … mit seiner Beihilfehandlung beabsichtigte, an weitere Gelder aus den Corona-Soforthilfen zu kommen, um sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Auch er handelte gewerbsmäßig. Die für den Angeklagten … sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte vermögen es nicht, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als unangemessen erscheinen zu lassen. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ein frühes und umfangreiches Geständnis abgegeben hat und nicht der Initiator der Betrugsserie war. Daneben handelte er aus einer persönlichen finanziellen Notlage heraus ohne dann über die anfangs erlangte Teilhabe an den Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 1.650,00 € hinaus einen sog. Gehilfenlohn zu erhalten. Dies verringert die Schwere seines Tatbeitrages aber im Ergebnis nicht. Den Angeklagten … mit dessen strafrechtlicher Vorgeschichte und krimineller Energie in genannter Form zu unterstützen bedeutete in der Konsequenz, dass es keiner initiativen weiteren Handlung bedurfte. Daneben hat der Angeklagte … seine sich aus der finanziellen Schieflage ergebenden Interessen über die Interessen der Allgemeinheit gestellt, die sich ihrerseits in einer gravierenden Notlage befand. Während bei dem Angeklagten … bzgl. offener Forderungen reguläre Vollstreckungsmaßnahmen liefen und lediglich eine offene Rechnung bzgl. einer Zahnversicherung vorlag, bangte eine Vielzahl von Unternehmen um ihre Existenz. Dass er keinen Gehilfenlohn erhielt, geschah auch ohne sein Zutun. Der Angeklagte … hat schlicht keine Zahlungen mehr veranlasst und konnte dies nach seiner Festnahme auch nicht mehr.

Der genannte Ausnahmestrafrahmen war gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 StGB zu mildern. Nach dieser zwingend vorgeschriebenen Strafrahmenverschiebung ergibt sich für den Angeklagten … ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren und sechs Monaten.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Angeklagten … sprach sein frühes und umfangreiches Geständnis über die Angaben des Angeklagten … hinaus. Er war auch nicht Ideengeber für oder Initiator der Betrugsserie, sondern schloss sich lediglich der laufenden Serie an. Ebenfalls nicht unberücksichtigt ist geblieben, dass der Angeklagte … aus seiner finanziellen Schieflage und aus Angst um sein befristetes Arbeitsverhältnis heraus handelte. Daneben war er abgesehen von seiner verfahrensgegenständlichen Beihilfehandlung um ein rechtschaffenes Leben offensichtlich bemüht und arbeitete an seinem persönlichen und beruflichen Vorankommen. Die Kammer hat auch in ihre Entscheidung einfließen lassen, dass der Angeklagte …t über die anfänglichen Gefälligkeitszahlungen durch den Angeklagten … hinaus keine weiteren Gelder als Gehilfenlohn erhalten hat.

Erheblich zu Lasten des Angeklagten … musste sich seine strafrechtliche Vorgeschichte auswirken. Sein Bundeszentralregister weist sechs Eintragungen auf, wobei alle Vorverurteilungen Freiheitsstrafen zum Gegenstand hatten. Auch zwei laufende Bewährungen konnten den Angeklagten … nicht von seiner Tat abhalten, obwohl er im Rahmen seiner letzten Verurteilung deutlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um seine letzte Gelegenheit zur Bewährung handelte.

Die Kammer hat diese Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hiernach für die begangene Tat auf eine Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessene Sanktion erkannt. Diese beträgt für die unter Ziff. II. 8. geschilderte Tat (Ziff. 8. der Anklage vom 16.09.2020) zehn Monate.

Diese Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte … schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Bei dieser Einschätzung hatte die Kammer namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 S. 2 StGB). In die Entscheidung der Kammer eingeflossen ist hierbei, dass der Angeklagte … erheblich vorbestraft ist und auch vorangegangene Freiheitsstrafen und Vollstreckungen dieser nicht zu einem ausreichenden Umdenken bei dem Angeklagten … geführt haben. Soweit er in einer stabilen Beziehung und mit einem soliden Arbeitsverhältnis lebt, ist hierzu festzustellen, dass diese Lebensumstände auch schon bei der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht … vorlagen und es dem Angeklagten … dennoch nicht gelungen ist, aufgrund dieser Aspekte von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Die bisherigen Konsequenzen seines strafrechtlich relevanten und abgeurteilten Handelns sind ihm keine erkennbare Lehre gewesen. Die im Rahmen seines Geständnisses mitgeteilte Einsicht konnte daher nicht als nachhaltig eingestuft werden. Schon im Rahmen des Prozesses zu dem Az. …) hatte der Angeklagte … beteuert, sein „Leben wieder im Griff“ zu haben. Offenbar ist dies kein gefestigter Zustand. Vielmehr verleiten – zumindest finanzielle – Rückschläge den Angeklagten …. weiterhin dazu, auf illegale Mittel zurückzugreifen.

VI.

Die Einziehungsentscheidung gegenüber beiden Angeklagten ergeht gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.

Der Angeklagte … hat aus den Taten unter Ziff. II. 1., 2., 4. und 5. einen Betrag in Höhe von insgesamt 50.000,00 € erlangt, der als Wertersatz der Einziehung unterlag.

Der Angeklagte … hat über die Gefälligkeitszahlungen des Angeklagten … aus der Tat unter Ziff. II. 2. einen Teilbetrag in Höhe von 1.650,00 € erlangt, der als Wertersatz auch bei dem Angeklagten … einzuziehen war, wobei die Angeklagten …und … in Höhe dieses Betrages gesamtschuldnerisch haften.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt für beide Angeklagte aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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