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Cybermobbing – Mobbing im Internet

Belästigung und Beleidigung im Internet –  Fälle von Internetmobbing und Cyberbullying nehmen rasant zu

In der heutigen Zeit ist die Problematik des Mobbings präsenter denn je. Wirklich jeder Mensch kann zum Opfer von Mobbing werden. Nicht jedem Menschen ist jedoch bekannt, was genau unter Mobbing zu verstehen ist und wie sich das Mobbing überhaupt äußert. Auch der Umstand, dass es neben dem herkömmlichen Mobbing auch das Cybermobbing gibt, ist nicht jedem Menschen bekannt. Ein genaues Hintergrundwissen in Bezug auf diese Thematik ist jedoch wichtig, damit das Mobbing bereits frühzeitig als solches erkannt und die entsprechenden Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann das Mobbing sogar einen Straftatbestand erfüllen und entsprechende Strafen nach sich ziehen.

Wie genau definiert sich Mobbing eigentlich?

Internetmobbing und Cyberbullying
(Symbolfoto: wsf-s/Shutterstock.com)

Der Begriff „Mobbing“ ist ein Anglizismus, der sich aus „to mob“ ableitet und im deutschen Sprachgebrauch mit Bedrängen oder Bepöbeln bzw. attackieren respektive angreifen übersetzt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass jeder Konflikt auch tatsächlich als Mobbing angesehen wird. Der Gesetzgeber hat für die Strafbarkeit des Mobbings sehr genaue Rahmenkriterien festgelegt, die erfüllt sein müssen. Im ersten Schritt ist es dabei überaus wichtig, eine genaue Differenzierung zwischen den herkömmlichen und normalen Konflikten sowie Streitereien und dem Mobbing vorzunehmen. Das Mobbing unterscheidet sich zu den normalen bzw. herkömmlichen Streitigkeiten dahingehend, dass das Mobbing als systematische und gezielte Maßnahme angewandt wird, welche nicht nur kurzfristiger Natur sind. Das Mobbing verfolgt dabei eine ganz klare Zielsetzung. Die Zielsetzung der mobbenden Person ist es in der Regel, die gemobbte Person gezielt auszugrenzen oder sogar zu vertreiben.

Die Rahmenkriterien des Mobbings

  • das Mobbing wird sehr gezielt gegen zumeist eine Einzelperson gerichtet
  • das Mobbing wird in regelmäßiger Form für einen längeren Zeitraum durchgeführt

Das Mobbing ist alters- und auch ortsunabhängig. Es ist dementsprechend denkbar, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch erwachsene Personen von Mobbern gemobbt werden. Auch das Mobbing am Arbeitsplatz ist nicht gerade eine Seltenheit, wobei sowohl der Mobber als auch die gemobbte Person für gewöhnlich in einem Arbeitsverhältnis zueinander stehen. Dementsprechend sind sich die mobbende Person und die gemobbte Person persönlich bekannt und haben durch den gemeinsamen Arbeitgeber sogar ein nicht so einfach zu trennende Verbindung zueinander. Die Folgen des Mobbings für die gemobbte Person sind dabei nicht zu unterschätzen, da Mobbing auf lange Sicht gesehen das Selbstwertgefühl der betroffenen Person zerstören und physische Erkrankungen nach sich ziehen kann.

Mobbing in der Zeit des Internets

Bedingt durch den Umstand, dass sich weite Teile des menschlichen Lebens auf das Internet verlagert haben, hat sich auch das Mobbing ein Stück weit modifiziert bzw. erweitert. Das sogenannte Cybermobbing ist im Grunde genommen dem herkömmlichen Mobbing durchaus ähnlich. Es gibt jedoch auch Unterschiede. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Cybermobbing und dem herkömmlichen Mobbing ist der Umstand, dass sich die gemobbte Person und die mobbende Person nicht zwingend persönlich kennen oder in einem besonderen Verhältnis zueinander stehen müssen. Das Cybermobbing findet, im Gegensatz zu dem herkömmlichen Mobbing, ausschließlich im weltweiten Netz statt. Orte hierfür sind beispielsweise Foren oder auch Chats, in denen die Nutzer sich mit ihren unterschiedlichen Meinungen zu einem ganz bestimmten Thema äußern können. Auch die sozialen Netzwerke wie Facebook oder auch Instagram sowie Youtube sind Orte, an denen Mobbing stattfinden kann.

Unter dem Begriff Cybermobbing wird auch das Mobbing via E-Mail gefasst.

Ähnlich wie bei dem herkömmlichen Mobbing auch sind Beleidigungen bzw. Diffamierungen gegen eine ganz bestimmte Person ständig präsent. Den wenigsten Menschen ist dabei der Umstand bewusst, dass auch das Internet nicht als rechtsfreier Raum angesehen wird. Auch wenn sich landläufig eine andere Meinung etabliert hat, so gilt für das Internet dem reinen Grundsatz nach auch das geltende Recht, welches bei dem herkömmlichen Mobbing zur Anwendung kommt. Nicht selten wird dabei das Ausmaß der Postings oder auch Kommentare unterschätzt, da diese für gewöhnlich nur schwer löschbar sind. Dies bietet den betroffenen Personen die Möglichkeit, sich strafrechtlich oder auch zivilrechtlich gegen die Mobbingmaßnahmen zur Wehr zu setzen.

Die verschiedenen Formen des Cybermobbings

Obgleich das Internet als Medium für das Mobbing eine gewisse Grundkonstante im Zusammenhang mit dem Cybermobbing darstellt, so gibt es durchaus verschiedene Formen dieses Mobbings. Das Cybermobbing kann sich in Form von Bildern oder auch Kurzfilmen darstellen, welche die mobbende Person im Zusammenhang mit der gemobbten Person ins Internet stellt. Ein weiteres Beispiel für das Cybermobbing sind die sogenannten Lästergruppen, deren Hauptzweck einzig und allein dem Lästern über eine ganz bestimmte Person besteht. Nicht selten besteht eine derartige Gruppe aus mehreren Mitgliedern, die allesamt als Mobber angesehen werden müssen.

Als Cybermobbing gilt es auch, wenn eine Person von einer anderen Person die Identität annimmt und in dem Namen der betroffenen Person Unwahrheiten oder auch Bilder postet. Bei dem Posten von Bildern bzw. Kurzfilmen werden überdies neben dem Mobbing auch noch anderweitige Rechte der betroffenen Person verletzt, sodass dieses Verhalten zu zivilrechtlichen Ansprüchen der gemobbten Person gegenüber der mobbenden Person führt.

Was sagt der Gesetzgeber zum Cyber-Mobbing und Cyberbullying?

Zu den größten Problemen im Zusammenhang mit dem Cybermobbing zählt der Umstand, dass diese Form des Mobbings im Internet nicht selten anonym erfolgt. Dieser Umstand hat natürlich eine erschwerende Wirkung für die rechtliche Würdigung des Verhaltens. Der Gesetzgeber hat jedoch zumindest in Teilen bereits auf diesen Umstand reagiert und das Netzwerkdurchsuchungsgesetz geändert. Du die Änderungen haben betroffene Personen nunmehr einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die entsprechenden Daten der mobbenden Person durch den Drittanbieter herausgegeben werden.

Was kann eine betroffene Person unternehmen?

Eine von Cybermobbing betroffene Person hat durchaus eine wahre Vielzahl von verschiedenen Ansprüchen zur Unterbindung dieser Rechtsverletzung. Als Ansprüche kommen dabei sowohl der Anspruch auf die Unterlassung im Sinne der §§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abs. 1 sowie 1004 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch auf die Beseitigung. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz kann unter Umständen in Betracht kommen.

Als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf die Unterlassung gilt die Wiederholungsgefahr. Der Gesetzgeber sieht jedoch bereits in einem einmaligen Verletzungsvorgang die Gefahr der Wiederholung.

Der § 823 Abs. 1 BGB bietet in Verbindung mit dem Artikel 1 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durchaus auch einen Anspruch auf die Geldentschädigung. Dieser Anspruch ist jedoch an den Rahmenumstand des besonders schwerwiegenden Eingriffs der mobbenden Person in die Persönlichkeitsrechte der gemobbten Person gekoppelt. Überdies muss auch eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit mit Bezug auf die Verletzung als ausgeschlossen gelten.

Auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich

Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen kann eine betroffene Person auch einen Strafanzeige respektive einen Strafantrag gegen die mobbende Person bei den zuständigen Behörden stellen. Als zuständige Behörden gelten in erster Linie die Ordnungshüter der Polizei. Sollte dieser Schritt für die betroffene Person in Betracht kommen muss zwingend das entsprechende Verhalten der mobbenden Person zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Strafrechtlich betrachtet kann der Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB) oder auch die üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB respektive die Verleumdung im Sinne des § 187 StGB in Betracht kommen. Auch die Nötigung im Sinne des § 240 StGB oder die Bedrohung (§ 241 StGB) bzw. die Erpressung (§ 253 StGB) ist im Zusammenhang mit dem Cybermobbing durchaus denkbar.

Cybermobbing sollte auf jeden Fall, ebenso wie das herkömmliche Mobbing, ernst genommen werden!

Wie bereits erwähnt kann wirklich jede Person zu einem Opfer von Mobbingmaßnahmen werden. Ist eine derartige Entwicklung bzw. Maßnahme ersichtlich, so sollte die betroffene Person auf jeden Fall sofort handeln und das Verhalten der mobbenden Person nicht ignorieren. Die körperlichen sowie auch psychischen Folgen des Cybermobbings unterscheiden sich nicht von den körperlichen sowie psychischen Folgen des herkömmlichen Mobbings, weshalb eine umgehende zivilrechtliche oder auch strafrechtliche Würdigung dieses Verhaltens erfolgen sollte. Für entsprechende Gegenmaßnahmen kann es durchaus sehr ratsam sein, einen erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen und dort zunächst erst einmal ein ausführliches Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Nach der erfolgten Mandatierung des Rechtsanwalts werden direkt im Anschluss die entsprechenden Maßnahmen von dem Rechtsanwalt durchgeführt, sodass die gemobbte Person einen starken und kompetenten Partner an der Seite hat. Wir verfügen diesbezüglich über große Erfahrungswerte und stehen sehr gerne zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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