AG St. Wendel, Beschluss vom 22.01.2010, Az.: 19 Gs 23 Js 181/09 (138/09) In dem DNA-Identifizierungsverfahren gegen wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, dem Betroffenen Körperzellen für eine DNA-Analyse gemäß §§ 81 a, g StPO i.V. mit § 2 des DNA-Identifizierungsgesetzes zu entnehmen, zurückgewiesen. Gründe Der Betroffene wurde verurteilt wegen Diebstahls in 16 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben war und der Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene wegen (einer) erheblichen Straftat(en) verurteilt wurde, wozu der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie die Brandstiftung nach § 306 StGB gehört bzw. wegen wiederholter Begehung sonstiger Straftaten (§ 81 g I S. 2 StPO), wofür die Verurteilung in 17 Fällen spricht. Erforderlich ist jedoch die Wiederholungsgefahr, also eine Negativprognose. Dazu hat das BVerfG (NJW 01, 879 f) ausgeführt. Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht nicht, zumal die Gründe der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGHSt 43, 106 ff.). Das Gericht, das die Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V. m. § 81 g StPO anordnet, entscheidet zudem aufgrund eines anderen Maßstabs und spricht eine andersartige Rechtsfolge aus als das Gericht, das über die Strafaussetzung zu befinden hat (vgl. LG Göttingen, NJW 2000, S. 751 f.; LG Ingolstadt, NJW 2000, S. 749 ff.; Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692, 693 f.; Messer/Siebenbürger, a.a.O., RN. 130). Aus denselben Gründen fehlt eine rechtliche Bindung des für die Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zuständigen Gerichts an die Gefährlichkeitsprognose in einer vorangegangenen Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel, wie sie etwa gegen den Beschwerdeführer zu 2 verhängt wurde. Jedoch sind im Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO Umstände in den Abwägungsvorgang einzustellen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können. Dies gilt etwa für die Rückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 3. 9. 1999, 49 Qs 138/99 -, StV 1999, S 590 LS, AG Stade; StV 2000, S. 304f.), das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder einen Straferlass, seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine Lebensumstände (vgl. LG Berlin, StV 2000, S. 303; LG Hannover, StV 2000 S. 302 f.) und seine Persönlichkeit. Dabei […]