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Hausfriedensbruch – Wann mache ich mich strafbar?

Ist ein Hausfriedensbruch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

An unzähligen Grundstücken sind Beschilderungen vorzufinden, die ein „Betreten verboten“ signalisieren. Durch diese Beschilderung soll darauf hingewiesen werden, dass Unbefugten der Zutritt zu dem Grundstück verboten ist. Auch einzäunte Grundstücke haben die gleiche Funktion, was jedoch viele Menschen scheinbar nicht wissen. Ebenso unbekannt ist die Tatsache, dass ein Ignorieren dieser Beschilderung oder auch des eingezäunten Bereichs unter ganz bestimmten Umständen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs darstellt. Die Frage ist lediglich, unter welchen Umständen überhaupt der Hausfriedensbruch tatsächlich vorliegt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wieder.

Durch den § 123 StGB ist das Hausrecht jeder Person oder auch von Unternehmen geregelt und geschützt. Der Grundgedanke dieses Paragrafen ist der Umstand, dass jede Person eigenständig bestimmen darf, welche andere Person das im Eigentum oder im Besitz stehende Grundstück auch betreten darf.

Diese Orte werden durch den § 123 StGB ausdrücklich geschützt

  • Wohnungen
  • gewerbliche Räumlichkeiten
  • öffentliche Räume oder auch Plätze
  • eingefriedetes Gebiet
Hausfriedensbruch
Wo fängt Hausfriedensbruch an? (Symbolfoto: PK Studio /Shutterstock.com)

Wohnungen werden in dem § 123 StGB sehr weit gefasst. Als Wohnung wird dabei sowohl ein überdachter als auch eingeschlossener Raum angesehen, welcher einem Menschen zu der ständigen Nutzung dient und dabei jedoch in primärem Sinn keinen Raum für Arbeiten darstellt. Dementsprechend sind neben der eigentlichen Wohnung auch weitere Räumlichkeiten wie Keller oder auch sogenannte Waschküchen durch den § 123 StGB mit eingefasst. Rechtlich betrachtet können auch Boote und Campingwagen als Wohnung angesehen, sofern sie dem Menschen als Unterkunft dienen.

Eine Hausbesetzung ist rechtlich betrachtet nicht automatisch ein Hausfriedensbruch. Sollte die Räumlichkeit ungenutzt leer stehen und nicht eingefriedet sein, so ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne des § 123 StGB nicht gegeben.

Als gewerbliche Räumlichkeiten werden alle Räumlichkeiten angesehen, in welchen privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Supermärkte oder auch Restaurants sowie Büroräumlichkeiten sind regelrechte Musterbeispiele hierfür.

Bei öffentlichen Räumlichkeiten oder auch Plätzen ist die rechtliche Definition eindeutig. Hierbei handelt es sich um Räumlichkeiten, die dem Grundsatz nach für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Obgleich jeder Mensch hier Zugang hat, so gibt es für derartige Plätze ebenfalls ein Hausrecht, welches dem Hausrechtsinhaber zufällt. Dementsprechend ist es auch rechtlich möglich, gewissen Personen den Zugang zu den öffentlichen Räumen bzw. Plätzen zu untersagen bzw. einzuschränken. Kirchen oder auch Bibliotheken bzw. Bahnhöfe sind hierfür gute Beispiele.

In welcher Form kann ein Hausfriedensbruch überhaupt begangen werden?

Der Wille des jeweiligen Inhabers von dem Hausrecht ist für den Hausfriedensbruch maßgeblich. Es ist zwingend erforderlich, dass der Inhaber des Hausrechts einer anderen Person den Zutritt des eingefriedeten Bereichs gestattet. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Aufenthalt einer dritten Person in dem geschützten Bereich. Ist ein derartiger Wille nicht vorhanden oder erkennbar, so gilt der Tatbestand im Sinne des § 123 StGB als erfüllt. Es muss in diesem Zusammenhang jedoch eine Unterscheidung zwischen einem als widerrechtlich anzusehenden Eintreten und einem unbefugten Verweilen vorgenommen werden.

Ein widerrechtliches Eindringen zeichnet sich rechtlich betrachtet dadurch aus, dass eine Person ohne die Zustimmung bzw. gegen den erkennbaren Willen des Rechteinhabers den geschützten Bereich betritt. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Wille des Rechteinhabers geäußert wird. Vielmehr muss sich der Wille aus den erkennbaren Rahmenumständen heraus ergeben. Auch Faktoren wie die allgemein üblichen sozialen Verhaltensweisen sind hierfür maßgeblich. Ist eine Tür verschlossen, so ist der Wille des Rechteinhabers deutlich erkennbar. Es wird allgemeinhin als unüblich angesehen, die Wohnung eines fremden Menschen einfach so zu betreten. Gleichermaßen verhält es sich mit dem Schild „Betreten verboten“ oder „Halt“.

Einbruchdiebstahl geht aus diesem Grund stets mit dem Hausfriedensbruch einher. Beide Delikte stellen eine Straftat dar!

Auch das unbefugte Verweilen ist ein Tatbestand im Sinne des § 123 StGB. Selbst dann, wenn für das Betreten des eingefriedeten Bereichs zuvor eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorgelegen hat, berechtigt diese Erlaubnis eine Person nicht automatisch zu einem Verbleib auf dem Grundstück. Fällt durch eine Aufforderung des Rechteinhabers die Berechtigung der Person zum Verweilen in dem eingefriedeten Bereich weg, so hat diese Person den Bereich unverzüglich zu verlassen. Kommt diese Person der Aufforderung nicht nach, so liegt ein Hausfriedensbruch durch unbefugtes Verweilen in dem geschützten Bereich vor.

In rechtlicher Hinsicht ist der Hausfriedensbruch stets ein sogenanntes Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass für die Strafbarkeit des Handelns in jeden Fall ein objektiver Tatbestand (das Eindringen in den geschützten Bereich) sowie ein subjektiver Tatbestand (der Vorsatz und das Wissen um die Strafbarkeit( zwingend erfüllt sein müssen. Der Vorsatz wird jedoch dann angenommen, wenn eine Person trotz entsprechender Beschilderung einen geschützten Bereich trotzdem betritt.

Neben dem einfachen Hausfriedensbruch kennt das StGB auch noch den schweren Hausfriedensbruch. Hierfür müssen jedoch weitergehende Kriterien erfüllt sein. Ein wesentliches Merkmal des schweren Hausfriedensbruchs ist die Ansammlung von Menschenmengen, die gemeinschaftlich mit der Gewaltabsicht gegen Personen oder Gegenständen vorgehen und in geschützte Bereiche eindringen. Für das Vorliegen des Tatbestandes des schweren Hausfriedensbruchs ist das simple Verweilen nicht ausreichend. Ebenfalls gibt es rechtlich keine eindeutige Klärung, welche Gruppengröße vorliegen muss. Eine Unübersichtlichkeit ist jedoch bereits ausreichend, um den Straftatbestand des schweren Hausfriedensbruchs zu erfüllen. In der gängigen Praxis wird eine Menschenmenge ab 20 Personen für die Unübersichtlichkeit als ausreichend angesehen.

Um den Straftatbestand des schweren Hausfriedensbruchs zu erfüllen ist es bereits ausreichend, wenn eine Person lediglich teilnimmt. Es ist somit nicht erforderlich, dass jede einzelne Person der Menschenmenge auch tatsächlich in den geschützten Bereich eindringt.

Der Hausfriedensbruch ist in Deutschland immer eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit

Für die Strafverfolgung ist es jedoch erforderlich, dass der Rechteinhaber einen Strafantrag bei den Verfolgungsbehörden stellt. Ein Rechteinhaber kann sowohl ein Eigentümer als auch ein Mieter eines geschützten Bereichs sein. Auch Personen, die in dem geschützten Bereich eine gewisse Funktion ausüben, können Rechteinhaber sein.

Stellt der Rechteinhaber keinen Strafantrag, so kommt es auch zu keiner Strafverfolgung. Für den Strafantrag gibt es eine Verjährungsfrist, welche drei Monate beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme des Hausfriedensbruchs.

Welches Strafmaß kann bei einem Hausfriedensbruch drohen?

Das Strafmaß bei einem Hausfriedensbruch richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren. Die Umstände der Tat sowie das Verhältnis des Täters zu dem Opfer sind hierbei ebenso entscheidend wie die etwaig vorhandenen Vorstrafen des Täters. Bei einem einfachen Hausfriedensbruch muss die Täterpartei gem. § 123 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr rechnen. Bei einem schweren Hausfriedensbruch wird der § 124 StGB zugrunde gelegt, welcher für derartige Taten Geldstrafen oder auch eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren vorsieht.

Ein Strafantrag bei einem Hausfriedensbruch wird stets bei der zuständigen Verfolgungsbehörde gestellt. Es ist sowohl möglich, den Strafantrag in mündlicher als auch in schriftlicher Form zu stellen. Sollte ein Rechteinhaber nicht in der Lage sein, sein Hausrecht gegenüber der Täterperson auszuüben, ist es besonders ratsam, die Polizei zur Hilfe zu nehmen. Die Polizei wird dann vor Ort das Hausrecht des Rechteinhabers in dessen Namen auszuüben und etwaig sogar ein Hausverbot bzw. Platzverbot gegenüber der dritten Person auszusprechen. Das Platzverbot wird jedoch in der gängigen Praxis lediglich bei öffentlichen Plätzen ausgesprochen.

Nicht selten gehen in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch auch zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers gegenüber der dritten Person einher. Dies ist der Fall, wenn in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch auch eine Sachbeschädigung oder eine Verletzung anderweitiger Rechte einhergeht. Diese zivilrechtlichen Ansprüche müssen dann jedoch von dem Rechteinhaber im Zuge eines separaten Zivilverfahrens geltend gemacht werden. Dies ist durchaus für den Rechteinhaber auch in Eigenregie möglich, allerdings ist die Inanspruchnahme eines erfahrenen Rechtsanwalts auf jeden Fall sehr ratsam.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben oder sich mit einer derartigen Situation konfrontiert sehen, so stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit unserer juristischen Fachkenntnis sehr gerne für Sie zur Verfügung. Auch dann, wenn Ihnen der Vorwurf eines Hausfriedensbruchs oder – schlimmerenfalls – eines schweren Hausfriedensbruchs zur Last gelegt wird, können wir Ihnen juristisch zur Seite stehen. Sie müssen einfach nur mit uns über unsere Internetpräsenz oder via E-Mail respektive auf dem telefonischen Wege Kontakt aufnehmen und uns den vorliegenden Sachverhalt schildern. Sehr gerne stehen wir Ihnen als starker juristischer Partner zur Seite und übernehmen die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.

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