AG Kehl, Az.: 2 Ds 308 Js 17064/16, Beschluss vom 09.10.2018
1. Die Vergütung der Dr. med. E (in der Folge: Antragstellerin) für die Stellungnahmen vom 12.10.2017 und 26.02.2018 wird auf insgesamt 76 EUR festgesetzt.
2. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist niedergelassene Ärzte. Auf Anforderung des Gerichts nahm die Antragstellerin am 12.10.2017 und 26.02.2018 zu den von ihr behandelten Erkrankungen der Angeklagten, derentwegen sie sich für ihr Fernbleiben an den Terminen zur Hauptverhandlung am 04.09.2017 und 31.01.2018 entschuldigte, und die durch diese Erkrankungen beeinträchtigte Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten Stellung. Zur Stellungnahme vom 31.01.2018 stellte die Antragstellerin dem Gericht, auf dessen Bitte, auch Kopien der Krankenunterlagen der Angeklagten zur Verfügung.
Für ihren zeitlichen Aufwand von 30 Minuten bzw. einer Stunde macht die Antragstellerin insgesamt 180 EUR geltend und beantragt die Festsetzung durch das Gericht nach § 4 JVEG.
II.
1. Die Vergütung der Antragstellerin ist gemäß § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG auf pauschal je 38 EUR für ihre Stellungnahmen vom 12.10.2017 und 26.02.2018, mithin auf insgesamt 76 EUR, festzusetzen.
a. Nach § 10 Abs. 1 JVEG bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung für eine in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift bezeichneten Leistungen eines Sachverständigen oder Zeugen nach dieser Anlage. Bei § 10 Abs. 1 JVEG handelt es sich um eine Sondervorschrift, die den allgemeinen Vorschriften über das Honorar und die Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen, die §§ 9, 19 ff. JVEG, vorgeht (Schneider, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 10 Rn. 2 und 4). Nr. 202 der Anlage zu § 10 Abs. 1 JVEG bestimmt das Honorar für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern mit 38 EUR. Ein Zeugnis mit gutachterlicher Äußerung in diesem Sinne liegt vor, wenn neben der Mitteilung eines Befundes oder einer Diagnose bewertende Feststellungen zugleich eine Stellungnahme über die Ursachen und deren Auswirkungen enthält (Schneider, a.a.O, Anlage 2 Rn. 19 und 22). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat in beiden Stellungnahmen mitgeteilt, welche Befunde sie bei der Angeklagten getroffen hatte und welche Auswirkungen sie auf ihre Verhandlungsfähigkeit hatte. Für die Annahme eines außergewöhnlichen Umfangs dieser Leistungen, was nach Nr. 203 der Anlage zu § 10 Abs. 1 JVEG ein erhöhtes Honorar von bis zu 75 EUR rechtfertigen würde, besteht kein Anlass. Beide Stellungnahmen beschränkten sich auf weniger eine Seite.
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b. Da es sich bei der Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG um eine Entschädigungspauschale handelt und weder dem Kostenbeamten noch dem Gericht ein Ermessen bei der Festsetzung zusteht, ist die tatsächlich aufgewandte Zeit oder der durch die Inanspruchnahme an anderer Stelle entgangene Gewinn der Auskunftsperson unerheblich, so dass auch ohne Belang ist, ob die Vergütung zum tatsächlichen Aufwand als angemessen erscheint (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2018 – S 1 KO 316/18 –, Rn. 14, juris).
c. Eine Entschädigung für den Schreibaufwand, die Fertigung von Kopien oder das Porto wurde von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, so dass sie auch nicht zugesprochen werden kann (§ 2 Abs. 1 JVEG).
2. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt, kann gegen diese Entscheidung nur dann Beschwerde eingelegt werden, wenn das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu Entscheidung stehenden Frage zulässt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt hier nicht vor.
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