AG St. Wendel, Beschluss vom 22.01.2010, Az.: 19 Gs 23 Js 181/09 (138/09)
In dem DNA-Identifizierungsverfahren gegen wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, dem Betroffenen Körperzellen für eine DNA-Analyse gemäß §§ 81 a, g StPO i.V. mit § 2 des DNA-Identifizierungsgesetzes zu entnehmen, zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene wurde verurteilt wegen Diebstahls in 16 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben war und der Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene wegen (einer) erheblichen Straftat(en) verurteilt wurde, wozu der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie die Brandstiftung nach § 306 StGB gehört bzw. wegen wiederholter Begehung sonstiger Straftaten (§ 81 g I S. 2 StPO), wofür die Verurteilung in 17 Fällen spricht.
Erforderlich ist jedoch die Wiederholungsgefahr, also eine Negativprognose. Dazu hat das BVerfG (NJW 01, 879 f) ausgeführt.
Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht nicht, zumal die Gründe der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGHSt 43, 106 ff.). Das Gericht, das die Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V. m. § 81 g StPO anordnet, entscheidet zudem aufgrund eines anderen Maßstabs und spricht eine andersartige Rechtsfolge aus als das Gericht, das über die Strafaussetzung zu befinden hat (vgl. LG Göttingen, NJW 2000, S. 751 f.; LG Ingolstadt, NJW 2000, S. 749 ff.; Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692, 693 f.; Messer/Siebenbürger, a.a.O., RN. 130). Aus denselben Gründen fehlt eine rechtliche Bindung des für die Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zuständigen Gerichts an die Gefährlichkeitsprognose in einer vorangegangenen Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel, wie sie etwa gegen den Beschwerdeführer zu 2 verhängt wurde.
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Jedoch sind im Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO Umstände in den Abwägungsvorgang einzustellen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können. Dies gilt etwa für die Rückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 3. 9. 1999, 49 Qs 138/99 -, StV 1999, S 590 LS, AG Stade; StV 2000, S. 304f.), das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder einen Straferlass, seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine Lebensumstände (vgl. LG Berlin, StV 2000, S. 303; LG Hannover, StV 2000 S. 302 f.) und seine Persönlichkeit. Dabei darf allerdings der nach dem Gesetzeszweck unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden (vgl. LG Berlin, StV 2000, S. 303; LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.; LG Hannover, StV 2000, S 302 f.; LG Nürnberg-Fürth, StV 2000, S. 71 f.; LG Tübingen, StV 2000, S. 114; Schulz, a.a.O., S. 199). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO kann deshalb im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt war (vgl.Markwardt/Brodersen, a.a.O., S. 694). In Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene Gerichte entsteht regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. Graalmann-Scheerer, Kriminalstatistik 2000, S. 328 , 334).
Notwendig und ausreichend für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V. m. § 81 g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat , der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstige Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zwar wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert (vgl. LG Hannover, NStZ 2000, S. 221 mit Anm. Kauffmann). Jedoch setzt die Maßnahme voraus, dass sie im Hinblick auf die Prognose der Gefahr der Wiederholung auf schlüssigen, verwertbaren (vgl. Rogall in: SK-StPO, § 81 g Rn. 15 und Anh. zu § 81g Rn. 11) und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und auf dieser Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann. Dafür ist das Freibeweisverfahren geeignet, in dem die Aufklärungspflicht gilt (vgl. BVerfGE 70, 297, 309). Die Anordnung der Maßnahme kann nur auf Umstände gestützt werden, denen Aussagekraft für die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung zukommt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, StV 2000, s. 71 f.; LG Tübingen, StV 2000, S. 114). Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen sei „nicht sicher auszuschließen“ (LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.), kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr.
Bei dem Betroffenen wurden zwar laut dem amtsgerichtlichen Urteil schädliche Neigungen sowie Erziehungsmängel festgestellt; dies veranlasste das Gericht zur Verhängung einer Jugendstrafe, wobei es davon ausging, dass der erzieherische Erfolg auch ohne Vollstreckung der Strafe erzielt wird.
Der Betroffene ist der Auflage, sich unverzüglich in das Jugendwerk S. in L. zu begeben, gefolgt und hat dort über 5 Monate beanstandungsfrei verbracht.
Daher kann keine Negativprognose gestellt werden.
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