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Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs gegen Strafbefehl – Kosten

AG Kehl, Az.: 2 Cs 503 Js 14484/17, Beschluss vom 09.10.2018

1. Dem Antrag der Adhäsionsklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des im Urteil vom 18.04.2018 unterbliebenen Ausspruchs über die Kosten des Adhäsionsverfahren wird stattgegeben.

2. Von einer Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens wird abgesehen.

Gründe

I.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Kehl gegen den Angeklagten einen Strafbefehl über eine Geldstrafe wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Adhäsionsklägerin. Der Angeklagte legte zunächst unbeschränkt Einspruch ein, beschränkte seinen Einspruch jedoch in der Hauptverhandlung auf die Höhe des Tagessatzes. Mit dem Urteil vom 18.04.2018 setzte das Gericht die Höhe des Tagessatzes fest und bürdete dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin für die Nebenklage auf. Weiter sprach das Gericht aus, dass von der Entscheidung über die noch vor der Einspruchsbeschränkung erhobenen Adhäsionsklage abgesehen werde. Eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens erging nicht.

Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs gegen Strafbefehl - Kosten
Symbolfoto: arsenisspyros/Bigstock

Am 25.04.2018 beantragte die Adhäsionsklägerin, ihr bezüglich der unterlassenen Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33a StPO zu gewähren und dem Angeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens aufzuerlegen.

II.

1. Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu gewähren, weil grundsätzlich darüber nach § 472a StPO zu befinden ist und der Adhäsionsklage kein ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil, in dem die Entscheidung zu treffen gewesen wäre, nicht zusteht.

2. Die Wiedereinsetzung führt im Ergebnis jedoch nur dazu, dass nunmehr ausdrücklich von einer Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens abgesehen wird.

a. Ob und in welchem Umfang der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen hat, ist nach § 472a StPO zu entscheiden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (Beck‘scher Online-Kommentar StPO, a.a.O., § 406 Rn. 13). Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist – unter anderem – abzusehen, wenn der Adhäsionsantrag unzulässig ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Im Strafbefehlsverfahren ist ein Adhäsionsantrag unzulässig, wenn der Einspruch nicht den Schuldspruch, sondern nur die Rechtsfolgen betrifft (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar StPO, 30. Edition, Stand 01.06.2018, § 403 Rn. 13). Ein gleichwohl gestellter Antrag ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu behandeln (Kurth/Pollähne in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 403, Rn. 17). Ein Adhäsionskläger wird auch die durch den von Anfang an unzulässigen Adhäsionsantrag veranlassten Kosten tragen müssen. Denn die Adhäsionsklage hatte zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg.

b. Den Fall der späteren Einspruchsrücknahme bzw. Beschränkung, indem die Adhäsionsklage ursprünglich zulässig war, nun aber unzulässig geworden ist, hat der Gesetzgeber offenbar nicht geregelt. Die nach § 472a StPO vorgesehene Billigkeitsentscheidung ist nicht möglich. Die dafür notwendige Bewertung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage kann das Gericht nicht mehr vornehmen. Durch die Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und dem Gerichte eine Entscheidung darüber entzogen, so dass die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage entfallen ist (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 16. April 2018 – 32 Qs – 269 Js 1213/16 V A – 45/18 –, juris). In jedem Fall wäre es aber unbillig, einen Adhäsionskläger mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten, wenn die Adhäsionsklage erst nachträglich durch die Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs unzulässig wird, zumal ein Adhäsionskläger darauf keinen Einfluss hat.

c. Die Rechtslage ist insoweit nicht mit der für die Entscheidung über die Kosten der Nebenklage nach § 472 Abs. 1 StPO vergleichbar. Eine Entscheidung nach § 472 StPO ist auch nach Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl in einem selbständigen Beschluss oder bei Beschränkung des Einspruchs im Urteil über die Rechtsfolgen möglich und angezeigt (vgl. AG Eggenfeld NStZ-RR 2005, 287; LG Gießen NStZ-RR 2013, 391; LG Braunschweig, Beschluss vom 04. August 2015 – 13 Qs 147/15 –, juris). Der durch die Einspruchsrücknahme rechtskräftig gewordene Schuldspruch im Strafbefehl stellt nämlich die für die Kostentragungspflicht des Angeklagten notwendige Verurteilung dar. § 472a Abs. 1 StPO setzt hingegen nicht – allein – den Ausspruch über die strafrechtliche Schuld des Angeklagten, sondern die Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs voraus. Darüber enthält der Strafbefehl jedoch keine Entscheidung.

d. Nach alldem bleibt dem Gericht wegen der festgestellten Regelungslücke nur, von einer Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens abzusehen. Im Ergebnis muss dies für die Adhäsionsklägerin nicht unbillig sein, da in Betracht kommt, ihre notwendigen Auslagen für die Adhäsionsklage als Rechtsverfolgungskosten im ohnehin anzustrengenden zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

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