Die Rolle des Nebenklägers im Strafverfahren
I. Einleitung
Im Rahmen der sog. Offizialmaxime liegt das Strafverfolgungsmonopol grundsätzlich fest in der Hand des Staates (Vgl. § 152 StPO). Von dieser Regel gibt es jedoch einige, wenige Ausnahmen, von denen die sog. Nebenklage eine solche darstellt. Die Nebenklage ist ein Mittel des Opferschutzes und dient dazu, Geschädigten bzw. Verletzen (oder deren Rechtsnachfolger) die Möglichkeit zu geben, in dieser Rolle aktiv am Strafverfahren teilzunehmen. Mit der Nebenklage schließt sich der Nebenkläger einer öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft an (§ 395 Abs. 1 StPO). Er erhebt selbst also keine eigene Anklage, schließt sich der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Gesetzliche Regelungen zur Nebenklage finden sich in den §§ 395 – 402 StPO.
II. Wer kann Nebenkläger werden?
Wer überhaupt Nebenkläger werden kann, ergibt sich aus § 395 Abs. 1 StPO. Nebenklageberechtigt ist danach die unmittelbar verletzte Person, wenn sie durch eine dort genannte Katalogtat verletzt wurde. In Betracht kommen somit u.a. die Kapitalverbrechen Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 – 182 StGB), aber auch Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB), Menschenhandel (§ 232 StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB) oder Zwangsprostitution (§ 232a StGB). Ebenso können nach § 395 Abs. 2 StPO die nahen Angehörigen eines Getöteten als Nebenkläger auftreten oder der erfolgreiche Antragssteller eines Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO. Mittels eines Klageerzwingungsverfahrens wird die Staatsanwaltschaft gegen ihren Willen gezwungen, ein Verfahren durchzuführen. Der Nebenkläger hat in diesem Rahmen dann die Möglichkeit, darauf zu achten, dass die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf nicht etwa nachlässig verfolgt. Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz vom 1. Oktober 2009 wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen geschaffen, so dass ggf. auch Verletzte einer rechtswidrigen Tat, die nicht zu den o.g. Katalogtaten zählt, unter gewissen Voraussetzungen als Nebenkläger auftreten kann (z.B. bei Ehrverletzungsdelikten, wie Beleidigung oder Verleumdung oder einer fahrlässigen Körperverletzung).
III. Befugnisse des Nebenklägers
Der Nebenkläger hat eigene Befugnisse, mit denen er in gewissem Umfang auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Zunächst einmal ist sicherlich das Recht auf Akteneinsicht gem. § 406e StPO zu nennen. Dieses Akteneinsichtsrecht kann der Nebenkläger über einen Rechtsanwalt ausüben. Darüber hinaus steht ihm ein permanentes Anwesenheitsrecht während des Verfahrens zu, was auch nicht dadurch eingeschränkt werden kann, dass er unter Umständen noch als Zeuge auszusagen hat. Als Gegenstück zum Anwesenheitsrecht existiert jedoch keine Anwesenheitspflicht, d.h. der Nebenkläger kann selbstständig entscheiden, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte oder nicht. Im Rahmen des Strafverfahrens kommt ihm sogar das Recht zu, nach § 220 StPO Beweispersonen unmittelbar laden zu lassen. Ferner hat der Nebenkläger Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Fragerecht gegenüber dem Angeklagten, den Zeugen und Sachverständigen sowie die entsprechenden Rügerechte. Zu guter Letzt kann er plädieren und sogar auf den Schlussvortrag des Angeklagten erwidern. Darüber hinaus kann er unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen (§ 401 Abs. 1 StPO), allerdings nicht in Bezug auf die Höhe des Strafmaßes.
IV. Fazit
Sollten Sie sich fragen, ob auch in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, als Nebenkläger im Strafverfahren aufzutreten, so beraten wir Sie diesbezüglich gerne in einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei.