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Parkplatzerzwingung eine Nötigung?

AG Villingen-Schwenningen, Az.: 6 Cs 56 Js 1599/18, Urteil vom 29.08.2018

Der Angeklagte O wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird ein Fahrverbot von 2 Monaten auferlegt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 2, 44 StGB

Gründe

I.

Parkplatzerzwingung eine Nötigung?
Symbolfoto: Alfa Studio/Bigstock

Der verheiratete Angeklagte ist Vater zweier Kinder im Alter von 30 und 37 Jahren. Seiner Ehefrau ist der Angeklagte unterhaltspflichtig; sie bezieht kein eigenes Einkommen. Mit seiner Frau bewohnt er gemeinsam ein Eigenheim. Ein laufender Kredit für dieses Eigenheim besteht nicht. Der Angeklagte hat keine Schulden. Er arbeitet als selbständiger Transportunternehmer; er hat einen eigenen Lkw. Sein Nettoeinkommen schwankt. Im letzten Jahr bezog er ein Gesamtjahresbruttoeinkommen von ca. 30.000 €. Er bezieht monatlich 2000 € netto. Der Angeklagte leidet unter Diabetes mellitus Typ 2. Hierfür muss er monatlich 80 € für Medikamente und Untersuchungen ausgeben.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er weist keine Eintragungen im Fahreignungsregister auf.

II.

Am 27.12.2017 fuhr der Angeklagte gegen 11:30 Uhr auf den Parkplatz des Modeparks R. in V. mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen -… . Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Geschädigte H. unmittelbar schräg vor einer freien Parklücke und war im Begriff ihr eigenes Fahrzeug, das gerade von ihrem Sohn gelenkt wurde, in die Parklücke einzuweisen. Hierbei hatte sie dem Fahrzeug des Angeklagten den Rücken zugedreht und winkte ihrem Sohn P mit den Armen. Der Sohn war bereits angefahren, stoppte allerdings noch in der Parkfläche schräg gegenüberliegenden Behindertenparkplatz, auf dem sich das Fahrzeug gerade befand, nachdem er in der Rückfahrkamera das Fahrzeug des Angeklagten herannahen sah.

Da der Angeklagte selbst die – einzige noch übrige – Parklücke für sich beanspruchte fuhr er langsam auf die Geschädigte zu und gestikulierte mit den Händen. Als die Geschädigte den Angeklagten herannahen hörte, drehte sie sich nach diesem um, streckte beide Arme in einer abwehrenden Geste aus und rief ihm zu, dass ihr Sohn den Parkplatz beanspruchen würde. Der Angeklagte bedeutete der Geschädigten weiterhin mithilfe von Gesten und Rufen im Auto, den Parkplatz zu räumen. Hierauf drehte sich die Geschädigte um, zeigte dem Angeklagten erneut den Rücken und winkte erneut ihrem Sohn. Letzteres war wiederum für den Angeklagten nicht zu erkennen. Nachdem die Geschädigte noch immer den Parkplatz nicht freigab, fuhr der Angeklagte langsam auf diese zu, um sie mit der Fahrzeugfront aus der Parklücke zu drängen. Hierzu wollte er in einem Abstand von höchstens 5 cm seitlich an die Geschädigte heranfahren. Hierbei wollte der Angeklagte die Geschädigte nicht berühren, nahm aber billigend in Kauf, dass die Größe und Kraft des Fahrzeugs die Geschädigte dazu bewegen würde, beiseite zu treten.

Als das Fahrzeug des Angeklagten die Geschädigte, welche am Tattag eine dicke Daunenjacke trug, leicht an der Hüfte touchierte, sprang die Geschädigte beiseite, schrie: „Na, geht’s noch? Es gibt Leute, die würden Ihnen dafür den Spiegel abtreten!“ und schlug mit beiden Händen auf die Motorhaube des Angeklagten. Hiervon unbeeindruckt fuhr der Angeklagte in schräger Stellung auf den Parkplatz ein.

Durch die Kollision mit dem Fahrzeug empfand die Geschädigte nur einen kurzen Druckschmerz, der sofort abklang und kein Hämatom hinterließ.

Der Angeklagte ging davon aus, dass er bevorrechtigt sei, in den Parkplatz einzufahren und ihm demnach auch zustehe, dies wenn nötig durch sein Fahrzeug zu erzwingen. Es wäre möglich gewesen, hierzu rechtlichen Rat einzuholen.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten selbst. Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten ergeben sich aus der Verlesung des Bundeszentralregisters.

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den auch hierzu glaubhaften Angaben des Angeklagten. Diese werden von allen Zeugen bestätigt. Schließlich passen sie zu den räumlichen Verhältnissen des Parkplatzes, die durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Aktenseiten 24 f. und Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Google-Earth-Auszug sowohl durch die Verfahrensbeteiligten als auch gemeinsam mit allen Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

Alle Zeugen, auch die Zeugin H. und der Zeuge H., sind glaubwürdig. Bei den Zeugen H. war bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass ein eigenes Entlastungsinteresse bestehen könnte und die Zeugin H. die Geschädigte des Vorfalls war. Es war jedoch nicht erkennbar, dass die Geschädigte eine besondere, über ihre Situation hinausgehende Belastungstendenz aufwies.

Die Aussage des Zeugen S ist glaubhaft. Dies war vor dem Hinblick zu prüfen, inwieweit der Zeuge aufgrund der räumlichen Situation, der Distanz zum Tatort und seiner eigenen Blick-Orientierung überhaupt in der Lage war, das Geschehen tatsächlich zu beobachten. Nach dessen Angaben befand er sich zum Tatort in einer Distanz von 5 bis max. 10 m und war gerade noch nicht im Rückwärtsfahren begriffen, sondern hatte die Augen geradeaus auf das Geschehen gerichtet. Darüber hinaus war beim Zeugen S. zu berücksichtigen, dass das Einparken auf einem Parkplatz ein alltägliches Geschehen ist, sodass im Regelfall die Aufmerksamkeit auf solche Vorgänge eingeschränkt oder gering ist. Der Zeuge S. schildert allerdings glaubhaft, dass er auf den vorliegenden Vorgang durch seine Frau aufmerksam gemacht worden ist, nachdem diese erahnte, dass etwas Außergewöhnliches passieren würde. Die Distanz erklärt, warum die Schilderung des Zeugen S. Bewegungen der Geschädigten betreffend von ihren eigenen Schilderungen und den Schilderungen des Angeklagten abweicht.

Die Aussage des Zeugen P ist glaubhaft. Dies wird nicht dadurch geschmälert, dass er als einziger Zeuge aussagt, der Angeklagte sei mit seinem SUV schnell herangefahren. Der Zeuge H. konzentrierte sich gerade auf das Rückwärtsfahren und rückwärts einparken. Dieser komplexe Verkehrsvorgang, der mit großen Risiken verbunden ist, macht Verkehrsbeteiligte sensibel für Bewegungen im Rückenbereich. Diese kommen Verkehrsbeteiligten im Regelfall schneller vor, als sie tatsächlich sind. Ansonsten finden sich keine Warnsignale in der Aussage des Zeugen H. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass er den Widerspruch, die Position seiner Mutter nicht zu kennen, allerdings das Fahrzeug des Angeklagten herannahen gesehen zu haben, aufzulösen gesucht hätte. Er allerdings blieb bei dem Widerspruch. Eine zusätzliche Belastung, beispielsweise dadurch, dass er geschildert hätte, bereits hinreichend rückwärts an den Parkplatz herangefahren zu sein, unterließ er.

Die Aussage der Zeugin O ist glaubhaft. Diese schilderte, genauso wie der Angeklagte, die Situation aus der Warte des Fahrzeugs des Angeklagten. Die Divergenzen mit den Aussagen der Zeugin H. und des Zeugen H. erklären sich aus dieser Wahrnehmungsperspektive. Sie zeigt keine besonderen Entlastungstendenzen, sondern schildert ihre, sich mit dem Angeklagten deckende Interpretation des Verkehrsvorgangs.

Auch die Aussage der Zeugin H ist glaubhaft. Hier finden sich keine Warnsignale. Insbesondere legt sie ausdrücklich offen, dass sie gegenüber dem Angeklagten beleidigend, aggressiv und eskalativ aufgetreten ist. Sie versucht sich nicht etwa zu entlasten.

Alle Einlassungen, die des Angeklagten eingeschlossen, können durch den oben festgestellten Sachverhalt in Einklang gebracht werden. Insgesamt 5 Personen haben denselben Sachverhalt erlebt und dieselbe Geschichte geschildert, diese allerdings aus ihrer jeweiligen Wahrnehmungsperspektive heraus. Dies gilt besonders für die Wahrnehmung des Angeklagten. Diesem fehlte die Information über den örtlichen Verbleib des Zeugen P mit dem Fahrzeug der Geschädigten. Vor diesem Hintergrund konnte er nicht wissen, wie weit das Fahrzeug noch weg ist, woraus er schloss, dass es noch zu weit weg war, um in den vorliegenden Parkplatz einfahren zu können oder bevorrechtigt zu sein.

IV.

Der Angeklagte hat sich dementsprechend der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der objektive wie subjektive Tatbestand ist gegeben. Der Angeklagte übte Gewalt, physisch wirkenden Zwang, mithilfe seines Fahrzeugs aus, um die Geschädigte dazu zu bringen, eine Handlung durchzuführen, den Parkplatz freizugeben. Um sein Ziel, den Parkplatz zu erhalten, umzusetzen, wollte der Angeklagte dies und nahm die damit verbundene Gewaltanwendung zumindest billigend in Kauf.

Die Tat war rechtswidrig. Die Tat war verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB ist die Androhung oder Anwendung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist (BGH, Beschluss vom 5.9.2013 – 1 StR 162/13 = NJW 2014, 401, 403 Rn. 57 f. mwN). Zu prüfen ist die so genannte Zweck-Mittel-Relation. Nur auf Grund einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und einer darauf beruhenden Gesamtwürdigung des Wertverhältnisses und des sachlichen Zusammenhangs von Zweck und Mittel kann das Nötigungsunrecht abschließend bewertet werden. Zu berücksichtigen sind danach die Zwangsintensität, die auf dem Spiele stehenden Rechte, Güter und Interessen von Täter und Opfer sowie die nötigende Motivation, die Nahziele einbezieht, Fernziele jedenfalls nicht ausschließt. Herausragend ist der Bezug zum Nötigungsopfer, da der Einsatz nötigungsspezifischer Zwangsmittel de facto immer eine Beeinträchtigung seines Freiheitsbereiches mit sich bringt (MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 124). Verwerflichkeit liegt unstr. stets vor, wenn Mittel und Zweck negativ bewertet werden. Dass nur das Mittel (oder der Zweck) jeweils für sich genommen erlaubt sind, soll nach herrschender Meinung dennoch das Verwerflichkeitsurteil nicht hindern. In einem solchen Fall müsse vielmehr abgewogen werden. Je billigenswerter der verfolgte Zweck, umso eher ist die Anwendung von Zwang zu seiner Durchsetzung tolerierbar, je minderwertiger oder sinnloser der Zweck, umso eher ist bei der Anwendung von Zwang zu seiner Durchsetzung die Schwelle zur Verwerflichkeit überschritten (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Toepel § 240 Rn. 149; (MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 126).

In diese Abwägung sind Wertungen insbesondere auch vertypter Rechtfertigungsregeln mit einzustellen (MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 125). Zugleich sind rechtliche Wertungen anderer Rechtssphären im Wege der Gesamtbetrachtung zur Gewährleistung der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen, damit die Voraussetzung der Verwerflichkeit konkretisierbar und bestimmbar bleibt und zugleich nicht die Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG überschreitet (hierzu weiterführend MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 128 mwN).

Sowohl der Zweck der vorliegenden Handlung als auch das Mittel ist verwerflich. Dementsprechend ergibt eine Gesamtabwägung der Zweck-Mittel-Relation deren Verwerflichkeit.

Der vorliegende Zweck der Handlung ist verwerflich. Zwar war vorliegend zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er der Auffassung war, gemäß § 12 Abs. 5 StVO bevorrechtigt in den Parkplatz einfahren zu dürfen. Anders als im Fall des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 10.7.1970 – 1 Ss 113/70 = NJW 1970, 2074) konnte der Angeklagte vorliegend nicht erkennen, dass die Geschädigte mit ihrem Fahrzeug parkbevorrechtigt ist. Zwar stand dem Angeklagten dementsprechend das Parkvorrecht gemäß § 12 Abs. 5 StVO objektiv nicht zu; dies konnte er jedoch nicht erkennen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass auch bei objektivem Vorrecht des Angeklagten gemäß § 12 Abs. 5 StVO sei Nötigungsziel durch die Rechtsordnung missbilligt wird. Hierbei ist die Wertung des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Hiernach hat jeder so am Verkehr teilzunehmen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahme (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 = juris, Rn. 11) verkörpert zugleich eine dem Straßenverkehrsrecht zu Grunde liegende Wertung: Auch der vorschriftsmäßig Fahrende ist zur Unfallverhütung verpflichtet. Er darf nicht auf sein Recht pochen, sondern muss seinerseits das möglichste tun, Gefahren abzuwenden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß § 1 Rn. 23 mwN). Dies hat der Angeklagte gerade nicht getan, sondern die Geschädigte den Gesundheitsgefahren ausgesetzt, die mit einer Kollision mit einem Fahrzeug verbunden sind – wäre also bevorrechtigt gewesen, hätte er durch die vorliegende Verhaltensweise nach der Wertung des § 1 Abs. 2 StVO seine Bevorrechtigung verloren (aA OLG Naumburg, Beschluss vom 26.5.1997 – 2 Ss 54/97 = juris). Dies gilt ungeachtet der Frage, wie viel Sorgfalt und Vorsicht der Angeklagte an den Tag gelegt hat, um sein Recht durchzusetzen.

Das Nötigungsmittel ist verwerflich. Der Angeklagte wendete Gewalt an. Das Nötigungsmittel wird auch nicht deswegen unverwerflich, nachdem der Angeklagte sich selbst in einer Notwehrsituation befunden hätte. Es kann dahinstehen, ob aus § 12 Abs. 5 StVO ein notwehrfähiges Recht abgeleitet werden kann; dies ist vor dem Hinblick des oben Gesagten zweifelhaft. Auch unter Zugrundelegung eines rechtswidrigen Angriffs durch die Geschädigte im Wege der Nötigung zulasten der Willensbildungsfreiheit des Angeklagten, in den Parkplatz einfahren zu können, wäre der Angeklagte nicht gerechtfertigt. Das Handeln des Angeklagten ist nicht geboten. Der Angeklagte hat die Grenzen der Notwehr überschritten; sein Verhalten war rechtsmißbräuchlich. Besteht zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers ein grobes Mißverhältnis, so ist Notwehr, mag sie auch das einzige Mittel sein, sowohl aus Rechtsbewährungs- als auch aus Individualschutzgründen unzulässig (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 07. Februar 1995 – 2St RR 239/94 = juris). So liegt der Fall, wenn die Verteidigungshandlung mit den Risiken, die mit der Gewaltanwendung durch ein Fahrzeug gegenüber einer ungeschützten Person verbunden sind, erfolgt, um auf einem Parkplatz zu gelangen.

Die Tat war schuldhaft. Zwar unterlag der Angeklagte einem Subsumtionsirrtum, also einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 S. 1 StGB. Er hielt die Tat für nicht verwerflich. Dieser Irrtum war allerdings vermeidbar – hierzu hätte der Angeklagte rechtlichen Rat einholen müssen. Ihm war zumutbar, alle seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, um das Unrecht des Handelns zu ergründen (Fischer § 17 Rn. 8 mwN).

V.

Die Strafzumessung erfolgte anhand des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB. Dieser beträgt Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Vorliegend hatte eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB zu erfolgen. Dementsprechend lag vorliegend der Strafrahmen bei Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von max. 2 Jahren und 3 Monaten.

Zu Gunsten des Angeklagten war bei der Strafzumessung einzustellen, dass er im vollem Umfang geständig ist und weder Eintragungen im Bundeszentralregister noch im Fahreignungsregister aufweist. Zulasten des Angeklagten war allein einzustellen, dass er ein über das normale Nötigungsrisiko hinausgehende besondere Risiko gesetzt hat, indem er ein Fahrzeug zur Gewaltanwendung verwendet. Dieses Risiko milderte er allerdings durch seine langsame Fahrweise ab, so dass ein Schaden tatsächlich nicht entstanden ist.

Dementsprechend war eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Tat und Schuld angemessen. Zugleich war, vor dem Hinblick des §§ 4 und 40 StGB, ein Fahrverbot von 2 Monaten zu verhängen. Der Angeklagte hat eine Straftat beim Führen eines Kraftfahrzeugs verwirklicht. Die Anforderungen des § 69 StGB waren noch nicht gegeben. Der Angeklagte hat sich nicht als dauerhaft ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Die Wechselwirkung zwischen der Geldstrafe und dem Fahrverbot wurde beachtet.

Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus dem Einkommen des Angeklagten von 2000 € netto monatlich. Hierauf war ein Wohnvorteil von 900 € monatlich aufzuschlagen. In Abzug der Medikamentenkosten des Angeklagten und der Unterhaltspflichten seiner Frau gegenüber ergibt sich ein einzustellendes Einkommen von 2014 € pro Monat. Hieraus berechnet sich eine Tagessatzhöhe von 65 €.

VI.

Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 464, 465 StPO.

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