AG Kassel – Az.: 282 Ds – 2820 Js 13802/12 – Urteil vom 12.12.2012 Die Angeklagte ist schuldig des Diebstahls. Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Tat wurde auf Grund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie wird zugestimmt. Die Therapie ist – im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Umfangs – auf die Strafe anrechnungsfähig. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 3, 21 StGB, 17 II BZRG Gründe I. Die heute dreißigjährige ledige deutsche Angeklagte ist kinderlos. Ihr gegenwärtiger Lebensgefährte ist ebenfalls betäubungsmittelabhängig. Die Beziehung hat jedoch keine positiven Zukunftsaussichten. Die Angeklagte verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Maler- und Lackiererin. Gearbeitet hat sie in diesem Beruf jedoch nicht. Gegenwärtig ist sie ohne Beschäftigung und lebt von staatlichen Ersatzleistungen in Höhe von 370,00 € netto monatlich. Die Angeklagte konsumiert seit 1996 Betäubungsmittel, anfänglich Marihuana und seit dem Jahr 2002 nach Kennenlernens ihres damaligen Lebensgefährten auch Speed, Ecstasy, Amphetamine und LSD. Seit ca. sechs Jahren ist die Angeklagte zudem auch heroinabhängig. Vor ca. zweieinhalb Jahren absolvierte sie eine Substitutionstherapie mit Polamidon. Die im Anschluss geplante Drogentherapie trat sie jedoch nie an. Zudem war sie in der Vergangenheit mehrfach zur Entgiftung in Merxhausen. Nach ihrer Inhaftierung wurde die Angeklagte zunächst im Krankenhaus der JVA in W. entgiftet. Seit ca. dreieinhalb Monaten absolviert sie eine Therapie in der Einrichtung „Am Böddiger Berg“, wo auch ihr Lebensgefährte therapiert wird. Strafrechtlich ist die Angeklagte seit dem Jahr 2009 vierfach, stets einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 06.05.2009 verhängte im Wege des Strafbefehls das Amtsgericht Kassel, Az. 9621 Js 12306/09 – 240 Cs, gegen die Angeklagte, rechtskräftig seit dem 03.06.2009, wegen Diebstahls, Datum der Tat war der 02.04.2009, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 Euro gemäß § 242 I StGB. Am 12.02.2010 verurteilte das Amtsgericht Kassel, Az. 9621 Js 41381/09 – 245 Cs, die Angeklagte im Strafbefehlswege, rechtskräftig seit dem 06.03.2010, erneut wegen Diebstahls, Datum der Tat war der 21.10.2009, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro gemäß § 242 I StGB. Am 23.08.2011 verurteilte das Amtsgericht Kassel, Az. 9631 Js 42014/10– 243 Ds, die Angeklagte, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in dreien wegen geringwertiger Sachen und in zwei Fällen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, sowie wegen Hehlerei und Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen in, Datum der […]