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Kundgabe von negativen Werturteilen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen

AG Siegen – Az.: 420 Cs 22 Js 263/10 – 1173/10 – Urteil vom 30.05.2011

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist 49 Jahre alt, deutscher Staatsangehöriger und Bürgermeister der Stadt N…, in welcher er auch wohnhaft ist. Er ist ledig und hat ein Kind. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Dem Angeklagten wird mit Strafbefehl vom 25. Januar 2011 vorgeworfen, im Juni 2010 in N den Herrn W. beleidigt zu haben. Hintergrund ist eine seit über 10 Jahren schwelende Auseinandersetzung der Anwohner und der Stadt N. im Hinblick auf das Wohngebiet „B.“ in N.. Ende der 1990-er Jahre war die Erweiterung dieses Wohngebietes durch die Stadt N. beabsichtigt. Dies stieß auf den Widerstand der Anwohner. Im Zuge dieser Auseinandersetzung übersandte der Herr W. unter dem 30.06.1998 ein Schreiben an den Gemeindedirektor sowie den Bürgermeister der Stadt N.. Dieses Schreiben lautet inhaltlich wie folgt:

Bebauung B. und ehemaliger Sportplatz

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Wochen hatte die CDU […] zu einem Bürgergespräch eingeladen. Dabei kam auch die Bebauung von B. und ehem. Sportplatz zur Sprache, nachdem dieses Thema vorher ebenfalls in der Presse ausführlich behandelt worden war. Empörung über den in der Presse veröffentlichten Plan wurde nicht nur von den anwesenden Anliegern geäußert. Die Baudezernentin, Frau […], hat damals die Einwände aufmerksam registriert und bestätigt, dass zunächst einmal ein Bebauungsplan erstellt würde und die ursprüngliche Planung von, wenn ich das recht in Erinnerung habe, über 60 Wohnungen auf dem Sportplatz noch nicht spruchreif sei.

Hängengeblieben ist aber bei mir und auch bei anderen Anwesenden, dass eine, wenn auch vielleicht etwas reduzierte Ansiedlung neuer Wohnungen durchaus im Interesse der Gemeinde liegt. Hier setzt das völlige Unverständnis der Bürger ein, dabei meine ich nicht nur die Anlieger.

Bei der Vielzahl der ausländischen Mitbürger, die auch in der Gemeinde N. wohnen, muss es doch oberstes Gebot von Politik und Verwaltung sein, eine gesunde Mischung in der Wohnansiedlung zu beachten und eine Ghetto-Bildung unter allen Umständen auszuschließen. Wer das Wohngebiet B. mit der Umgebung kennt, sieht bisher schon den sozialen Sprengstoff heraufziehen. Ganz abgesehen davon stellt jeder vernünftige Bürger die Frage, ob man jetzt auch noch den letzten Freiraum für ein Mindestmaß an Leben und Aufwachsen der Kinder an der Nordseite eines schon übervölkerten Wohngebietes wegnehmen will. Das kann und darf nicht wahr sein. Am Ende des 20. Jahrhunderts sollte es doch möglich sein, zu intelligenteren bzw. alternativen Lösungen bei der Ansiedlungspolitik bzw. zu anderweitiger Nutzung von freien Flächen zu kommen. Man darf doch nicht jede Entscheidung dem Geld unterordnen.

Über die Erschließung des Gebietes, vor allem die Zu- und Abfahrt, hat sich offensichtlich noch niemand ernsthaft Gedanken gemacht, denn bei der Bürgerversammlung konnte dazu keine andere Aussage gemacht werden als der Hinweis, über die B. sei doch eine Zufahrt vorhanden. Dass diese gerade mal von Haus zu Haus für 1 Spur reicht, die zudem als Parkplatz und Spielstraße für sehr viele Kinder benutzt wird, ist offensichtlich nicht bekannt.

Der Hinweis von Frau […], dass die Verkaufsabsichten der [Bauträgerin] der Gemeinde gewisse Einschränkungen auferlege, dürfte wohl nicht stimmen, da ja der damalige Verkauf des Geländes sicher an die Nutzung als Parkplatz gebunden war und somit heute die Entscheidung für eine neue Nutzung voll in den Händen der Genehmigungsbehörde liegt, abgesehen von politischem Willen, der sicher auch eine Rolle spielen müsste.

Die frühere industrielle Nutzung des Geländes wirft nebenbei die Frage auf, ob für eine dauerhafte Nutzung als Wohngrundstück die Untersuchung auf Kontaminationen notwendig ist.

Die Anlieger, in deren Namen ich spreche, tragen das bisherige Maß an sozialer Integration im Wohngebiet B mit, sie haben außerdem bekanntlich noch beträchtliche Einschränkungen durch die gewerblichen Ansiedlungen zu verkraften, werden aber jeder Ausweitung des Wohngebietes in der geplanten oder reduzierten Form, die die Beachtung eines unserem Ort angepassten menschenwürdigen Lebensraumes widerspricht, aus Vernunftsgründen widersprechen.

Ich halte es für angebracht, schon heute diesen Standpunkt und die Ansicht der Bürger des Ortes klarzustellen, damit unnötige Fehlplanungen vermieden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Die in Rede stehenden Grundstücke wurden in der Folge seitens der Stadt N. nicht auf eventuelle Kontaminationen geprüft und sodann als Baugebiet ausgewiesen und bebaut. Die Bebauung war mit Ablauf des Jahres 2004 abgeschlossen. Ab dem Jahr 2005 gingen bei der Stadt N. Hinweise auf mögliche Kontaminationen des Grundstückes ein. In der Folge wurden dann tatsächlich erhebliche Kontaminationen festgestellt, woraufhin es zu Gerichtsverfahren zwischen den Grundstückskäufern, der Bauträgerin und in der Folge auch der Stadt N kam. Diese Verfahren und deren Hintergründe stießen auf erhebliches Interesse der örtlichen, aber auch überörtlichen Presse. In einer Email vom 01. Juni 2010, welche dem Gericht nicht vorlag, formulierte der freie Journalist K. mehrere Fragen an die Stadt N. Der Angeklagte antwortete hierauf in seiner Funktion als Bürgermeister der Stadt N mit Schreiben vom 02. Juni 2010. In diesem Schreiben weist er zunächst im Hinblick auf eine Frage „zu 1.“ ein Verschulden der Stadt N von sich und erläutert die historische Entwicklung des fraglichen Baugebietes. In einem Punkt „zu 2.“ geht er sodann darauf ein, dass das in Rede stehende Gelände seit den 40-er Jahren als Sportplatz genutzt wurde, sich gleichwohl aber keine durch evtl. Gesundheitsbeeinträchtigungen ersichtlichen Anzeichen für Kontaminationen ergeben hätten.

Unter „zu 3.“ heißt es sodann:

Ihnen liegt offensichtlich ein Schreiben eines Nachbarn vor (W.), der mit allen Mitteln seinerzeit die Bebauung verhindern wollte. Sie werden feststellen, dass dieses zweiseitige Schreiben vom 30.06.1998 sich im Wesentlichen gegen eine Bebauung dieses Wohngebietes insgesamt wendet. Verschiedenste Argumente werden hier angeführt. In einem Nebensatz wird auf eine „-nebenbei die Frage aufwerfend- einer möglichen Kontamination“ hingewiesen. Auf diesen zum damaligen Zeitpunkt völlig unsubstanziierten Hinweis die Bauplanung zu stoppen erscheint vor dem Hintergrund der Förderung des Eigenheimerwerbs absurd. Dem Nachbarn ging es ersichtlich darum, die Bebauung hinter seinem Haus durch Aussiedlerfamilien zu verhindern.

Ziemlich deutlich klingt dies an, wenn er ausführt, dass „bei einer Vielzahl ausländischer Mitbürger, auf eine „gesunde Mischung in der Wohnansiedlung zu achten und eine Ghetto-Bildung unter allen Umständen zu verhindern sei. Angesichts der seit vielen Jahren sich abzeichnenden demografischen Entwicklung tauchen in diesem Schreiben weiter Begriffe auf wie beispielsweise, dass man jetzt den aufwachsenden Kindern den letzten Freiraum …in einem schon übervölkerten Wohngebiet wegnehmen wolle. Man ist versucht, hierin eine Denkrichtung und Wortwahl aus der Zeit von 1933 – bis 1945 wieder zu erkennen; der nächste Schritt wäre die Erhaltung des „Lebensraumes“ für [ansässige] Bürger…

Daraus wird doch recht deutlich, „Wes Geistes Kind“ aus diesen Zeilen spricht.

Allen Ernstes wollte dieser Nachbar den Zuzug der Aussiedlerfamilien verhindern und der Stadt N vorschreiben, wie nach seiner Auffassung die „gesunde Mischung“ auszusehen habe. Diesem Anlieger scheinen Begriffe wie Niederlassungsfreiheit, die Baufreiheit Fremdworte zu sein.

In diesem Zusammenhang fielen weitere äußerst tendenziöse Äußerungen, die diesem Nachbarn zugeschrieben werden können.

Es folgen ein Punkt „zu 4.“, in welchem es um die Feststellung der Kontaminationen geht, ein Punkt „zu 5.“, bezogen auf vertragliche Beziehungen zwischen der Stadt und dem Bauträger, sowie ein Punkt „zu 6.“, in welchem er sich mit moralischer und sozialer Verantwortung der Stadt N auseinandersetzt.

Zum Abschluss des Briefes wird sodann wie folgt ausgeführt:

Sehr geehrter Herr K., bitte achten Sie – mit Blick auf die journalistische Pflicht zur sorgfältigen Recherche und auch im Hinblick auf Wortwahl Ihres Gewährsmannes „gesunde Mischung und Übervölkerung“ – im eigenen Interesse sorgfältig darauf, vor wessen Karren Sie sich hier spannen lassen. Die sachliche Auseinandersetzung tritt angesichts dieser Umstände gänzlich in den Hintergrund.

Sollten weiterhin ehrenrührige und zudem unzutreffende Tatsachenbehauptungen gegen Bedienstete der Stadt N verbreitet werden, behält sich die Stadt N vor, gegen die Urheber dieser Verleumdungen und Beleidigung strafrechtlich und zivilrechtlich vorzugehen.

Soweit Sie weitere Hinweise zur juristischen Bewertung und Verantwortung benötigen, verweisen wir auf den kommunalen Versicherer.

Mit freundlichen Grüßen

[…]

Bürgermeister

Dieses Schreiben wurde dem Herrn W. zugeleitet, welcher am 15. Juni 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete und Strafantrag stellte.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt das Gericht keinen Zweifel hegt, sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief des Herrn W. und dem auszugsweise verlesenen Brief des Angeklagten, welcher im Übrigen im Selbstleseverfahren eingeführt wurde.

IV.

Vorgenannter Sachverhalt trägt – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – eine Verurteilung wegen Beleidigung im Sinne des StGB nicht. Der Angeklagte hat sich durch Verfassen bzw. Abschicken des Briefes vom 02. Juni 2010 keiner Beleidigung im Sinne des § 185 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu sehen (Fischer, § 185 Rd.-Nr. 4). Erforderlich ist, dass der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird (Lenck/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 185 Rd.-Nr. 2). Erfolgt die Kundgabe – wie im hier zu entscheidenden Fall – durch die Kundgabe eines negativen Werturteils, sind regelmäßig der Gesamtkontext, in welchem die Äußerung getroffen wurde, die Intention sowie das Forum der Äußerung zur Bewertung heranzuziehen. Hierbei steht zu beachten, dass Werturteile, zumal solche, welche, wie vorliegend, im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung abgegeben werden, regelmäßig dem Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz unterfallen.

Insoweit ist also bei der Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz von Äußerungen der Schutz der Ehre des Betroffenen einerseits mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Grundgesetz andererseits abzuwägen. Dabei tritt der Schutz von Meinungsäußerungen regelmäßig erst dann hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, wenn es sich bei der getätigten Äußerung um eine sogenannte „ Schmähkritik“ handelt (vgl. grundlegend: BVerfGe, 82, 272 bis 285). Eine herabsetzende Äußerung nimmt jedoch erst dann den Charakter der Schmähung ein, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Bundesverfassungsgericht am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall enthält der Brief des Angeklagten vom 02. Juni 2010 in den zitierten Passagen Aussagen, welche für sich genommen einen Angriff auf die Ehre des Herrn W. darstellen können. So ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass das „in die Nähe rücken“ des Betroffenen in Richtung nationalsozialistischen Gedankengutes eine Beleidigung darstellen kann (vgl. zu Einzelfällen exemplarisch: Lenckner/Eisele, am angegebenen Ort, Rd.-Nr. 13). Ein solches „in die Nähe rücken“ findet sich in dem Brief des Angeklagten vom 02. Juni 2010 insbesondere in dem Passus „Man ist versucht, hierin eine Denkrichtung und Wortwahl aus der Zeit von 1933 bis 1945 wiederzuerkennen; der nächste Schritt wäre die Erhaltung des „Lebensraumes“ für [ansässige] Bürger…

Daraus wird doch recht deutlich, wes Geistes Kind aus diesen Zeilen spricht.“

Weiterhin ist auch der Passus „Sehr geehrter Herr K., bitte achten Sie – mit Blick auf die journalistische Pflicht zur sorgfältigen Recherche und auch im Hinblick auf Wortwahl Ihres Gewährsmannes „gesunde Mischung und Übervölkerung“ – im eigenen Interesse sorgfältig darauf, vor wessen Karren Sie sich hier spannen lassen“, welcher im Zusammenhang mit den vorgenannten Äußerungen zu sehen ist, geeignet, eine Verletzung der Ehre und eine Herabsetzung des Herrn W. darzustellen.

Nach den vorgenannten Kriterien ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die getätigten Äußerungen eben gerade nicht gleichsam „im luftleeren Raum“, sondern im Rahmen einer politischen Diskussion getroffen wurden. Der Angeklagte verstand den Brief als Antwort auf die Emailanfrage des Journalisten K. zu den Vorgängen rund um das Gebiet „B.“, insbesondere zu der Frage, weshalb die Stadtverwaltung N nicht bereits im Jahre 1998 den Hinweisen des Bürgers W. auf eine mögliche Kontamination nachgegangen ist. Eine Beantwortung dieser Frage ist dem Angeklagten nicht möglich, ohne auf den der Anfrage zugrundeliegenden Brief des Herrn W. aus dem Jahr 1998 einzugehen und die Rezeption des Briefes innerhalb der Stadtverwaltung, wie sie sich in rückblickender Betrachtung für den Angeklagten darstellt, zu erläutern. Der Angeklagte lenkt die Aufmerksamkeit des anfragenden Journalisten darauf, dass der Hinweis auf mögliche Kontamination im Brief des Herrn W. lediglich ein sehr geringen Teil des Gesamtumfanges einnimmt, der Brief aber im Wesentlichen auf eine ganz andere Argumentation gestützt ist, nämlich augenscheinlich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in dem fraglichen Gebiet.

Indem Herr W. in seinem Brief auf die Vielzahl ausländischer Mitbürger in dem Gebiet hinweist und es sodann als „oberstes Gebot“ für Politik und Verwaltung ansieht, eine „gesunde Mischung in der Wohnansiedlung zu beachten und eine Ghettobildung unter allen Umständen auszuschließen“ legt dies den Schluss nahe, dass es dem Zeugen W. in erster Linie darum ging, den Zuzug weiterer ausländisch stämmiger Mitbürger zu verhindern. Hierbei bedient sich der Zeuge Begriffen, die – entsprechend der Einschätzung des Angeklagten – tatsächlich eine gewisse Belegung auch in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft finden. Sowohl der Begriff „Ghettobildung“, welcher ursprünglich die Zusammenfindung und Abschottung jüdischer Mitbürger innerhalb der deutschen Bevölkerung bezeichnete, als auch Begriffe wie „menschenwürdiger Lebensraum“ und „überbevölkertes Wohngebiet“ sind thematisch zumindest auch mit der Zeit des Nationalsozialismus verknüpft. Der „nebenbei“ erfolgte Hinweis auf eine mögliche Kontamination des Grundstücks hingegen findet sich erst auf der zweiten (und letzten) Seite des Briefes und nimmt gerade einmal zwei Zeilen ein, steht mithin gerade nicht im Mittelpunkt.

Die Argumentation des Angeklagten im Schreiben vom 02. Juni 2010 lässt sich also dahingehend zusammenfassen, dass dieser davon ausgeht, die Stadtverwaltung N habe den Brief des Anwohners W. seinerzeit als eher fremdenfeindlich motiviert angesehen, aus diesem Grunde dem Hinweis auf mögliche Kontamination keine Beachtung geschenkt. Der Angeklagte bedient sich in den zitierten Passagen durchaus einer sehr überspitzten und polemischen Wortwahl. Der Gesamtkontext seines Schreibens lässt jedoch den Schluss zu, dass es dem Angeklagten, wie dieser im Übrigen auch glaubhaft im Termin vom 30.05.2011 bekundet hat, vordergründig nicht um die Herabsetzung der Person des W., vielmehr um die Auseinandersetzung in der Sache gegangen ist. Jeglicher der zitierten Äußerungen ist insoweit eine gewisse Sachnähe zu der inhaltlichen – politischen – Diskussion zu entnehmen. Im Umkehrschluss verlässt der Angeklagte mit keiner der zitierten Äußerungen vollständig den Boden der politischen Diskussion, um jenseits der bloßen Wertung des Briefes von 1998 allein persönliche Angriffe gegen den Herrn W. anzubringen.

Ob die zuvor genannte Abwägung, die schließlich zu einem Überwiegen des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz führt, bereits auf der Ebene des Tatbestandes des § 185 StGB vorzunehmen ist, oder ob diese erst im Rahmen der Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB zum Tragen kommt, kann dahinstehen.

Eine Strafbarkeit wegen anderer Vorschriften, insbesondere § 186 StGB, kommt mangels Tatsachenbehauptung nicht in Betracht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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