AG Bochum – Az.: 32a Ds – 4 Js 623/10 – 87/11 – Urteil vom 25.05.2011
Der Angeklagte wird wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten kosten- und auslagenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
– §§ 266, 53 StGB, 465 I StPO –
Gründe
Der strafrechtlich nicht vorbelastete und ledige Angeklagte hat keine Kinder. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er nach eigenen Angaben zukünftig von Einkünften aus selbständiger Maklertätigkeit, die er selbst mit voraussichtlich 3.000,00 EUR angibt.
Mit Anklage vom 23.02.2011 hat die Staatsanwaltschaft ihm folgendes zur Last gelegt.
Der Angeklagte war mit Vertrag vom 04.10./06.11.2006 als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … Bochum, bestellt worden. Die Aufgaben des Verwalters wurden von ihm letzten Endes nicht wahrgenommen. Es wurden keine turnusmäßigen Eigentümerversammlungen einberufen und abgehalten. Es wurden keine Jahresabrechnungen erstellt. Durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wurden sodann auf dem Verwaltungskonto Fremdbuchungen und Bargeldabhebungen festgestellt, die von ihr nicht autorisiert worden waren. Darüber hinaus ließ sich der Angeklagte unberechtigterweise eine zu hohe Verwaltervergütung ausbezahlen.
Durch die unberechtigten Bargeldabhebungen, Fremdbuchungen sowie die überhöhte Verwaltervergütung entstand der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … Bochum, ein Schaden in Höhe von 9.105,08 Euro, zu dessen Erstattung in der angegebenen Höhe der Angeklagte bereits in dem Zivilrechtsstreit 96 C 36/10 AG Bochum verurteilt worden ist.
Vergehen nach §§ 246, 266, 52 StGB.
Mit weiterer Anklage vom 25.03.2011 hat die Staatsanwaltschaft ihm folgendes zur Last gelegt.
Der Angeklagte war Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … Bochum. In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 16.12.2010 verfügte er in seiner Eigenschaft als Hausverwalter unberechtigt über Gelder in Höhe von mindestens 10.935,34 Euro vom Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Vergehen nach §§ 246, 266, 52 StGB.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf glaubhaft hinsichtlich der erfolgten Barabhebungen eingeräumt und die entnommenen Beträge zur Begleichung anderweitiger eigener Verbindlichkeiten auch der von ihm mitgeführten Firma b GmbH verwendet. Feststellbar sind Schäden in Höhe von etwa 6.300,00 EUR zum Nachteil der WEG … und etwa 5.200,00 EUR zum Nachteil der WEG … entstanden.
Der Angeklagte war daher wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB – die mitangeklagte Unterschlagung tritt insoweit zurück ( Fischer, StGB, 58. Aufl., § 266 Rdnr. 195) – zu schuld-, tat- und sühneangemessenen Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten für jede der beiden Taten, woraus unter nochmaliger Gesamtabwägung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten zu bilden war, zu verurteilen, deren Vollstreckung bedenkenlos zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, § 56 StGB
Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.