Gerichtlicher Opferschutz im Strafrecht
Unzählige Menschen werden in Deutschland Opfer von Gewaltandrohungen, sodass diese Menschen in Angst vor einer anderen Person leben müssen. Zumeist ist diese Person von der Statur her dem Opfer körperlich überlegen, sodass die Angst vor körperlichen Verletzungen nicht unberechtigt ist. Es gibt jedoch auch Bedrohungen, die psychischer Natur sind. Belästigungen jeglicher Art können einem Opfer schon sehr zusetzen und dieses leiden lassen, ohne dass die bedrohende Person dabei selbst aktiv körperliche Gewalt anwenden muss. Fakt ist, dass die Verletzung des Körpers oder auch der Gesundheit sowie der Freiheit einer Person sowie auch die Androhung von derartigen Verletzungen als unzumutbar angesehen werden muss und daher als Straftat angesehen wird. Das Opfer wünscht sich in derartigen Fällen zumeist nur eines, dass die Bedrohungssituation endet und dass seitens des Gesetzgebers ein Schutz vor der bedrohenden Person gegeben wird. Dieser Schutz ist in Form des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) auch vorhanden. Auf der Basis dieser rechtlichen Grundlagen kann die jeweilig zuständige Behörde eine gerichtliche Schutzanordnung bzw. Gewaltschutzanordnung erlassen.
Die Schutzmaßnahmen haben einen zivilrechtlichen Charakter und gelten als sehr wichtige Maßnahme im Bereich des Opferschutzes. Hierbei gilt es jedoch sehr gründlich zu prüfen, da eine Person, gegen die sich die Gewaltschutzandrohung aktiv richtet, auch gänzlich zu Unrecht zum Adressat von einer derartigen Anordnung werden kann.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Gewaltschutzanordnung vorliegen und welche Folgen hat die Gewaltschutzanordnung?
Als Grundvoraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung muss zunächst erst einmal eine aktive Verletzung der Freiheit oder des Körpers bzw. der Gesundheit eines Opfers stattgefunden haben. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine psychische oder physische Verletzung handelte. Sollte eine psychische Verletzung stattgefunden haben ist es jedoch zwingend erforderlich, dass diese psychische Verletzung auch medizinisch feststellbar gewesen ist und überdies bei dem Opfer auch zu Störungseffekten oder gesundheitlichen Einschränkungen bzw. gesundheitlichen Schäden geführt hat.
Die reine Beschimpfung oder auch Beleidigung bzw. die einfache Belästigung ist für die Gewaltschutzanordnung auf der Grundlage des GewSchG kein ausreichender Grund. Ein auch sehr kurzzeitig ausgelegter Entzug der Freiheit einer Person rechtfertigt jedoch durchaus eine Gewaltschutzanordnung gem. GewSchG.
Als weitere Voraussetzung für die Gewaltschutzanordnung gilt die Ernsthaftigkeit der Handlungsabsicht einer bedrohenden Person. Sollte die zuständige Behörde die Ernsthaftigkeit der Handlungsabsicht feststellen können, so kann dementsprechend auch eine Gewaltschutzanordnung erlassen werden. Überdies gelten auch unzumutbare Belästigungen oder die Verletzung eines Hausrechts als Tatbestandsmerkmale, die eine Gewaltschutzanordnung rechtfertigen können. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem persönlichen Stalking oder dem Stalking mithilfe von Fernkommunikationsmitteln. In einem derartigen Fall muss jedoch das Opfer zunächst erst einmal deutlich darauf hinweisen, dass ein derartiges Verhalten unerwünscht ist und sich auch aktiv um die Gewaltschutzanordnung bemühen.
Grundsätzlich wird in Deutschland eine Gewaltschutzanordnung seitens der zuständigen Behörde nur dann angeordnet, wenn dieser Anordnung zuvor ein Begehr des Opfers vorausging. Aus alleinigem Antrieb heraus kann keine Behörde eine Gewaltschutzanordnung gegen eine andere Person erstellen.
Der Inhalt der Gewaltschutzanordnung?
Die rechtliche Grundlage für die Gewaltschutzanordnung findet sich in dem § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG wieder. In diesem Paragrafen sind jedoch lediglich einige sehr beispielhafte Möglichkeiten für Maßnahmen enthalten.
Diese Maßnahmen sind gem. § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG:
- ein Verbot des Täters, die Opfer-Wohnung zu betreten
- ein Aufenthaltsverbot des Täters in der unmittelbaren Nähe des Opfers
- ein Aufenthaltsverbot des Täters an Orten, an denen das Opfer regelmäßig zu finden ist
- ein Kontaktverbot des Täters mit dem Opfer (sowohl persönlicher Natur als auch via Fernkommunikationsmittel)
Im Rahmen der Gewaltschutzanordnung kann der bedrohenden Person auch untersagt werden, die sogenannten rein zufälligen Begegnungen an öffentlichen Orten aktiv herbeizuführen bzw. bei zufälligen Begegnungen einen klar definierten Abstand zu dem Opfer einzuhalten. Im Hinblick auf die Maßnahmen ist es der anordnenden Behörde jedoch ausdrücklich rechtlich erlaubt, vollständig anderweitige oder sogar im Bedarfsfall kumulative Anordnungen gegen die bedrohende Person zu erlassen.
Häusliche Bedrohungssituationen
Gewalt oder auch Gewaltandrohungen in einer Beziehung oder Ehe sind bedauerlicherweise in der gängigen Praxis keine Seltenheit. Sollte das Opfer diese Bedrohungen für unzumutbar erachten, kann sich durchaus im Rahmen einer Gewaltschutzanordnung für das Opfer ein Anspruch darauf ergeben, dass die gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer überlassen wird. Dies ist dann denkbar, wenn sowohl das Opfer als auch der Täter gleichermaßen einen gemeinschaftlichen Hausstand bewohnt haben. Dies gilt sowohl für Ehepaare als auch für Lebenspartnerschaften oder sonstige Partnerschaften, es kann jedoch auch bei elterlichen Verhältnissen mit erwachsenen Kindern zur Anwendung kommen. Auch bei den sogenannten Zweckgemeinschaften wie Studentenwohngemeinschaften kann eine Gewaltschutzanordnung derartige Folgen nach sich ziehen.
Eine Gewaltschutzanordnung muss stets seitens der anordnenden Behörde auf die Verhältnismäßigkeit geprüft sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit befristet werden. Sollte ein entsprechender Bedarf bestehen, lässt sich die Gewaltschutzanordnung jedoch auch behördlich verlängern oder sogar unbefristet anordnen.
Wie kann ein Opfer den Gewaltschutz erhalten?
Die Gewaltschutzanordnung wird stets von dem Amtsgericht bzw. Familiengericht angeordnet. Hierfür ist ein entsprechender Antrag des Opfers erforderlich. In der gängigen Praxis wird parallel dazu auch die Polizei zur Hilfe gerufen, welche jedoch lediglich eine Anzeige gegen die bedrohende Person aufnehmen kann. Auch die vorübergehende Ingewahrsamnahme der bedrohenden Person seitens der Polizei ist möglich, was jedoch in der Regel keine dauerhafte Lösung des bestehenden Problems darstellt. Das Antragsverfahren für eine Gewaltschutzannahme ist mit weitergehenden Kosten verbunden, welche jedoch von der bedrohenden Person bzw. dem Anspruchsgegner getragen werden müssen. Überdies gibt es für Opfer auch die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe.
Wie können Anspruchsgegner bei unberechtigten Gewaltschutzanordnungen reagieren?
Eine Gewaltschutzanordnung bringt für die Person, gegen die sich die Gewaltschutzanordnung richtet, durchaus gravierende Folgen mit sich. Der Auszug aus der gemeinschaftlichen Wohnung oder das Kontaktverbot sind an dieser Stelle als die gravierendsten Folgen zu nennen. Wenn eine derartige Gewaltschutzanordnung aus Sicht des Anspruchsgegners unberechtigt erfolgt gibt es die Möglichkeit, gegen die Gewaltschutzanordnung eine Beschwerde einzureichen. Dies ist natürlich ebenfalls mit weitergehenden Kosten verbunden, welche jedoch in der Regel von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Es ist zudem auch möglich, bereits im Vorfeld vor dem Erlass einer Gewaltschutzanordnung mithilfe eines Rechtsanwalts auf das laufende Verfahren einzuwirken. Der Anspruchsgegner wird in jedem Fall durch die erlassende Behörde im Vorfeld angehört und hat dementsprechend auch die Gelegenheit, die eigene Sicht der Geschehnisse darzulegen.
Ein Rechtsanwalt ist für beide Seiten auf jeden Fall sehr ratsam
Es gibt im Zusammenhang mit der Gewaltschutzanordnung in Deutschland grundsätzlich keinen Rechtsanwaltszwang. Dies bedeutet, dass ein Opfer durchaus auch ohne rechtsanwaltlichen Beistand einen Antrag auf eine Gewaltschutzanordnung bei dem zuständigen Amtsgericht stellen kann. Eine Person, gegen die sich unberechtigterweise eine Gewaltschutzanordnung richtet, kann auch ohne einen Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen die behördliche Maßnahme einreichen oder im Vorfeld die eigene Sichtweise der Geschehnisse ohne einen Rechtsanwalt schildern. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass diese Vorgehensweise auf gar keinen Fall ratsam ist, da juristisch unerfahrene Personen durchaus Schwierigkeiten mit der richtigen Formulierung oder den behördlichen Anforderungen haben können. In einem derartigen Fall kann die Inanspruchnahme der rechtsanwaltlichen Hilfe sehr viel zielführender sein und überdies auch wertvolle Zeit einsparen.
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltschutzanordnung haben können Sie sich natürlich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Sehr gerne beraten wir Sie ausführlich im Hinblick auf die vorhandenen Möglichkeiten bzw. übernehmen wir im Fall einer Mandatierung Ihrerseits auch sehr gerne kompetent und engagiert die Wahrnehmung Ihrer Interessen. Nehmen Sie hierfür einfach über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Wege bzw. per E-Mail Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns die aktuellen Geschehnisse.