AG Düsseldorf – Az.: 127 Ds 20 Js 9428/18 – 777/18 – Urteil vom 10.04.2019 Der Angeklagte U wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 8 Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 52, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO) I. Der Angeklagte wurde am 09.12.1995 in Düsseldorf geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Er ist deutscher Staatsangehöriger. In der Vergangenheit musste er sich mit persönlichen familiären Problemen auseinandersetzen, die nach einer Aussprache jedoch ausgeräumt sind. Er versucht nun, einen Schulabschluss zu erlangen. Ausweislich eines Bundeszentralregisterauszugs vom 25.03.2019 ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft: 1. 09.06.2016 AG Düsseldorf (R1101) – 133 Ds 10/16 Rechtskräftig seit: 17.06.2016 Tatbezeichnung: Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie unerlaubte Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 15.02.2016 Angewendete Vorschriften: StGB § 113, § 142 Abs.1 Nr.1, § 223 Abs.1, § 230, § 22, § 23, § 69, § 69a, § 52, § 53, StVG § 21 Abs.1 Nr.1, JGG § 1, § 31 Abs.1, § 105 4 Woche(n) Jugendarrest Sperre für die Fahrerlaubnis bis 16.12.2017 Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen U 2. 31.07.2017 Amtsgericht Düsseldorf (R1101) – 70 Js #####/#### Cs 702/17 Rechtskräftig seit: 07.10.2017 Tatbezeichnung: Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 11.02.2017 Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 56 4 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 06.10.2019 Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen U 3. 19.02.2018 Amtsgericht Düsseldorf (R1101) – 20 Js #####/#### Ds 743/17 Rechtskräftig seit: 15.03.2018 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 19.08.2017 Angewendete Vorschriften: StGB § 303c, § 303 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 56, § 52 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 14.03.2021 Bewährungshelfer bestellt Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen U Zudem wurde der Angeklagte mit Urteil von 14.11.2018 von dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 127 Ds 365/18, rechtskräftig seit dem 02.04.2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung des AG Düsseldorf vom 07.03.2018, 120 Ds 743/17, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten […]