LG Frankfurt (Oder) – Az.: 22 KLs 4/21 – Urteil vom 25.08.2021 Die Angeklagte wird wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen in Tateinheit jeweils mit Sachbeschädigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird sie freigesprochen. Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte, soweit sie verurteilt worden ist. Im Umfange des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 303 Abs. 1, 303c, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 164, 52, 53, 64 StGB Gründe I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Werdegang und Persönlichkeit Die heute 38-jährige Angeklagte wurde in W… geboren und wuchs in der Gemeinde N… im Landkreis M… zunächst bei ihren Eltern auf. Ihr Vater war Baumaschinist im Straßenbau und Kraftfahrer, ihre Mutter ausgebildete Fachkraft für Küchenwerkstoffe. Sie hat zwei ältere Halbschwestern, zu denen sie seit geraumer Zeit keinen Kontakt hat. Sie wurde mit fünf Jahren eingeschult, wiederholte jedoch das erste Schuljahr aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten. Ihre Lehrer attestierten ihr Motivations- und Konzentrationsprobleme. Nachdem sie bereits zum Ende ihrer Schulzeit hin zunehmend der Schule fernblieb, um Zeit mit Freunden zu verbringen, verließ sie die Schule nach Ablauf der Regelschulzeit nach der sechsten Klasse ohne Abschluss. Die Möglichkeit, die Schulausbildung als junge Erwachsene fortzusetzen, nahm sie nicht wahr, da ihr dies nicht bedeutsam genug erschien. Auch eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Im Alter von 14 Jahren kam es – für die Angeklagte überraschend – zur Trennung der Eltern. Ihre Mutter verließ dabei unmittelbar die Familie, um mit einem anderen Mann zu leben. Kontakt zu ihrer Mutter, die im Jahr 1997 nach Berlin zog, bestand nach der Trennung nicht. Gemeinsam mit ihrem Vater – ihre Halbschwestern waren schon ausgezogen – zog sie zu ihrer Großmutter, von der sie sich jedoch nicht gemocht fühlte. Nach dem Tod ihres Vaters, ca. im Jahr 2000, zog die Angeklagte im Alter von 17 Jahren ebenfalls nach Berlin. Dort lebte sie in Gemeinschaft mit einem etwa 27-jährigen Mann. Kurz vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres fand sie heraus, wo ihre Mutter in Berlin lebte, suchte sie auf und zog einige Monate zu ihr, bis sie aufgrund von Streit wieder auszog. Sodann bezog sie mit 18 Jahren – im Jahr 2001 oder 2002 – […]