In Deutschland ist die Amtsanmaßung ein Straftatbestand, der im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 132 geregelt ist. Danach ist es verboten, sich als Amtsträger auszugeben, obwohl man dies nicht ist, oder sich durch die Verwendung falscher Dokumente als Amtsträger auszugeben.
Die Amtsanmaßung kann auf verschiedene Arten begangen werden, zum Beispiel, indem man sich als Polizeibeamter, Richter oder Notar ausgibt, obwohl man diese Funktion nicht hat. Es ist auch verboten, falsche Ausweise oder Dokumente zu verwenden, um sich als Amtsträger auszugeben.
Die Amtsanmaßung ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen, bei denen der Täter etwa Dokumente gefälscht hat, um wichtige Entscheidungen zu treffen oder um sich unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen, kann die Strafe auch höher ausfallen. Lesen Sie im folgenden Artikel, wie der Gesetzgeber die Amtsanmaßung genau definiert, welche Voraussetzung für die Strafbarkeit gegeben sein müssen und welche Praxisbeispiele es für eine Amtsanmaßung es gibt.
Was Amtsanmaßung mit einem deutschen Filmklassiker zu tun hat
In Deutschland ist der Filmklassiker „Der Hauptmann von Köpenick“ mit dem legendären Schauspieler Heinz Rühmann wohlbekannt. Die wenigsten Menschen, die diesen Film bereits einmal in voller Länge genießen konnten, wissen jedoch, dass dieser Film auch ein etwas am Rande behandeltes Thema zum ersten Mal aufzeigte – die Amtsanmaßung. Wer es heutzutage dem „Hauptmann“ gleich tun möchte, der sollte dabei besondere Vorsicht walten lassen. Der Grad zu der Amtsanmaßung ist schmal und die Strafen für diese strafbare Handlung sind hoch.
Definitiv kein Spaß
Wer sich einmal einen Scherz erlauben und ein Wochenende in der Dienstkleidung eines Polizisten verbringen möchte, der wird vielleicht von seinen Familienangehörigen oder Freunden ein wenig mit komischen Augen betrachtet. Ein wenig anders verhält sich der Sachverhalt jedoch, wenn nunmehr mit der Regelung des Verkehrs begonnen wird oder wenn in dieser Dienstkleidung Verkehrskontrollen durchgeführt werden. In derartigen Fällen ist der Grad zu der strafbaren Amtsanmaßung bereits überschritten. Die Amtsanmaßung hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 132 Strafgesetzbuch (StGB). In diesem Paragrafen findet sich auch die rechtliche Definition des Begriffs „Amtsanmaßung“ sowie das zu erwartende Strafmaß wieder.
So definiert der Gesetzgeber die Amtsanmaßung
Als Amtsanmaßung wird die unrechtmäßige Handlung verstanden, welche ausschließlich den Amtspersonen vorbehalten ist. Der § 132 StGB besagt, dass diejenige Person, welche in unbefugter Art und Weise die Ausübung von einem öffentlichen Amt vornimmt oder eine Handlung durchführt, welche lediglich kraft des öffentlichen Amtes von Amtsinhabern durchgeführt werden darf, eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten hat.
Die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes ist entscheidend von den jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen abhängig zu machen. Die Einzelfallprüfung wird dementsprechend in jedem Fall vorgenommen.
Die Vorgeschichte des Täters wird bei dem Strafmaß berücksichtigt
Für das Strafmaß ist es überaus entscheidend, ob der Täter bereits Vorstrafen angesammelt hat oder ob es bisher noch keine Vorstrafen gab. Diejenigen Personen, welche keine Vorstrafen haben, gelten als Ersttäter. Ist ein Ersttäter, der sich mit dem Vorwurf der Amtsanmaßung konfrontiert sieht, in dem Gerichtsverfahren geständig, so wird in der gängigen Praxis eine Geldstrafe verhängt. Die Geldstrafenhöhe ist abhängig zu machen von der Einkommenssituation des Täters. Sollten bereits Vorstrafen vorhanden sein und der Täter sich nicht reuig oder geständig zeigen, so wird in der gängigen Praxis eine Freiheitsstrafe verhängt.
Der Grund, warum das StGB die Amtsanmaßung so rigoros verfolgt, ist im Grunde genommen recht simpel. Der § 132 StGB soll ausdrücklich das Rechtsgut der staatlichen Autorität sowie des öffentlichen Ansehens von dem sogenannten staatlichen Apparat schützen. Eben jene Autorität sowie das Ansehen werden dann geschädigt, wenn unbefugte Personen sich die Ausübung von amtlichen Handlungen anmaßen und auf diese Weise den fälschlichen Anschein der Amtshandlungen vortäuschen.
Der § 132 StGB beinhaltet im Grunde genommen zwei Straftatvarianten. Die erste Variante stellt die unbefugte Ausübung des öffentlichen Amtes unter Strafe, während hingegen die zweite Variante die Handlung, welche lediglich Amtsinhabern vorbehalten ist, unter Strafe stellt.
Aktives Handeln ist die zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit
Die Strafbarkeit im Sinne des § 132 StGB ist in den beiden Varianten sehr eng an das aktive Handeln des Täters gekoppelt. Dies bedeutet, dass eine Handlung zwingend erforderlich ist. Gibt sich dementsprechend eine Person lediglich als Amtsinhaber aus und nimmt dabei jedoch keine Handlung vor, die einer Amtsperson vorbehalten ist, so ist der Straftatbestand der Amtsanmaßung nicht erfüllt. Gleichermaßen verhält es sich mit Personen, welche sich als Amtsinhaber von nicht oder nicht mehr existieren Ämtern ausgibt. Auch dieses Verhalten erfüllt nicht den Straftatbestand der Amtsanmaßung.
Die Variante 1 im Sinne des § 132 StGB
Bei dem „Öffentlichen Amt“ handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal, welches gem. Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) v. 15. März 2011 auf den Grundlagen des Staats- sowie Verwaltungsrechts bestimmt und gleichermaßen nach statusrechtlichen sowie funktionellen Sinnen verstanden wird. Unter diesen Bereich fallen diejenigen Ämter, deren Amtsinhaber gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB als solche erfasst wurden. Wichtig hierbei ist, dass der objektive Betrachteter den Eindruck gewinnt, dass die Handlung des Täters hoheitlich wirkt. Es ist dementsprechend auch irrelevant, ob das besagte Amt von dem Täter korrekt bezeichnet wurde oder ob dieses Amt tatsächlich in Deutschland existiert. Ebenfalls ein Tatbestandsmerkmal des § 132 StGB ist der Begriff „befassen“. Ein Täter muss sich mit der Amtsausübung „befasst“ haben. Jede Person, welche sich gegenüber anderen Personen in einer Art und Weise verhält, als würde der Täter als Amtsinhaber mit staatlichem Auftrag Aufgaben ausführen oder Befugnisse besitzen, hat sich mit der Amtsausübung „befasst“.
Die Variante 2 im Sinne des § 132 StGB
Für die zweite Variante ist die Handlungsvornahme bereits ausreichend. Wird eine Handlung ausgeführt, welche lediglich Amtsinhabern öffentlicher Ämter ausführen dürfen, so ist der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt.
Der falsche Polizist
Diejenige Person, welche sich anderen Personen gegenüber als Polizist darstellt, erfüllt unter Umständen den Straftatbestand der Amtsanmaßung. Wichtig ist jedoch, dass das reine „Ausgeben“ als Polizist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht ausreichend ist. Es ist zwingend erforderlich, dass der Täter eine Diensthandlung ausführt, die lediglich Polizisten ausführen darf. So ist es noch nicht strafbar, in der Verkleidung eines Polizisten umherzulaufen. Diejenige Person, welche jedoch in der Verkleidung eines Polizisten eine andere Person kontrolliert oder etwa Hausdurchsuchungen respektive Verkehrskontrollen durchgeführt, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Amtsanmaßung.
Auch telefonisch ist die strafbare Amtsanmaßung möglich
Eine Person kann sich ebenfalls strafbar machen, wenn die Amtsanmaßung per Telefon begangen wird. Gibt sich eine Person über das Telefon einer anderen Person gegenüber als Polizist aus und erteilt konkret bestimmte Anweisungen, welche lediglich die Polizei geben darf, so ist der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn sich eine Person über das Telefon als Mitarbeiter eines Ordnungsamtes darstellt.
Gibt sich eine Person am Telefon als Polizist respektive Mitarbeiter von einem Ordnungsamt aus und äußert gegenüber einem Nachbarn die Bitte, die Lautstärke von der Musik zu reduzieren, so erfüllt dies nicht den Straftatbestand der Amtsanmaßung. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Bitte als solche nicht ausschließlich der Polizei respektive dem Ordnungsamt vorbehalten ist.
Praxisbeispiele für die Amtsanmaßung in der Übersicht
- eine Person stellt sich als Gerichtsvollzieher dar und nimmt die Pfändung von Gegenständen vor
- eine Person schlüpft in die Verkleidung eines Polizisten und nimmt die Verkehrsregelung vor
- eine Person schlüpft in die Verkleidung eines Polizisten und führt Verkehrskontrollen durch
- eine Person schlüpft in die Verkleidung eines Polizisten und führt eine Hausdurchsuchung durch
- eine Person schlüpft in die Verkleidung eines Polizisten und nimmt eine Personenverhaftung vor
- eine Person montiert an sein Fahrzeug Blaulicht und befährt damit (in der aktiven Nutzung des Blaulichts) den öffentlichen Straßenverkehr.
Die alleinige Darstellung einer Person als „Beamter“ erfüllt nicht den Straftatbestand der Amtsanmaßung, da der Begriff „Beamter“ rechtlich betrachtet keine ausreichend konkretisierte Bezeichnung des öffentlichen Amtes darstellt.
Eine Amtsanmaßung unterliegt in Deutschland der Verjährung. Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB tritt die Verjährung für diese Straftat nach dem Ablauf von fünf Jahren ein. Als Grundlage für die Verjährungsfrist gilt dabei die Tatvollendung. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist kann die Amtsanmaßung als solche dementsprechend nicht weiter strafrechtlich verfolgt werden.
Amtsinhaber werden in der gängigen Praxis durch den Staat verbeamtet. Mit dem Erhalt der Urkunde wird die verbeamtete Person von dem Staat dazu ermächtigt, gegenüber anderen Personen hoheitsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Für gewöhnlich verfügen diese Amtsinhaber auch über entsprechende Amtswappen, welche die Amtsinhaber als solche für andere Personen sichtbar kennzeichnen.
Benötigen Sie Hilfe im Strafrecht? Wird Ihnen eine Amtsanmaßung zur Last gelegt? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie einen unserer Strafverteidiger. Unser Rechtsanwalt berät Sie im Strafrecht. Eine Amtsanmaßung, auch wenn sie vielleicht nur als Scherz gedacht war, kann dennoch empfindliche Strafen bis zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.