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Polizeiliche Anordnung auf Herausgabe eines Mobiltelefons

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 33/21 – Beschluss vom 30.09.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Kaiserslautern vom 16.02.2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zum Nachteil des Geschädigten PK V. und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung verurteilt wurde und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen sowie wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,– EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge sowie die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das gem. § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.

Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 07.03.2020 fand im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern das Fußballspiel der dritten Fußballliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem SV Meppen statt. Obwohl der Angeklagte und dessen Bruder, der sich ebenfalls im Stadion befand, lediglich Eintrittskarten für den Bereich der West-Tribüne hatten, hielten sie sich unberechtigt im Bereich der Süd-Tribüne auf, worauf sie von Stadionordnern angesprochen wurden.

Daraufhin beleidigte der Angeklagte den Stadionordner M. als „Nazi“, um diesen in seiner Ehre herabzusetzen.

Einem [dem] hinzugezogenen Polizeibeamten gegenüber, nämlich PK V., äußerte der Angeklagte: „Ich lecke deinen Kitzler“, um diesen in seiner Ehre herabzusetzen.

Ferner trat der Angeklagte anschließend zweimal gegen das Bein des PHK S., der sich hierdurch jedoch nicht verletzte, obwohl der Angeklagte solches zumindest billigend in Kauf genommen hatte.“

II.

1. Die erhobene Aufklärungsrüge dringt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 12.05.2021 dargelegten Gründen nicht durch.

Auch der daneben erhobenen Sachrüge bleibt ein Erfolg versagt, soweit sie den Schuldspruch und Strafausspruch bezüglich einer Beleidigung zum Nachteil des Zeugen M. betrifft; in diesem Umfang ist das Rechtsmittel daher unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel jedoch begründet.

a) Insoweit mangeln die Feststellungen, wonach der Angeklagte (zunächst) gegenüber dem Beamten V. geäußert habe „ich lecke deinen Kitzler“ und „anschließend zweimal gegen das Bein des PHK S.“ getreten habe, bereits einer tragfähigen Beweisgrundlage. Seine diesbezüglichen Feststellungen hat das Amtsgericht ersichtlich auf die Angaben der Zeugen M., S. und V. gestützt. Während sich den Angaben der Zeugen M. und S., soweit in den schriftlichen Urteilsgründen dargelegt, zum zeitlichen Ablauf des Geschehens keine eindeutigen Aussagen entnehmen lassen, hat der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen V. zunächst versucht, den Zeugen S. mittels eines „Scherentritts“ am Bein zu treffen. Erst „als der Angeklagte auf dem Boden gewesen sei, habe er zurückgeschaut und ihn, den Zeugen V., beleidigt“ (UA S. 5). Den darin liegenden Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, nach denen die Beleidigung des Zeugen V. den Tritten vorangegangen war, hat das Amtsgericht nicht aufgelöst.

b) Zudem begegnet der Schuldspruch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als sich die Rechtmäßigkeit der von den geschädigten Polizeibeamten ausgeführten Diensthandlung anhand der schriftlichen Urteilsgründe – auch in deren Gesamtheit – nicht hinreichend überprüfen lässt (vgl. §§ 114 Abs. 3, 113 Abs. 3 StGB); das Urteil leidet daher an einem durchgreifenden Darstellungsmangel (vgl. BayObLG Beschluss vom 01.06.2021 – 202 StRR 54/21, juris Rn. 14).

Polizeiliche Anordnung auf Herausgabe eines Mobiltelefons
(Symbolfoto: Von Microgen/Shutterstock.com)

(a) Dass sich die mittels Tritten ausgeübte Gegenwehr des Angeklagten nicht gegen die Durchsetzung eines (im Übrigen nicht festgestellten) Platzverweises richtete, sondern zumindest vorrangig darauf ausgerichtet war, Widerstand gegen die Sicherstellung des Mobiltelefons zu leisten, liegt aufgrund der Angaben des Zeugen S. hier nahe. Denn danach hat der Zeuge die Filmaufnahmen durch den Angeklagten unterbinden und deshalb die Herausgabe des Mobiltelefons gefordert, was jener verweigert habe. Dann sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er durch Tritte am Schienbein getroffen worden sei. Auch der Zeuge V. hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich geweigert, das Mobiltelefon herauszugeben, wonach es „in der Folge“ zu einem Gerangel um das Handy gekommen sei (UA S. 5).

(b) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, das Mobiltelefon herauszugeben, und von deren Durchsetzung mittels Anwendung unmittelbaren Zwangs verstehen sich hier aber nicht von selbst.

(aa) Als Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung des Geräts kommt nach den festgestellten Umständen allein § 22 Nr. 1 POG RP in Betracht. Danach kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Geht die Polizei präventivpolizeilich gegen die Anfertigung von Lichtbild- oder Videoaufnahmen vor, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13, juris Rn. 14; zustimmend: Baumhöfener, K&R 2015, 760) aus den durch die Maßnahme betroffenen Grundrechten des Aufnehmenden (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Eine solche konkrete Gefahr, welche eine mittels unmittelbarem Zwang (§ 76 POG RP) durchsetzbare Sicherstellung erlaubt hätte, hätte hier namentlich vorgelegen, wenn das Filmen mittels Mobiltelefon gem. §§ 22 S. 1, 23, 33 Abs. 1 KunstUrhG oder auch § 201a Abs. 2 StGB verboten, mithin rechtswidrig gewesen wäre. Maßgebend für die Beurteilung eines Lebenssachverhaltes im Hinblick auf die Prognose einer gegenwärtigen Gefahr sind die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel. Es kommt darauf an, ob die Einschätzung der Lage durch den handelnden Beamten damals – ex ante gesehen – objektiv gerechtfertigt erschien (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1997 – 11 A 11657/96, juris Rn. 49). Ob dies der Fall war, hat das Amtsgericht nicht erkennbar geprüft. Aufgrund dieser Lücke ist der Senat nicht in die Lage gesetzt, die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung zu überprüfen.

(bb) §§ 22, 23 KunstUrhG setzen voraus, dass die gefertigten Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dass hier eine solche Verbreitung oder zur Schaustellung, etwa durch alsbaldige Einstellung in das Internet, konkret zu besorgen war, ist den hierzu getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass nicht stets davon ausgegangen werden kann, dass – im Sinne von §§ 22, 23 KunstUrhG – unzulässig gefertigte Lichtbilder auch verbreitet werden. Es bedarf vielmehr über das Filmen hinaus konkreter Anhaltspunkte dafür, dass Aufnahmen entgegen den Vorschriften des KunstUrhG unter Missachtung des Rechts der betroffenen Personen am eigenen Bild auch veröffentlicht werden (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 7/98, BVerwG, juris Rn. 27 = BVerwGE 109, 203). Für eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass generell derartige Aufnahmen von Polizeibeamten häufig im Internet veröffentlicht werden (VG Meiningen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 373/11, juris Rn. 30). Im Hinblick auf die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen einer unrechtmäßigen Veröffentlichung ist vielmehr grundsätzlich von der Rechtstreue des Aufnehmenden auszugehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1995 – 1 S 3184/94, juris Rn. 17). Ein Anhaltspunkt für eine Veröffentlichungsabsicht des Angeklagten könnte hier zwar die konkrete Art und Weise des Filmens des Zeugen V. „direkt vor seinem Gesicht“ darstellen (zur Anfertigung einer „Porträtaufnahme“: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1997 – 11 A 11657/96, juris Rn. 50). Demgegenüber kann aber nach den Gesamtumständen auch beachtlich sein, dass der Angeklagte das Motiv gehabt haben kann, einen als unrechtmäßig empfundenen Polizeieinsatz zu dokumentieren, um die Aufnahme später als Beweismittel einsetzen zu können. Ob die Annahme des Zeugen V., der Angeklagte werde „das Video, dass er von ihm aufgenommen habe, in „youtube“ veröffentlichen oder sonst wie im Internet verbreiten“ mit Blick auf die konkreten Umstände objektiv gerechtfertigt war, bedarf daher ergänzender tatrichterlicher Feststellung und Würdigung. Entsprechendes gilt für die Rechtfertigungstatbestände der §§ 201a Abs. 4, 201 Abs. 2 S. 2 StGB (vg. Baumhöfener aaO. sowie Ullenboom, NJW 2019, 3108, 3109).

(bb) Nichts Anderes würde gelten, wenn man – unbeschadet der Angabe des Zeugen V., es sei ihm um eine Verhinderung der Verbreitung von Aufnahmen gegangen – als Eingriffsgrundlage auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Polizeibeamten abstellt. Insoweit kann bereits das Herstellen von Bildnissen ohne Einwilligung des Betroffenen ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalten (§ 23 KunstUrhG), wobei allerdings die jeweiligen Umstände des Fertigens der Fotografien nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (VGH Baden-Württemberg, aaO. Rn. 18). Insoweit obliegt den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei auch der Schutz privater Rechte, wenn und soweit gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. § 1 Abs. 3 POG RP). Ob auf Seiten des Angeklagten jedoch ein berechtigtes Interesse an der Anfertigung der Videoaufnahme anzuerkennen war, welches in Abwägung mit den Belangen der Persönlichkeit des betroffenen Polizeibeamten zu bringen wäre (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.04.2001 – 1 BvR 758/97, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, aaO. Rn. 20), hat das Amtsgericht nicht geklärt.

c) Wegen der oben dargestellten Unklarheiten zum zeitlichen Ablauf war auch der Schuldspruch wegen Beleidigung zum Nachteil des Zeugen V. aufzuheben. Im Hinblick auf den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und das den Handlungen einheitlich zugrundeliegende Motiv, sich gegen Zwangsmaßnahmen der Polizeibeamten zur Wehr zu setzen, liegt insoweit zudem abweichend von der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Amtsgerichts die Annahme natürlicher Handlungseinheit (hierzu: Rissing–van Saan in: LK, 13. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den §§ 52 ff Rn. 10) nahe.

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