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Gefährliche Körperverletzung – Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

KG Berlin – Az.: (5) 161 Ss 173/16 (49/16) – Urteil vom 10.04.2017

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Nebenklägers F…A… zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt der Beschwerdeführer vor, das Landgericht habe durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines von ihm gestellten, auf die Einholung eines „Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit“ seiner Aussage abzielenden Beweisantrages § 244 Abs. 2 bis 4 StPO verletzt.

2. Das Landgericht hat sich von der Tatbegehung durch den Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht und diesen mit folgenden Erwägungen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen:

„I.

Der Zeuge A… wurde am 12. Dezember 2013 entweder in seiner Wohnung oder im davor befindlichen Hausflur mit einem Baseballschläger angegriffen und auf den Kopf geschlagen. Dadurch erlitt er eine Platzwunde am Kopf, die genäht werden musste und eine Narbe hinterließ.

Weitere Feststellungen vermochte die Kammer in der Berufungshauptverhandlung nicht zu treffen. Für die Kammer kommen insgesamt vier Handlungsabläufe in Betracht, die jeweils nicht mit Verurteilungssicherheit festzustellen waren.

1. Angriff auf den Zeugen A… in dessen Wohnung in der K… 32 durch den Angeklagten und einen Mittäter (Angaben A…)

2. Nichtverlassen der Wohnung durch den Angeklagten (Angaben des Angeklagten in der Tatnacht).

3. Angriff des Zeugen A… auf den Angeklagten mit einem Messer und Zurwehrsetzung des Angeklagten mit einem Baseballschläger (erst- und zweitinstanzielle Einlassung des Angeklagten)

4. Lärmen des unter Alkohol und Medikamenten stehenden Zeugen A… in der Tatnacht im Hausflur und Schlagen des Zeugen mit einem Baseballschläger (dies sieht die Kammer nach der Lebenserfahrung als die wahrscheinlichste Tatbegehung an; entsprechende Angaben sind durch keinen der Prozessbeteiligten gemacht worden).

II.

Die Beweisaufnahme hat im Einzelnen Folgendes ergeben:

Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung den Tatvorwurf bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass der Zeuge A… in der Tatnacht gegen 2.00 Uhr (wie auch häufig) unter dem Einfluss alkoholischer Getränke stand und im Hausflur lärmte. Er habe die Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin und Zeugin R… verlassen und A… gesehen. Nachdem er zunächst in die Wohnung der Zeugin R… zurückgekehrt sei, habe er sich anschließend erneut vor die Wohnung in den Hausflur begeben, um nachzusehen, ob der Zeuge sich noch dort befindet. lm Hausflur sei die Wohnungstür der neben der Wohnung der Zeugin R… gelegenen Wohnung des Zeugen A… geöffnet gewesen und dieser sei mit einem Messer auf ihn losgegangen. Er habe den vorsorglich mitgenommenen Baseballschläger seines Sohnes auf die das Messer haltende Hand des Zeugen A… geschlagen, wodurch das Messer zu Boden gefallen sei. Da der Zeuge aber weiter hoch aggressiv auf ihn eingedrungen sei, habe er zur Abwehr dieses Angriffes nunmehr den Baseballschläger seines Sohnes auf den Kopf des Zeugen A… geschlagen.

Der 51 Jahre alte, stark sehbehinderte und mit einer Gehirnminderleistung versehene Zeuge A… hat sich in der Berufungshauptverhandlung wie folgt geäußert:

Er sei am 12. Dezember 2013 gegen 2.15 Uhr mit einem Taxi nach Hause gekommen. Er habe den Taxifahrer gebeten zu warten, weil er noch anschließend zu Freunden habe fahren und nur noch schriftliche Unterlagen wegen eines Arztbesuches in den Morgenstunden habe abholen wollen. Er sei in seine Wohnung gekommen und dort habe ihm der Angeklagte einen Baseballschläger über den Kopf geschlagen. In Begleitung des Angeklagten sei ein unbekannt gebliebener Mittäter gewesen. In seiner Wohnung sei nichts gestohlen worden, doch seien in zwei Zimmern jeweils alle Außenseiten des dort liegenden jeweiligen Laminatbodens beschädigt und nach oben gezogen worden. Er sei dann zurück zu dem noch wartenden Taxifahrer gegangen und dieser habe die Polizei alarmiert. In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge weiter angegeben, dass er kaum Alkohol trinke, aber Medikamente zu sich nehme. In der Tatnacht habe er nichts getrunken und generell habe er wegen Lärmens im Hausflur oder in seiner Wohnung auch keine Probleme mit der Hausverwaltung oder Mitmietern gehabt.

Die Zeugin und Polizeibeamtin K… hat bekundet, dass sie damals vor Ort war und gesehen habe, dass der Zeuge A… stark geblutet habe. Der Zeuge habe ihr unter anderem erklärt, dass der Angeklagte einen Schlüssel zu seiner Wohnung habe, da der Angeklagte in seiner Wohnung ab und zu mal geputzt habe. Der Angeklagte habe ihr damals erklärt, dass er mit der Tat nichts zu tun und seine Wohnung nicht verlassen habe.

Die Zeugin R… – eine frühere langjährige Freundin des Angeklagten, mit der er ein gemeinsames Kind hat – hat bekundet, dass der Angeklagte damals in ihrer Wohnung in der K… 32 gelebt habe. Sie habe von dem Tatgeschehen nichts mitbekommen, da sie geschlafen habe. Allerdings könne sie bekunden, dass der Zeuge A… des Öfteren offensichtlich betrunken im Hausflur und in seiner Wohnung herumgebrüllt und auch mehrfach Flaschen durch den Hausflur geworfen habe. Der Zeuge A… habe zeitweise eine Freundin gehabt und angesichts der Lautstärke und der verbalen und gut hörbaren Reaktionen der Freundin gehe sie fest davon aus, dass der Zeuge A… diese auch gelegentlich geschlagen habe. Der Hausmeister des Hauses K… 32 habe ihr erklärt, dass die Hausverwaltung des Öfteren wegen Lärmens des Zeugen A… eingeschritten sei und diese dem Zeugen A… eigentlich kündigen wollte. Völlig abwegig sei die Annahme, dass der Angeklagte für den Zeugen A… Putzdienste geleistet habe, denn es habe überhaupt keinen Kontakt von ihr oder dem Angeklagten zu A… gegeben. Ihr Schlafzimmer liege direkt am Wohnzimmer des Zeugen A…, sodass sie sehr lautes Rufen und Brüllen auch durch die Trennwand habe hören können. Beispielsweise habe der Zeuge auch zwei Studentinnen, die in dem Haus gewohnt hatten, durch Rumschreien und Pöbeleien belästigt.

Der Zeuge und Taxifahrer A… hat in der Berufungshauptverhandlung bekundet, dass er den Zeugen A… über eine kurze Fahrtstrecke zum Haus K… 32 gefahren habe. Der Zeuge A… habe auf ihn betrunken bzw. angetrunken gewirkt und ihn gebeten, vor dem Haus zu warten, da er noch das Fahrgeld aus seiner Wohnung habe holen wollen. Er habe dann 10 bis 15 Minuten gewartet und der Zeuge A… sei mit Blut beschmiert aus dem Haus gekommen, sodass er die Polizei alarmiert habe. Dass der Zeuge noch schriftliche Unterlagen aus seiner Wohnung habe holen und dann mit seinem Taxi noch weiter (zu Freunden) habe fahren wollen, wisse er nicht mehr genau und halte dies auch für unwahrscheinlich.

Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung den Zeugen A… dreimal befragt, ob dieser nachbarschaftliche Konflikte mit anderen Mietern gehabt habe. Auf diese sehr verständlichen Fragen hat der Zeuge jeweils nicht geantwortet bzw. andere Geschehensabläufe geschildert, die mit den Fragen der Kammer in keinem Zusammenhang standen.

2) Bei der vorstehend dargestellten Beweislage ist ein Tatnachweis mit Verurteilungssicherheit nicht zu führen.

a) Die Angaben des Zeugen A… sind teilweise derart von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt, dass die Kammer seine Tatschilderung nicht mit Verurteilungssicherheit zugrunde legen kann. Diese Widersprüche betreffen auch den Kerngehalt der Aussage des Zeugen A…, wenn sie sich wie folgt darstellen:

  • Die Kammer glaubt nicht, dass der Angeklagte nachts um 2.00 Uhr mit dem Baseballschläger seines zehnjährigen Sohnes und einem Mittäter in die benachbarte Wohnung des Zeugen A… eindringt und dort in zwei Zimmern die jeweiligen Ecken des Laminatbodens und diesen damit beschädigend hochreißt, um möglicherweise bei dem von einer Grundsicherung lebenden Zeugen stehlenswertes Gut zu finden. Nach der Lebenserfahrung ist ein solches Tatgeschehen sowohl hinsichtlich der Beschädigungen als auch hinsichtlich der nächtlichen Mitnahme eines Mittäters und des Baseballschlägers in die benachbarte Wohnung wenig glaubhaft. Denn dem Angeklagten hätten – wenn er den Zeugen A… hätte bestehlen wollen – andere Möglichkeiten einer Tatabsicherung beispielsweise durch sogenanntes Schmierestehen des Mittäters zur Verfügung gestanden.
  • Auch die Aussage des Zeugen A… gegenüber der Polizei, dass der Angeklagte einen Wohnungsschlüssel gehabt und für ihn manchmal geputzt habe, wird durch die Angaben der Zeugin R… und nach der Lebenserfahrung widerlegt. Denn der Zeuge A… bezieht Grundsicherung und die Kammer glaubt nicht, dass er sich eine derartige Putzhilfe habe leisten können.
  • Die Kammer geht in Bezug auf die insofern detaillierten Angaben der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten davon aus, dass der Zeuge A… infolge Alkohol- und/oder Medikamenteneinflusses durchaus des Öfteren im Wohnhaus gepöbelt und gelärmt hat und dass die Hausverwaltung insofern eingeschaltet worden ist. Letztlich hat die Zeugin R… insofern auch glaubhaft bekundet, dass einer von mehreren Gründen ihres Wegzuges aus dem Haus K… 32 das beschriebene und schlechte nachbarschaftliche Verhältnis zu dem Zeugen A… gewesen sei, denn ‚der habe einfach nur genervt‘.
  • Die Kammer glaubt aufgrund der dem entgegenstehenden Bekundungen des glaubwürdigen und unbeteiligten Taxifahrers A… auch nicht, dass der Zeuge A… in der Tatnacht gegen 2.00 Uhr noch schriftliche Unterlagen aus seiner Wohnung habe holen wollen, um damit zu Freunden zu fahren und dort zu übernachten. Auch eine Übernachtung bei Freunden zu dieser Nachtzeit erscheint der Kammer wenig wahrscheinlich.

b) Auch die Angaben des Angeklagten, sich mit dem Baseballschläger seines Sohnes zunächst gegen einen Messerangriff des Zeugen A… und den nachfolgenden Angriff zur Wehr gesetzt zu haben, vermag die Kammer nicht mit Verurteilungssicherheit festzustellen. Der Angeklagte hat insofern das Recht der Lüge und die Kammer vermag auch unter vorsichtiger Berücksichtigung seiner widersprüchlichen Einlassungen diesen von dem Angeklagten erst- und zweitinstanziell geschilderten Geschehensablauf nicht festzustellen. Denn zum einen hatte der Angeklagte in der Tatnacht gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass er die Wohnung seiner Lebensgefährtin überhaupt nicht verlassen hatte. Zum anderen glaubt die Kammer auch nicht, dass der von dem Angeklagten geschilderte Angriff des Zeugen A… so stattgefunden hat. Die Kammer geht nach der Lebenserfahrung nicht davon aus, dass der deutlich ältere und sehbehinderte Zeuge A… – selbst unter Alkohol- und/oder Tabletteneinfluss stehend – gegen den deutlich jüngeren und kräftigeren Angeklagten, der ihm keinerlei Anlass zu einem Angriff gegeben haben will, mit einem Messer vorgegangen ist.

c) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für die Kammer nicht genau feststellbar ist, was in der Tatnacht genau geschehen ist. Der von der Kammer vermutete und unter l. 4. dargestellte Geschehensablauf, dass nämlich der Angeklagte den Zeugen A… mit dem Baseballschläger seines Sohnes wegen wiederholter Lärmbelästigung gegen den Kopf geschlagen hat, ist durch keinerlei Beweismittel untermauert.

d) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn man von einem Angriff des Zeugen A… auf den Angeklagten mit einem Messer ausgeht, nach Auffassung der Kammer die Abwehrreaktion des Angeklagten gerechtfertigt gewesen ist (…).“

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Revision des Nebenklägers hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. Die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Kann er die erforderliche Gewissheit von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 146) oder ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte (vgl. BGH NStZ 2004, 35). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt jedoch die Prüfung, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (§ 337 StPO).

Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 361/15 – und vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 – jeweils juris). Beweise sind erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O.; Dahs, Die Revision im Strafprozess 8. Aufl., Rdn. 440). Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (zu allem vgl. BGH StraFo 2015, 121 und wistra 2013, 195, jeweils m.w.N.; KG, Urteil vom 18. Mai 2015 – [4] 121 Ss 4/15 [18/15] -; Dahs, a.a.O., Rdn. 463).

Allerdings können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn jedoch das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl erhebliche Belastungsindizien vorliegen, muss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 361/15 – und vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 – jeweils juris; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 261 Rdn. 51, 82).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil insgesamt als lückenhaft, da sie sich mit der Einlassung des Angeklagten und den maßgeblichen Zeugenaussagen nicht hinreichend auseinandersetzt und darüber hinaus eine zusammenfassende Würdigung aller beweisrelevanten Umstände vermissen lässt.

a) Es fehlt an einer umfassenden Würdigung der Einlassung des Angeklagten.

Die Kammer hat zwar nachvollziehbar ausgeführt, dass die in der Berufungshauptverhandlung (ebenso wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) von dem Angeklagten getätigten Angaben zu dem von dem Zeugen A… – zunächst unter Verwendung eines Messers – gegen ihn geführten Angriff unglaubhaft sind, da sie zum einen der Lebenserfahrung widersprechen und zum anderen von der noch gegenüber den Polizeibeamten abgegebenen Erklärung abweichen, dass er (der Angeklagte) die Wohnung seiner Lebensgefährtin überhaupt nicht verlassen habe. Auch geht die Kammer grundsätzlich zutreffend davon aus, dass ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 – juris Rdn. 26 m.w.N.).

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Einlassung des Angeklagten – wie geschehen – insgesamt, also auch soweit dieser belastende Umstände einräumt, von vornherein außer Betracht zu lassen. Der Angeklagte hat in seinen richterlichen Vernehmungen jeweils zugegeben, dem Nebenkläger mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen zu haben. Gründe, weshalb sich der Angeklagte insoweit der Wahrheit zuwider hätte belasten sollen, sind nicht ersichtlich. Die von der Kammer zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten deuten vielmehr darauf hin, dass er seine Einlassungen der jeweiligen Beweislage angepasst haben könnte, indem er – nach anfänglichem Leugnen der Anwesenheit am Tatort – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungshauptverhandlung belastende Umstände einräumte, die aufgrund der inzwischen vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht zu leugnen waren. Die Kammer hätte sich daher mit diesem Teil der Einlassung auseinandersetzen und ihn auf seine Glaubhaftigkeit prüfen müssen.

Zu beanstanden ist darüber hinaus, dass die Kammer – trotz des von ihr aufgezeigten Widerspruchs zwischen den verschiedenen Einlassungen des Angeklagten – diese in der Darstellung des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung jeweils einzeln betrachtet und auf dieser Grundlage unterschiedliche in Betracht kommende Handlungsabläufe (neben dem von dem Zeugen A… beschriebenen Tatgeschehen und dem von der Kammer als „die wahrscheinlichste Tatbegehung“ bezeichneten Ablauf) benennt (zur Unzulässigkeit der einzelnen Abhandlung verschiedener Einlassungen vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 – juris Rdn. 26).

b) Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen A… erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Kammer führt aus, dass die Angaben des Zeugen „teilweise (…) von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt“ seien, und folgert daraus, dass sie „seine Tatschilderung nicht mit Verurteilungssicherheit zugrunde legen“ könne. Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken.

aa) Wird einem Zeugen „nicht geglaubt“, so sind der Inhalt seiner Aussage und die Gründe für die Zweifel anzugeben, etwaige Widersprüche, Übertreibungen und Unvollständigkeiten sind im Einzelnen aufzuführen (vgl. BGH NStZ 1983, 133; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 9. Aufl., Rdn. 1480). Der Umstand, dass eine Zeugenaussage in Teilen als objektiv unzutreffend anzusehen ist, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, diese auch im Übrigen für unglaubhaft zu erachten. Ein Rechts- oder Erfahrungssatz, dass einer Zeugenaussage nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden könnte, existiert nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 1 StR 278/05 – juris Rdn. 20). Es ist danach bei einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung aller Erkenntnisse nicht schon im Ansatz ausgeschlossen, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht (vgl. BGH a.a.O.; Ott, a.a.O., § 261 Rdn. 29b; vgl. ferner BGH NStZ 2004, 635 – juris Rdn. 27). Das Tatgericht ist nicht gehindert, sich auf der Grundlage einer teilweise für unzutreffend erachteten Zeugenaussage rechtsfehlerfrei eine Überzeugung von einer Tat zu bilden, wobei eine derartige Beweiswürdigung indes der Darlegung der hierfür maßgebenden Gründe bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 152 – juris Rdn. 11; NStZ-RR 2003, 332 – juris Rdn. 6; Ott, a.a.O., § 261 Rdn. 29; Eisenberg, a.a.O., Rdn. 1487a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schwächen einer Aussage – wie etwa fehlende Konstanz oder Genauigkeit – weniger schwer wiegen, wenn sie nicht den Kernbereich des Vorwurfs, sondern Randgeschehen betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332 – juris Rdn. 8; Beschluss vom 13. Januar 2005 – 4 StR 422/04 – juris Rdn. 18). Diese Grundsätze gelten auch in „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen, die allerdings erheblich erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung auslösen (vgl. BGHSt 44, 153; BGH StV 2001, 551; Ott, a.a.O., § 261 Rdn. 29b). Auch wenn sich also die Aussage des einzigen Belastungszeugen teilweise als unwahr erweist, ist es nicht ausgeschlossen, ihr im Übrigen dennoch zu glauben, wenn außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe hierfür sprechen (vgl. BGHSt 44, 153; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23 und 29; BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 369/10 – und 13. Januar 2005 – 4 StR 422/04 -, jeweils juris; Ott a.a.O.; Eisenberg, a.a.O., Rdn. 1481) und der Zeuge nicht in einem wesentlichen Detail bewusst falsche Angaben gemacht hat (vgl. BGHSt 44, 256), was in den Urteilsgründen jeweils darzulegen ist.

bb) Diesen Anforderungen wird die Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen A… nicht gerecht.

(1) Soweit die Kammer angenommen haben sollte, dass die Angaben des Nebenklägers aufgrund von Einschränkungen seiner Aussagefähigkeit insgesamt nicht verwertbar seien und daher nicht Grundlage einer Verurteilung sein können, fehlt es an der hierfür erforderlichen Darlegung und kritischen Auseinandersetzung mit der konkreten Wahrnehmungssituation (dazu vgl. Eisenberg, a.a.O., Rdn. 1473) und den Auswirkungen möglicher Defizite auf die Zuverlässigkeit des Zeugen (dazu vgl. Ott, a.a.O., § 261 Rdn. 29).

Die Urteilsgründe enthalten insoweit schon keine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Die Kammer hat zwar festgestellt, dass der Zeuge „stark sehbehindert“ sei und bei ihm eine „Gehirnminderleistung“ vorliege. Beide Einschränkungen werden indes unzureichend beschrieben. So fehlt es bezüglich der Sehbehinderung an Feststellungen zu deren Art und Ausmaß und einem möglichen Ausgleich etwa durch eine Brille. Ebenso wenig teilt die Kammer mit, auf welche Hirnfunktionen sich die „Minderleistung“ bezieht und welche Ursache sie hat. Soweit in den Urteilsgründen ausgeführt wird, der Zeuge habe auf die dreimal gestellte Frage nach nachbarschaftlichen Konflikten mit anderen Mietern jeweils „nicht geantwortet bzw. andere Geschehensabläufe geschildert“, die mit dem Inhalt der Fragen in keinem Zusammenhang gestanden hätten, bleibt offen, ob dieses Aussageverhalten auf der „Gehirnminderleistung“ beruht oder wie es sonst zu erklären ist. Das beschriebene Aussageverhalten ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, da in den Urteilsgründen an anderer Stelle ausgeführt wird, der Zeuge habe angegeben, dass er „generell (…) wegen Lärmens im Hausflur oder in seiner Wohnung auch keine Probleme mit der Hausverwaltung oder Mitmietern gehabt“ habe. Unklar bleibt auch, ob der Nebenkläger darüber hinaus zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen stand. Die Kammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß er – wie von dem Zeugen A… und dem Angeklagten angegeben – alkoholisiert war oder ob er – worauf seine eigene Aussage zu (ständigem) Medikamentenkonsum hindeutet – durch (näher zu bezeichnende) Medikamente (gegebenenfalls zusätzlich) beeinträchtigt war.

Eine Erörterung, welche Auswirkungen die vorbezeichneten persönlichen Merkmale und Beeinträchtigungen, aber auch zwischenzeitlich wirksame Einflüsse („zeitbedingtes Verblassen“) auf die Fähigkeit zur Wahrnehmung, Speicherung und Erinnerung sowie Wiedergabe des Tatgeschehens haben (dazu vgl. Eisenberg, a.a.O., Rdn. 1362 ff.), fehlt gänzlich.

(2) Die Auseinandersetzung mit den Mängeln der Zeugenaussage erweist sich als lückenhaft.

(a) Widersprüche sind entgegen der Wertung der Kammer nicht ersichtlich. Ob die Angaben in der Berufungshauptverhandlung von den im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Zeugen abweichen, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, da der Inhalt der früheren Aussagen nicht mitgeteilt wird. Eine Auseinandersetzung mit dem von dem Zeugen insgesamt gezeigten Aussageverhalten im Wege einer Konstanzanalyse (dazu vgl. BGHSt 45, 164 – juris Rdn. 26) fehlt.

(b) Allerdings hat die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Zeugen insoweit wenig plausibel erscheinen, als sie das Eindringen des Angeklagten und einer weiteren Person in seine Wohnung unter Verwendung eines dem Angeklagten überlassenen Wohnungsschlüssels und die dort vorgenommenen Beschädigungen sowie die Gründe für das kurzzeitige Aufsuchen der Wohnung durch den Zeugen betreffen. Die insoweit aufgezeigten Unstimmigkeiten reichen jedoch für sich genommen nicht aus, um die Zeugenaussage insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Die Kammer hätte sich vielmehr mit den Kriterien auseinandersetzen müssen, die trotz teilweise fehlender Plausibilität der Aussage des Nebenklägers für deren Glaubhaftigkeit im Übrigen sprechen könnten. Eine derartige Prüfung lassen die Urteilsgründe vermissen.

(aa) Die Kammer hat mögliche aussageimmanente Qualitätsmerkmale (dazu vgl. BGHSt 45, 164 – juris Rdn. 21) nicht erwogen. Vor allem aber hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Angaben des Nebenklägers – auch soweit sie das eigentliche Tatgeschehen betreffen – durch andere, von ihr als zuverlässig angesehene oder zu Unrecht nicht berücksichtigte Beweismittel gestützt werden (dazu vgl. BGH StraFo 2008, 82 – juris Rdn. 16; NStZ 2004, 635 – juris Rdn. 27).

Namentlich hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit dem Nebenkläger angegeben, dass sich das Tatgeschehen am 12. Dezember 2013 in den frühen Morgenstunden gegen 2.00 Uhr oder kurz darauf in dem sowohl von ihm als auch dem – ihm bekannten – Nebenkläger bewohnten Mehrfamilienhaus ereignet habe, nachdem dieser den Hausflur betreten habe. Er hat insoweit – allerdings unter Mitteilung weiterer, eine mögliche Notwehrsituation aufzeigender Umstände – in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, dem Nebenkläger mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen zu haben. Darüber hinaus hat der Zeuge A… in Übereinstimmung mit dem Nebenkläger bekundet, dass dieser in der Tatnacht sein (A…) Taxi verlassen habe, um kurz seine Wohnung aufzusuchen, und bei seiner Rückkehr nach etwa 10 bis 15 Minuten „mit Blut beschmiert“ gewesen sei; er habe daher die Polizei alarmiert. Das Vorliegen einer stark blutenden Verletzung bei dem Nebenkläger ist auch von der herbeigerufenen Polizeibeamtin K… bestätigt worden.

Eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation, bei der eine Verurteilung aufgrund der Angaben des einzigen Belastungszeugen voraussetzen würde, dass dieser einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen wird (vgl. BGHSt 44, 153 – juris Rdn. 14 f.; Rdn. Ott, a.a.O., § 261 Rdn. 29b; Sander StV 2000, 45, 47), ist danach nicht gegeben; denn es liegt nicht so, dass ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzigen Zeugen belastet wird. Vielmehr werden die Angaben des Nebenklägers unter anderem durch die vorstehend dargelegten Indizien (zu weiteren Indizien vgl. nachfolgend d)) und hinsichtlich der eigentlichen Tathandlung sogar durch die Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung bestätigt (zum Ausschluss der Beweissituation „Aussage gegen Aussage“ vgl. BGH NStZ 2003, 498 – juris Rdn. 22; NStZ 2004, 635 – juris Rdn. 27).

(bb) Die Kammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die festgestellten Schwächen der Aussage des Nebenklägers den Kernbereich des Tatvorwurfs betreffen. Die Zugehörigkeit einzelner Teile des bekundeten Geschehens zum Kern- oder Randbereich lässt sich nicht abstrakt feststellen, sondern ist im Einzelfall – auch unter Berücksichtigung der Opfersicht – zu beurteilen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Eisenberg, a.a.O., Rdn. 1487a).

Ebenso wenig hat sich die Kammer mit den Ursachen für die Qualitätsmängel der Zeugenaussage befasst. Es fehlt zunächst an einer Prüfung der Aussagemotivation. Unzutreffende Angaben zu eigenem Alkoholkonsum, zu Streitigkeiten mit den Nachbarn und zum Aufsuchen der Wohnung zwecks Beschaffung von Geld für die Taxifahrt könnten etwa darauf zurückzuführen sein, dass dem Zeugen die entsprechenden Sachverhalte peinlich waren. Auch ist die Kammer nicht der Frage nachgegangen, ob sich die von ihr aufgezeigten Unstimmigkeiten durch Einschränkungen der Aussagefähigkeit – etwa aufgrund der festgestellten „Gehirnminderleistung“ – erklären lassen, die die Glaubhaftigkeit der Aussage im Übrigen unberührt lassen.

c) Auch die Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen A…, K… und R… erweist sich als unzulänglich. Zwar ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Kammer die Aussagen dieser Zeugen für glaubhaft erachtet hat. Eine nachvollziehbare Würdigung der Aussagen fehlt jedoch.

d) Die Urteilsgründe weisen schließlich auch nicht aus, dass das Landgericht eine erschöpfende Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen, also nicht nur die einzelnen Beweisergebnisse isoliert gewertet, sondern sie in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt hat (dazu vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 – juris).

Gegen den Angeklagten sprechen gewichtige Indizien. Die Kammer hat festgestellt, dass der Zeuge A… am 12. Dezember 2013 in seiner Wohnung oder dem davor befindlichen Hausflur mit einem Baseballschläger angegriffen und auf den Kopf geschlagen wurde, wodurch er eine Platzwunde am Kopf erlitt. Über diese rudimentären Feststellungen hinaus deuten die in den Urteilsgründen mitgeteilten Ergebnisse der Beweisaufnahme darauf hin, dass sich die Tat in den frühen Morgenstunden gegen 2.00 oder 2.15 Uhr ereignete (Einlassung des Angeklagten; Aussage A…), nachdem der zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte (Einlassung des Angeklagten; Aussage A…) möglicherweise aber auch (eigenen Angaben zufolge) unter dem Einfluss von Medikamenten stehende A… das Taxi des Zeugen A… verlassen hatte, um kurz seine Wohnung aufzusuchen (Angaben A… und A…), mithin zu einer Zeit, in der üblicherweise (wenn überhaupt) nur Hausbewohner oder deren Besucher im Hausflur eines Mehrfamilienhauses anzutreffen sind. Des Weiteren ergibt sich aus den referierten Beweisergebnissen, dass sich das Tatgeschehen innerhalb eines Zeitraums von nur 10 bis 15 Minuten zwischen der Ankunft des Geschädigten an seiner Wohnanschrift und seiner Rückkehr zu dem Taxi abspielte (Aussage A…) und dass der Angeklagte und die Zeugin R… seinerzeit im selben Haus wie A… – in der Nachbarwohnung – lebten (Einlassung des Angeklagten; Aussage R…; Aussage A…). Auch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass A… dem Angeklagten und der Zeugin R… bereits vor dem Tattag wiederholt durch Lärmen im Hausflur aufgefallen war, wodurch diese sich gestört fühlten (Einlassung des Angeklagten; Aussage R…). Schließlich hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, dem Nebenkläger – nach einem angeblich von diesem ausgegangenen, von der Kammer jedoch für unglaubhaft gehaltenen Angriff mittels eines Messers – mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen zu haben.

Die Kammer hat die den Angeklagten belastenden Indizien weder umfassend festgestellt noch in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Sie hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen A… gegenüberzustellen und sie in unzulässiger Weise jeweils einzeln und ohne Einbeziehung der weiteren Beweisergebnisse zu würdigen. Die isolierte Betrachtung der verschiedenen Aussagen hat zur Folge, dass die Kammer als Ergebnis der Beweisaufnahme verschiedene alternative Geschehensabläufe darstellt, die jeweils nicht mit Verurteilungssicherheit festzustellen seien, und sich an der Feststellung des von ihr für wahrscheinlich erachteten – aufgrund der vorbezeichneten Indizien auch durchaus nahe liegenden – Tatgeschehens gehindert sieht, weil „entsprechende Angaben durch keinen Prozessbeteiligten gemacht worden“ seien bzw. dieser Ablauf „durch keinerlei Beweismittel untermauert“ sei. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Belastungsindizien in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts zu begründen vermögen.

e) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Mängeln. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beweise und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.

3. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher mit den Feststellungen auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

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