LG München I, Az.: 1 Ks 127 Js 165155/14, Beschluss vom 26.09.2016 Es wird festgestellt, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt … vom 30.10.2015 sowie diejenige von Rechtsanwältin … vom 07.07.2015 auch auf Adhäsionsverfahren erstreckt, insbesondere auch auf das Adhäsionsverfahren betreffend die Adhäsionsklägerin … . Gründe I. Im Hauptverhandlungstermin am 20.09.2016 stellte die Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin … namens und in Vollmacht ihrer Mandantin, der Nebenklägerin …, einen Adhäsionsantrag. Im Anschluss daran beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt … im Einvernehmen mit seiner Mitverteidigerin, Rechtsanwältin … , die Pflichtverteidigerbestellung für beide Verteidiger auch auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. II. Nach Auffassung der 1. Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts München I, die von derjenigen des OLG München (Beschluss vom 26.01.01, 2 Ws 1340/01) abweicht, erstreckt sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (wie hier auch: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. A., § 140 Rn. 5; KK-Laufhütte, StPO, 7. A., § 140 Rn. 4; Beck-OK/Wessing, StPO, 25. E., § 140 Rn. 1; OLG Rostock, Beschluss v. 15.06.11, 1 Ws 166/11; OLG Dresden, Beschluss v. 13.06.07, 1 Ws 155/06; OLG Schleswig, Beschluss v. 15.04.13, 1 Ws 143/13; OLG Köln, Beschluss v. 29.06.05, 2 Ws 254/05; a.M.: OLG München, Beschluss vom 26.01.01, 2 Ws 1340/01; OLG Koblenz, Beschluss v. 14.03.14, 2 Ws 104/14; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.08.12, 3 Ws 203/12; OLG Hamm, Beschluss v. 08.11.12, 3 Ws 139/12; OLG Hamburg, Beschluss v. 14.06.10, 3 Ws 73/10; OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.04.10, 1 Ws 178/10; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.10.08, 1 Ws 576/08; OLG Celle, Beschluss v. 06.11.07, 2 Ws 143/07; OLG Jena, Beschluss v. 14.04.08, 1 Ws 51/08; OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.04.09, 1 Ws 38/09; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 11.09.06, 1 Ws 347/06; offen gelassen von BGH, Beschluss v. 30.03.01, 3 StR 25/01). Für eine Beschränkung des Umfangs der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs, wie von der Gegenauffassung behauptet, findet sich im Gesetz keine Grundlage. Insbesondere folgt eine solche Beschränkung auch nicht aus § 404 Abs. 5 StPO, da diese Vorschrift nicht generell ein besonderes Verfahren für die gerichtliche Entscheidung, dem Angeklagten zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Adhäsionsanträgen einen Rechtsanwalt beizuordnen, normiert. 1. Die notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf das gesamte Strafverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt aaO., KK-Laufhütte aaO.; Beck-OK/Wessing aaO.). Da das Adhäsionsverfahren Teil des Strafverfahrens ist, wie sich […]