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Beleidigung einer Behörde per E-Mail – Meinungsfreiheit

OLG Frankfurt – Az.: 3 Ss 169/18 – Beschluss vom 12.11.2018

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel – 7. kleine Strafkammer – vom 22. Februar 2018 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht Stadt1 verurteilte den Angeklagten am XX.XX.2017 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am XX.XX.2016 der Staatsanwaltschaft Stadt1 per E-Mail eine Strafanzeige zugeleitet, in deren Betreffzeile es heißt: „Die Staatsanwaltschaft Stadt1 ist eine Verbrecherorganisation“.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt hat. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angeklagten verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 30 € vorbehalten hat.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision. Er beanstandet als Verstoß gegen § 136a StPO, Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Satz 1 GG, Art. 3 EMRK, dass er durch den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer „mittels Folter“ zur Beschränkung der Berufung gezwungen worden sei. Zudem sei ihm kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Im Übrigen rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die den beanstandeten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 29, 203; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 344 Rn. 24). Diesen Anforderungen genügen die erhobenen Rügen nicht.

Soweit der Angeklagte beanstandet, er sei zur Beschränkung seines Rechtsmittels gezwungen worden, lässt der Sachvortrag die Darlegung der zugehörigen Vorgänge in der Hauptverhandlung vermissen. Insbesondere fehlt die Behauptung bestimmter Tatsachen, durch die der Vorsitzende in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Angeklagten eingewirkt haben soll. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich demgegenüber in persönlichen Wertungen und Schlussfolgerungen. So erschließt sich etwa nicht, aus welchen Gründen der Vorsitzende gesundheitliche Beschwerden des Angeklagten („Tinnitus“) erkannt haben soll. Der Angeklagte verschweigt auch, dass seine Erklärung, die Berufung zu beschränken, vorgelesen und von ihm genehmigt wurde. Der Senat kann insoweit auf das Hauptverhandlungsprotokoll zurückgreifen, weil er die Beschränkung des Rechtsmittels von Amts wegen prüfen muss.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels, um die es sich bei der nachträglichen Beschränkung der Berufung der Sache nach handelt, unwirksam sein könnte. Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist erst dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH NStZ-RR 2018, 290). Daran gemessen war die teilweise Zurücknahme der Berufung wirksam. Der Angeklagte ist promovierter Chemiker und befindet sich zurzeit im Vorbereitungsdienst für den Lehrerberuf. Aufgrund seiner danach zu unterstellenden intellektuellen Fähigkeiten erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass er die Bedeutung seiner Erklärung verkannt haben könnte, die zudem ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte. Verbleibende Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit gehen im Übrigen zu Lasten des Erklärenden (BGH aaO). An die wirksame Teilrücknahme ist der Beschwerdeführer gebunden (BGH aaO).

Die Rüge, mit Beschluss vom 13. April 2018 sei ihm die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweigert worden, ist unzulässig, weil der beanstandete Beschluss nicht mitgeteilt worden ist. Im Übrigen liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 StPO) offensichtlich nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Mitwirkung eines Verteidigers aus den in § 140 Abs. 2 StPO genannten sonstigen Gründen geboten war.

Die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist frei von den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlern.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war die Beschränkung der Berufung auch im Übrigen wirksam. Durch § 318 Satz 1 StPO hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (BGHSt 38, 362, 364). Die Berufungsbeschränkung bewirkt, dass der vom Berufungsangriff ausgenommene Teil des Ersturteils nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) und nur noch der angefochtene Teil dem Berufungsgericht zur Entscheidung unterbreitet wird. Über den Prozessgegenstand wird danach nicht mehr in einem, sondern in zwei tatrichterlichen Urteilen entschieden, die stufenweise nacheinander ergehen und sich zu einer einheitlichen, das Verfahren abschließenden Entscheidung zusammenfügen. Da diese aus zwei Erkenntnissen ergehende Entscheidung nur dann als einheitliches Ganzes gelten kann, wenn sie keine Widersprüche aufweist, hat das Berufungsgericht bei seiner Neufeststellung und Beurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung die für deren nicht angegriffenen Teil bedeutsamen Tatsachen – so wie von der Vorinstanz festgestellt – zugrunde zu legen. Neue Feststellungen darf es nur insoweit treffen, als diese hierzu nicht in Widerspruch treten (BGHSt 62, 155, 160).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in aller Regel zulässig (BGH aaO S. 161). Anders liegt es nur, wenn die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen, oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH aaO).

Daran gemessen waren die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausreichend, um durch das Berufungsgericht den Schuldumfang zu bestimmen. Diese tragen den Schuldspruch wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Entgegen den in der Antragsschrift geäußerten Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft ist unzweifelhaft, dass die E-Mail der Staatsanwaltschaft tatsächlich zuging und dort gelesen wurde. Auch wenn das Urteil hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen enthält, ergibt sich dies zwangsläufig aufgrund des durch den Behördenleiter gestellten Strafantrags. Die festgestellte Äußerung ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Hier stand erkennbar die Diffamierung der Adressatin im Vordergrund, die über den Bereich zulässiger Meinungsäußerung hinausgeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die beleidigende Äußerung nicht etwa als überspitzte Formulierung in einem Textzusammenhang, sondern, hiervon abgesetzt, mit eigener Zielrichtung in der Betreffzeile erfolgte. Die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft, die Ehrverletzung könne im vorliegenden Fall als polemische, scharfe Formulierung noch durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein, sind daher theoretischer Natur.

Das Berufungsgericht war aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels im Übrigen nicht gehindert, eigene Feststellungen zu treffen und dadurch den für den Rechtsfolgenausspruch maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsgerichts stehen. Maßgeblich ist allein, dass sich der Schuldspruch aus dem insoweit nicht angegriffenen Teil mit den für ihn bedeutsamen ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer einheitlichen Erkenntnis zusammenfügt (BGH aaO S. 160). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat zulässige ergänzende Feststellungen zur Tatvorgeschichte und den Beweggründen des Angeklagten getroffen und diese strafmildernd zu seinen Gunsten gewertet (UA S. 4 f. unter II.2.; UA S. 6 IV.).

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat erlaubt sich abschließend folgenden an den Angeklagten gerichteten Hinweis:

Die Ausführungen im letzten Absatz der Revisionsbegründung können dahin verstanden werden, dass der Angeklagte der Staatsanwaltschaft Stadt1 weiterhin vorwirft, eine Verbrecherorganisation zu sein. Damit riskiert er die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 59b Abs. 1 i.V.m. § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB).

 

 

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