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Fälschung eines Testaments – Was sind die Strafen?

Testamentsfälschung: Was droht bei Urkundenfälschung?

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland durchaus Rechtsgebiete, die auf den ersten Blick gegensätzlicher Natur sind, aber dennoch in gewissen Fallsituationen miteinander Hand in Hand gehen können. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Erb- sowie auch das Strafrecht. Obgleich das Erbrecht dem Zivilrecht zugeordnet wird kann es auch entsprechende Bezüge zu dem Strafrecht aufweisen bzw. können gewisse Handlungen aus dem Zivilrecht heraus in strafrechtliche Konsequenzen münden.

Denkbar wäre dies im Fall der Fälschung eines Testaments. Dieser Sachverhalt kommt in der Praxis durchaus häufiger vor, als es vorstellbar ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das einfache handschriftliche respektive eigenhändige Testament kostenlos sowie auch sehr simpel von dem Testator angefertigt werden kann. Dieser Umstand mag für manche Menschen durchaus verlockend sein, eine Testamentsfälschung nach dem Tod des Testators vorzunehmen. Diese Menschen verfügen jedoch offenbar nicht über das Wissen dahingehend, welche Strafen das Strafrecht für die Fälschung eines Testaments vorsieht.

Das handschriftliche respektive eigenhändige Testament ist, im Gegensatz zu dem notariell beglaubigten Testament, überaus anfällig für Fälschungen. Dies rührt aus dem Umstand heraus, dass bei einem handschriftlichen Testament kein Notar als unabhängiger Part die Rechtsgültigkeit des Testaments überwacht.

Ab welchem Zeitpunkt gilt ein Testament als gefälscht?

Strafe für gefälschtes Testement
Ist ein Testament gefälscht? Eine Testamentsfälschung ist eine Straftat und zählt zu den Urkundendelikten. (Symbolfoto: Fabio Balbi/Shutterstock.com)

In Deutschland kann ein Testament lediglich dann seine Rechtsgültigkeit finden, wenn der Testator bzw. Erblasser dieses Testament auch tatsächlich eigenhändig aufschreibt und anschließend seine eigenhändige Unterschrift auf dieses Testament setzt. Die Eigenhändigkeit dieser beiden Aspekte ist rechtlich betrachtet überaus wichtig, weshalb auch Testamente in Maschinenschrift oder am Computer ausgedruckte Testamente rechtlich keine Gültigkeit entfalten. Dies gilt auch dann, wenn der Testator bzw. Erblasser auf ein derartiges Testament seine eigenhändige Unterschrift setzt. Es gibt durchaus verschiedene Ansätze für eine Testamentsfälschung. Zum einen ist es denkbar, dass ein ganzes Testament vollständig gefälscht wurde, und zum anderen kann auch lediglich ein Teilaspekt des Testaments mit Bezug auf gewisse Formulierungen oder Abschnitte gefälscht werden. Denkbar ist in diesem Zusammenhang das Entfernen von unliebsamen Abschnitten oder das Hinzufügen von Abschnitten. Die Motivlage hierbei ist für gewöhnlich, dass sich die fälschende Person einen eigenen Vorteil oder einen Vorteil einer nahestehenden Person verschaffen möchte. Der Gesetzgeber sagt, dass ein Testament, sobald eine andere als die erblassende Person Änderungen an dem eigenhändigen Testament vornimmt, das Testament als gefälscht anzusehen ist. Damit wäre der Straftatbestand der Fälschung eines Testaments bereits als erfüllt anzusehen.

Der Straftatbestand der Fälschung eines Testaments gilt rechtlich nicht als erfüllt, wenn eine Person im Auftrag des Erblassers einen entsprechenden Text im Sinne des Erblassers aufschreibt und diesen Text dann von dem Erblasser unterschreiben lässt. Diese Vorgehensweise bringt lediglich die rechtliche Ungültigkeit des Testaments mit sich, der strafrechtliche Aspekt bleibt jedoch unberührt.

Der strafrechtliche Aspekt der Testamentsfälschung

Die Testamentsfälschung wird im Strafrecht nicht namentlich als solche aufgeführt. Maßgeblich für die Fälschung eines Testaments ist jedoch der § 267 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser Paragraf beinhaltet den strafrechtlichen Aspekt der Urkundenfälschung. Dies rührt daher, dass der Gesetzgeber das Testament als eine Urkunde ansieht. Gem. § 267 Abs. 1 StGB macht sich diejenige Person der Urkundenfälschung schuldig, welche zum Zwecke der Täuschung eine als unecht anzusehende Urkunde in den Rechtsverkehr einbringt. Auch die Verfälschung einer echten Urkunde oder die Verwendung einer verfälschten Urkunde erfüllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber sowohl die Fälschung an sich als auch die Verwendung der Fälschung als Straftat betrachtet.

Bereits der Versuch ist gem. § 267 Abs. 2 StGB strafbar.

Welche Strafe zieht die Fälschung eines Testaments nach sich?

Der Gesetzgeber sieht für die Fälschung eines Testaments gem. § 267 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor. Sollte es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall handeln, so kann das Strafmaß auch eine Maximalfreiheitsstrafe von 10 Jahren vorsehen. Im Zusammenhang mit der Fälschung eines Testaments kann von einem besonders schwerwiegenden Fall ausgegangen werden, wenn durch das gefälschte Testament ein besonders großer Vermögensverlust einhergeht.

Die unausgesprochene Nebenstrafe

Eine sogenannte Nebenstrafe, die im Fall einer Verurteilung der Täterperson ausdrücklich nicht gerichtlich ausgesprochen wird, stellen die erbrechtlichen Folgen für den Täter dar. Diejenige Person, welche gem. § 267 Abs. 1 StGB aufgrund der Fälschung eines Testaments verurteilt wird, muss sich auch mit dem § 2339 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auseinandersetzen. Durch die Verurteilung erhält eine verurteilte Person den rechtlichen Status der Erbunwürdigkeit. Dies bedeutet, dass ein entsprechender Täter von dem Erbe als solches auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Täter aus erbrechtlicher Sicht einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe hätte. Dies betrifft ausdrücklich auch den sogenannten Pflichtteil. Der Gesetzgeber behandelt eine erbunwürdige Person so, als wenn sie zu dem Erbzeitpunkt bereits verstorben wäre. Dementsprechend rücken die Nachfahren der erbunwürdigen Person an die Stelle und können entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend machen.

Die Verjährungsfrist bei einer Testamentsfälschung

Im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung kennt der deutsche Gesetzgeber durchaus eine Verjährungsfrist. Diese Frist ergibt sich aus dem § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB heraus. Beachtet werden muss allerdings, dass der Gesetzgeber diese Verjährungsfrist ausdrücklich nicht an gewisse Straftaten festmacht. Vielmehr erfolgt eine Kategorisierung der Verjährungsfrist auf der Maßgabe der für eine Tat zu erwartenden Strafen. Für diejenigen Taten, welche eine Maximalfreiheitsstrafe von 5 Jahren nach sich ziehen, gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kann die Straftat als solche durch die zuständigen Behörden nicht länger strafrechtlich geahndet werden. Die Verjährungsfrist startet mit der Tatvollendung.

Wie sollte im Fall des Verdachts von einem gefälschten Testament vorgegangen werden?

Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Testament gefälscht wurde, so muss ein entsprechender Einwand an das regional zuständige Nachlassgericht eingelegt werden. Das regional zuständige Nachlassgericht ist in der gängigen Praxis bei dem regional zuständigen Amtsgericht angesiedelt. Dieser Einwand wird im Zuge des sogenannten Erbscheinverfahrens eingebracht. Der Gesetzgeber sieht hierfür letztlich zwei Möglichkeiten vor. Zum einen kann eine Person direkt im Zuge der Erbscheinerteilung einen Widerspruch einlegen oder es kann alternativ dazu ein eigenständiger Erbschein beantragt werden. Sollte einer der beiden Wege eingeschlagen werden, so besteht für zuständige Nachlassgericht die gesetzliche Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen.

Diejenige Person, welche einen Einwand gegen das Testament vorbringt, muss auch die Beweislast tragen.

In der gängigen Praxis wird im Zusammenhang mit dieser Thematik ein sogenanntes Schriftgutachten beauftragt. Durch ein derartiges Schriftgutachten lässt sich sehr gut feststellen, ob das Testament wirklich aus der Hand des Erblassers stammt oder ob es sich um eine Fälschung handelt. In Verbindung mit dem Schriftgutachten können auch Zeugen angehört werden.

Auf jeden Fall zum Rechtsanwalt gehen

Sollte der Verdacht eines gefälschten Testaments aufgekommen sein, so sollten alle Beteiligten direkt den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten. Für diejenige Person, welche sich mit dem Vorwurf der Fälschung eines Testaments konfrontiert sieht, ist der Gang zu einem Strafverteidiger auf jeden Fall zwingend erforderlich. Wir stehen für Sie in dieser Angelegenheit sehr gern zur Verfügung.

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