LG Hamburg – Az.: 630 KLs 2/17 – Beschluss vom 01.06.2017 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8.5.2017 (6500 Js 212/16) wird mit den folgenden Maßgaben zur Hauptverhandlung zugelassen: a) Der Angeschuldigte G. ist in den Fällen 1 bis 3 der Anklage hinreichend verdächtig, versucht zu haben, in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass er versuchte, durch die Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum zu erregen. b) Die Tatzeit der von der Anklage umfassten Taten wird wie folgt berichtigt: „in der Zeit vom 6.4.2016 bis zum 6.10.2016“. c) Die Liste der anwendbaren Vorschriften wird hinsichtlich des Angeschuldigten G. wie folgt neu gefasst: Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 267 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. 2. Das Hauptverfahren wird vor der zuständigen allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg eröffnet. 3. Hinsichtlich des Angeschuldigten G. wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Haftbefehl wird wie aus der Anlage ersichtlich neu gefasst. Gründe 1. Das Hauptverfahren war gemäß §§ 209 Abs. 1, 209a Nr. 1 StPO vor einer allgemeinen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen, da die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Abs. 1 GVG nicht gegeben ist. Es besteht – auch bezüglich des Angeschuldigten G. – kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Katalogtat aus § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG. a) Abweichend von der Anklageschrift ist der Angeschuldigte G. in den Fällen 1 bis 3 hinreichend (und darüber hinaus dringend) verdächtig, jeweils einen versuchten Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 StGB begangen zu haben. Er ist nicht hinreichend verdächtig, in diesen Fällen Kreditbetrugstaten nach § 265b Abs. 1 StGB und somit Katalogtaten nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GVG begangen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob § 265b StGB im Falle eines versuchten Betruges zurücktritt (vgl. hierzu Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 265b Rn. 3 m.w.N.) und welche Konsequenzen dies für die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG hätte (vgl. OLG Celle, wistra 1991, 359, einerseits und OLG Stuttgart, wistra 1991, 236, andererseits). Die in den Fällen 1 bis 3 der Anklage als Kreditnehmerin in Erscheinung tretende V.- F. S. GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 265b StGB. Weder erforderte der Betrieb der V.- F. S. GmbH nach […]