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Fahrzeugeinziehung nach einem verbotenen Straßenrennen – Kriterien

LG Berlin – Az.: 511 Qs 126/18 – Beschluss vom 29.01.2019

1. Auf die Beschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. Oktober 2018 wird der Beschluss aufgehoben.

2. Die Beschlagnahme des Pkw Porsche Panamera Turbo mit dem amtlichen Kennzeichen B-… wird gemäß §§ 111b, 111j StPO richterlich bestätigt.

3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1.

Die Amtsanwaltschaft Berlin führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Dem Beschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:

Am 7. Juli 2018 gegen 23:20 Uhr befuhr der Beschuldigte mit dem Pkw Porsche Panamera Turbo, amtliches Kennzeichen B-…, dessen Halter er ist, die Bundesallee in 12161 Berlin-Friedenau in Richtung Friedrich-Wilhelm-Platz. Im Fahrzeug befanden sich drei weitere Personen.

Die Bundesallee hat im Straßenabschnitt zwischen Walther-Schreiber-Platz und Lefèvrestraße jeweils drei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung, wobei es sich bei dem äußerst rechten Fahrstreifen um einen Sonderfahrstreifen für den Linienbusverkehr handelt. Der sich anschließende Streckenabschnitt der Bundesallee zwischen der Lefèvrestraße und dem Friedrich-Wilhelm-Platz hat jeweils zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung. Die gesamte Bundesallee hat einen Grünstreifen, der die Richtungsfahrbahnen baulich voneinander abtrennt.

An der Einmündung Bundesallee/Lefèvrestraße hielt der Beschuldigte verkehrsbedingt an der dortigen roten Ampel auf dem linken Fahrstreifen. Neben ihm auf dem mittleren Fahrstreifen der in diesem Bereich noch dreispurigen Bundesallee stand ein Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen B-…. Hinter dem Pkw Porsche hielt ein Funkstreifenwagen mit zwei Polizeibeamten.

Eine unbekannt gebliebene Person hielt nunmehr aus dem Pkw Audi durch das geöffnete Fenster der Beifahrerseite (Vordersitz) eine Flagge mit kroatischem Landeswappen.

Als die Ampel auf rot-gelb umschaltete, sollen beide Fahrzeuge gleichzeitig mit laut aufheulenden Motoren sowie quietschenden Reifen stark beschleunigt haben, um auf kurzer Wegstrecke eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.

Die Polizeibeamten schalteten sofort das Blaulicht sowie das Signalhorn ein und verfolgten beide Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 80 m entfernt fuhren. Das Heck des Pkw Porsche soll wegen der starken Beschleunigung auf Höhe der Bundesallee Nr. 112 ausgebrochen und das Fahrzeug nach links gezogen sein, wobei es beinahe zu einer Kollision mit dem Grünstreifen gekommen sein soll. Dem Beschuldigten soll es gelungen sein, das Fahrzeug nach rechts zu ziehen, so dass sich dieses wieder habe fangen können.

Auf Höhe der Bundesallee Nr. 114 konnten die Polizeibeamten während der Verfolgung eine Geschwindigkeit von 95 Km/h ablesen. Es gelang den Polizeibeamten trotz der hohen Geschwindigkeit jedoch nicht, die beiden Fahrzeuge einzuholen.

Da beide Fahrzeuge die Geschwindigkeit weder verringerten noch auf die Sondersignale reagierten, schaltete der Polizeibeamte Sch. nun das Signal „Stopp Polizei“ in Verbindung mit dem „Yelp-Signal“ ein. Daraufhin verminderten beide Fahrzeuge in Höhe der Kreuzung Bundesallee/Stubenrauchstraße die Geschwindigkeit. Der unbekannt gebliebene Fahrzeugführer des Pkw Audi wechselte nun in den linken Fahrstreifen hinter den Pkw Porsche. Die Polizeibeamten überholten den Pkw Audi auf dem rechten Fahrstreifen und setzten sich hinter den Pkw Porsche. Dieser fuhr nunmehr auf Höhe der Bundesallee Nr. 122 nach rechts und hielt an. Die Polizeibeamten hielten ebenfalls hinter dem Pkw Porsche; der Pkw Audi setzte die Fahrt im linken Fahrstreifen fort und entfernte sich.

Die beiden Fahrzeuge waren von der Einmündung Bundesallee/Lefèvrestraße bis zum Halt des Pkw Porsche eine Strecke von ca. 350 Metern gefahren.

Der Beschuldigte – der Fahrer des Pkw Porsche – gab nach rechtlicher Belehrung gegenüber den Polizeibeamten an, dass er in einer Bar in der Feuerbachstraße das Fußball WM-Spiel Kroatien – Russland verfolgt habe und nun auf dem Weg zum Kurfürstendamm sei, um den Sieg Kroatiens zu feiern. Es könne sein, dass er vor Freude über den Sieg Kroatiens schneller angefahren sei, jedoch habe er keine Absicht gehabt, ein Kraftfahrzeugrennen zu veranstalten.

Ein freiwilliger Atemalkoholtest um 23:35 Uhr ergab einen Wert von 0,00 Promille.

Der Beifahrer gab an, dass ihnen die Insassen des Pkw Audi bekannt seien, wollte jedoch keine Angaben zum Fahrzeugführer machen.

Der Pkw Porsche sowie der Führerschein des Beschuldigten wurden beschlagnahmt, wogegen dieser zunächst keinen Widerspruch einlegte.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 21. August 2018 erhob der Beschuldigte sodann Widerspruch gegen die Beschlagnahme seines Pkw. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 315 f StGB nicht vorlägen. Das Tatgeschehen erweise sich nicht als derart grob verkehrswidrig und rücksichtslos, als dass eine dauerhafte Einziehung des hochwertigen Fahrzeugs geboten sei.

Daraufhin beantragte die Amtsanwaltschaft, die Beschlagnahme des Pkw Porsche zu bestätigen, weil das Fahrzeug gemäß §§ 94,98 StPO als Beweismittel und als Einziehungsgegenstand nach §§ 74 Abs. 2, 74 a, 74 e iVm §§ 350 d, 315 f StGB in Betracht käme. Die Einziehung sei auch verhältnismäßig, da hier der Tatverdacht des illegalen Kraftfahrzeugrennens in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 28. August 2018 teilte der von der Amtsanwaltschaft beauftragte Unfallgutachter mit, dass davon auszugehen sei, dass der Pkw Porsche Panamera mit einer Erstzulassung vom 3. September 2013 noch nicht über einen Ereignisdatenspeicher (EDR; Event-Data-Recorder) verfügt habe. Da es auch keinen Unfall gegeben habe, sei davon auszugehen, dass auch sonst aufgrund des Fahrzeugalters nicht mit Daten zu rechnen sei, die zur Aufklärung der gegenständlichen Tat geeignet sein dürften.

Aus Sicht der Amtsanwaltschaft war damit eine Beschlagnahme zur Beweissicherung überholt, so dass es beim Antrag blieb, die Beschlagnahme des Pkw Porsche zu bestätigen, weil das Fahrzeug als Einziehungsgegenstand nach §§ 74 Abs. 2, 74 a, 74 e iVm §§ 350 d, 315 f StGB in Betracht komme.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Amtsgericht Tiergarten den Antrag der Amtsanwaltschaft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Fahrzeug nicht mehr als Beweismittel in Betracht komme. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit komme auch keine Einziehung des Fahrzeugs in Betracht, wobei Anordnungen nach § 74 f StGB bei diesem Tatvorwurf und der Art des Gegenstandes (Pkw) kein geeignetes Mittel wären („was sollte hier angeordnet werden?“).

Die Amtsanwaltschaft hat den Pkw Porsche daraufhin freigegeben und zugleich Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass dem Beschuldigten eine erhebliche Verkehrsstraftat mit einem großen Gefährdungspotenzial zur Last gelegt werde, so dass auch die Einziehung eines fünf Jahre alten Pkw, der einen geschätzten Wert von 50.000 € habe, nicht außer Verhältnis stehe. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Einziehung verhältnismäßig sei und sich im Rahmen des gesetzlichen Ermessens bewege, bleibe der Klärung der Hauptverhandlung vorbehalten. Als mildere Maßnahme gemäß § 74 f StGB käme insbesondere in Betracht, die Einziehung des vorgenannten Pkw vorzubehalten und den Beschuldigten anzuweisen, den Pkw binnen einer angemessenen Frist zu veräußern, um künftige Fahrten im Sinne des Tatvorwurfs mit dem Fahrzeug zu vermeiden. Der Beschuldigte sollte zusätzlich angewiesen werden, aus dem Verkaufserlös einen Teilbetrag der Staatskasse zuzuführen.

In seiner Stellungnahme gab der Beschuldigte durch seinen Verteidiger nochmals an, seiner Erinnerung nach lediglich mit 70-75 km/h gefahren zu sein, wobei die Straße um diese Uhrzeit frei von anderen Fahrzeugen gewesen sei. Kreuzungen oder sonstige Lichtzeichenanlagen seien nicht mit überhöhter Geschwindigkeit überfahren worden. Fremde Verkehrsteilnehmer seien laut Angaben der Polizeibeamten nicht gefährdet worden. Er habe sich in der Euphorie des Sieges seiner kroatischen Fußballnationalmannschaft auf dem Weg zum Kurfürstendamm dazu hinreißen lassen, nach dem Ampelstart stark zu beschleunigen, was bei seinem Pkw, einem Porsche Panamera, zwangsläufig zu einem lauten Motorgeräusch führe. Dass der Fahrer des Audi A6 es ihm gleich getan habe, sei nicht geplant gewesen. Eine Absprache habe es weder durch Blicke oder Gesten gegeben.

Vielmehr seien beide Fahrzeuge lediglich gleichzeitig mit starker Beschleunigung angefahren und dann zwar schneller als erlaubt gefahren, Höchstgeschwindigkeiten seien aber ganz offensichtlich weder angestrebt noch erreicht worden. Dies müsse aber Absicht der Tathandlung sein. Dass beide Fahrzeuge um die Führung gerungen hätten, was Kennzeichen eines Rennens sei, lasse sich dem Bericht der Polizeibeamten nicht entnehmen. Der Verkehrsverstoß des Beschuldigten reduziere sich somit darauf, einmalig beim Umschalten der Ampel sehr schnell angefahren zu sein und in der Folge auf der zur Nachtzeit völlig freien und geradeaus führenden Straße bis zu 70-75 km/h gefahren zu sein.

Der Beschuldigte sei bisher ohne Vorbelastung im Fahreignungsregister sowie im Bundeszentralregister. Er habe sich auch einer verkehrspsychologischen Einzelintervention unterzogen. Die Verkehrspsychologin habe in drei einstündigen Einzelsitzungen keine verinnerlichten oder verfestigten Fehleinstellungen oder einen Mangel an Risikobewusstsein zur Straßenverkehrsteilnahme erkennen können, was sich aus ihrem Bericht vom 16. Oktober 2018 ergebe.

2.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß § 315 f StGB liegen vor. Danach können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB bezieht, eingezogen werden.

a.

Es sind nach Lage der Akten dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigte an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilgenommen hat.

„Rennen“ im Sinne dieser Norm sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es weder auf die Länge der gefahrenen Strecke ankommt noch einer vorherigen Absprache der Beteiligten bedarf (BeckOK StGB/Kulhanek, § 315d Rn. 11 mit weit. Nachweisen). Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten; es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (BeckOK StGB/Kulhanek a.a.O. Rn. 12). Entscheidend ist der Wettbewerbscharakter. Indiz für das Vorliegen eines Wettbewerbs ist dabei unter anderem der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge (BeckOK StGB/Kulhanek a.a.O. Rn. 13, 13.3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen die von den Beamten PK K. und PK Sch. gemachten Wahrnehmungen bei vorläufiger Würdigung auf die Teilnahme des Beschuldigten an einem (Beschleunigungs-)Rennen schließen. So haben die Beamten geschildert, dass die beiden nebeneinander stehenden Fahrzeuge bei Umschalten der Ampel auf Grün (zeitgleich) stark beschleunigt hätten und auf einer Strecke von insgesamt 350 Metern nebeneinander gefahren seien.

Dass der Beschuldigte – was im Übrigen nicht Voraussetzung für die Annahme eines Rennens wäre, weil ein solches auch bei Einhaltung der Verkehrsregeln in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 18/12964, Seite 5; kritisch insofern allerdings BeckOK StGB/Kulhanek a.a.O. Rn. 14) – zu schnell gefahren ist, ist angesichts des von den Zeugen geschilderten Umstands, dass sie mit ihrem Funkwagen mit etwa 95 km/h hinter den Fahrzeugen hergefahren seien, ohne dass sich der Abstand zu diesem verringert habe, auch ohne weiteres nachvollziehbar.

b.

Gemäß § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d StGB bezieht, eingezogen werden. Dies kommt vorliegend in Betracht.

Die Einziehung des Pkw Porsche wäre auch verhältnismäßig, § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB. Danach darf die Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde.

Dies ist hier nach vorläufiger Bewertung nicht der Fall.

Fahrzeugeinziehung nach einem verbotenen Straßenrennen - Kriterien
(Symbolfoto: Von Art Konovalov/Shutterstock.com)

Hintergrund ist nach der gesetzgeberischen Annahme die Überlegung, dass Raser, die sich durch die Anlasstat nach außen erwiesen (auch) über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, besonders nachhaltig durch eine Einziehung ihrer Kraftfahrzeuge strafrechtlich zu erreichen sind (BT-Drs. aaO, S.7).

Dem Täter des § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB soll ganz bewusst sein „Lieblingsspielzeug“ genommen werden (vgl. BeckOK aaO, Rn. 2).

Als ermessensleitende Kriterien kommen etwa die Gefahr weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße des Täters, die Länge der gefahrenen Strecke, Art und Weise des Renngeschehens, das Ausmaß der Gefährdung anderer sowie die Frage, ob etwa die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, in Betracht (vgl. BeckOK aaO, Rn. 7).

Vorliegend ist der Beschuldigte bisher zwar weder straf- noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Andererseits sind der Unrechtsgehalt der Tat – Fahrstrecke etwa 350m, starke Beschleunigung zweier hochmotorisierter Fahrzeuge auf bis zu 95 km/h – und damit die Schuld des Beschuldigten auch nicht als so gering anzusehen, dass demgegenüber der Entzug des Pkw eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel/ein Auseinanderklaffen von Tatschuld und Einziehungssanktion bedeuten würde (vgl. BeckOK aaO, Rn. 8).

Soweit dabei auch der jetzige Verkehrswert des Pkw Porsche zu berücksichtigen ist (BeckOK aaO, Rn. 8 m.w.N.), bleibt dessen Ermittlung einer gegebenenfalls durchzuführenden Hauptverhandlung vorbehalten, in der über die Frage der Einziehung endgültig zu entscheiden wäre. Angesichts des typischerweise erheblichen Werts der genutzten Fahrzeuge können, insbesondere bei erstmaligen Verstößen, dann auch etwaige Anweisungen nach § 74 f Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 StGB auf ihre Wirksamkeit geprüft werden (BeckOK aaO, Rn. 9), was ebenfalls im Rahmen einer Hauptverhandlung zu erörtern wäre.

Vorliegend mag auch der persönliche Eindruck des Beschuldigten eine Rolle spielen sowie der Umstand, dass er sich einer verkehrspsychologischen Einzelintervention unterzogen hat.

Diese Umstände sowie auch die Frage, ob etwa die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, können nicht im hiesigen, nur vorläufigen Verfahren geklärt werden, sondern bleiben einer Hauptverhandlung vorbehalten.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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