Die Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet in § 12 StGB zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 StGB heißt es insoweit:
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Für den Laien ist der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen im ersten Moment kaum auszumachen, handelt es sich doch bei beiden Formen grundsätzlich um rechtswidrige Handlungen. Doch dank der Legaldefinitionen in § 12 StGB kommt etwas Klarheit ins Spiel. Verbrechen sind demnach Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Beispiele hierfür sind: Totschlag gem. § 212 StGB, Raub gem. § 249 StGB oder Meineid gem. § 154 StGB. Vergehen sind demnach Straftaten, bei denen die Mindeststrafandrohung bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe liegt. Beispiele hierfür sind: Diebstahl gem. § 242 StGB, Betrug gem. § 263 StGB oder aber die Körperverletzung gem. § 223 StGB.
Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen hat vor allem dann Relevanz, wenn es einerseits um die Frage der Versuchsstrafbarkeit und andererseits um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung geht. Nach § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets, der Versuch eines Vergehens hingegen nur dann strafbar, wenn dies das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Ferner liegt bei einem Verbrechen ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, d.h. beim Vorwurf eines Verbrechens muss ein Verteidiger mitwirken. Bei der Klassifizierung bleiben jedoch gem. § 12 Abs. 3 StGB strafmildernde oder strafschärfende Bestimmungen für die Einteilung außer Betracht, d.h. sog. „Regelbeispiele“ spielen diesbezüglich keine Rolle, da die damit verbundene mögliche Strafrahmenverschiebung die Einordnung als Vergehen unberührt lässt.
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