LG Flensburg – Az.: I Qs 54/20 – Beschluss vom 11.02.2022 In dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Entschädigung nach dem StrEG hat das Landgericht Flensburg – I. Große Strafkammer – am 11. Februar 2022 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der ehemals Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 19.06.2020 wird zum Teil als unzulässig, im Übrigen als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die ehemals Beschuldigte. Gründe I. Das Landgericht Flensburg ist entgegen der Verfügung vom 05.01.2021 (BI. 296) für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der ehemals Beschuldigten zuständig. Eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer wäre nur dann gegeben, wenn nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung voraussichtlich entweder die Wirtschaftsstrafkammer als Gericht erster‘ Instanz oder aber eine kleine Wirtschaftsstrafkammer als Berufungsgericht tätig werden würde (MüKo/Schuster, GVG, 1. Auflage, § 74c, Rn. 9, zitiert nach beck-online). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Angesichts der Straferwartung von bis zu zwei Jahren wäre ohne die Einstellung in erster Instanz der Strafrichter am Amtsgericht zuständig gewesen, in zweiter Instanz als Berufungs-gericht die allgemeine kleine Strafkammer — denn die kleine Wirtschaftsstrafkammer ist nur für Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts zuständig, § 74c Abs. 1 GVG. Für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters besteht keine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, dies gilt auch für Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Strafrichters (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.01.2020, 1 Ws 30/20, zitiert nach juris). Unabhängig von der Frage, ob die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Flensburg für die Entscheidung über den Antrag der ehemals Beschuldigten überhaupt zuständig war – die Bestellung zum Ermittlungsrichter allein begründet eine solche Zuständigkeit jedenfalls nicht, abzustellen ist vielmehr auf die entsprechende Zuweisung im Geschäftsverteilungsplan (MüKo/Kunz, StPO, 1. Auflage, StrEG, § 9, Rn. 17, zitiert nach beck-online), die vorliegend nicht erfolgt ist — kann das Landgericht auch in der Sache entscheiden, denn Verstöße des Erstgerichts gegen die geschäftsplanmäßige oder funktionelle Zuständigkeit stehen einer solchen Sachentscheidung nicht entgegen (BeckOK/Cirener, StPO, 42. Edition, § 309, Rn. 15, zitiert nach beck-online), so dass das Beschwerdegericht auch dann selbst entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem (lediglich) nach dem Geschäftsplan unzuständigen Spruchkörper des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts getroffen worden ist (MüKo/Neuheuser, 1. Auflage, StPO, § 309, Rn. 33, zitiert nach beck-online). Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht Flensburg, § 9 Abs. 1 StrEG. Die sofortige Beschwerde der ehemals Beschuldigten vom 24.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 19.06.2020 (BI. 268) ist nur zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie in […]