Skip to content

Aufrechterhaltung Fahrverbot als Nebenstrafe trotz langer Verfahrensdauer

OLG Dresden – Az.: 2 OLG 22 Ss 195/21 – Beschluss vom 16.04.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07. Januar 2021 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hatte den Angeklagten am 09. Mai 2019 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt und ihm daneben für die Dauer von fünf Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Es hatte festgestellt, dass der Angeklagte am 31. Mai 2018 bei einem Ausparkversuch auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz des Baumarktes TOOM in Freital gegen 11.30 Uhr ein in einer gegenüberliegenden Parkbucht abgestelltes Auto beschädigt, an diesem Fahrzeug einen Sachschaden von etwa 1.500,- € verursacht und sich sodann ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen entfernt hatte, obwohl ihm bewusst war, einen möglicherweise nicht unbedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben.

In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden hat der Angeklagte seine form- und fristgerecht hiergegen eingelegte Berufung nachträglich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Urteil vom 07. Januar 2021 hat die Berufungskammer sodann unter Verwerfung der Berufung im Übrigen den Rechtsfolgenausspruch insoweit abgeändert, als sie die Dauer des Fahrverbots auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat verkürzte. An einer Erhöhung der Geldstrafe zu Lasten des Angeklagten durch Anpassung der einzelnen Tagessatzhöhe sah es sich – nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten verbessert hatten – wegen des Verschlechterungsverbots des § 331 StPO gehindert.

Mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen das Fahrverbot. Es habe so lange Zeit nach der abgeurteilten Tat seine Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren und müsse daher entfallen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem in Wesentlichen angeschlossen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Die den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit erfassende Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang vorläufig begründet.

1. Die Beschränkung der Revision allein auf die Frage des Fahrverbots ist unwirksam. Zwar war und ist gegen die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, weshalb die Berufungskammer zutreffend von dem sie bindenden amtsgerichtlich rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Entgegen der Intention des Rechtsmittelführers und der Generalstaatsanwaltschaft aber ist die weitere Einschränkung der Rechtsmittel allein auf das Fahrverbot unzulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2005 – Az.: 2 Ss 207/05 –, juris Rdnr. 9; Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979, Az.: 4 StR 210/79, = BGHSt 29, 58). Die Revision des Angeklagten erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auf das Berufungsurteil in seiner Gesamtheit.

Dies folgt aus der Funktion des Fahrverbots nach § 44 StGB als „echte“ Nebenstrafe. Es stellt eine repressive Besinnungsstrafe dar, die keine Maßnahme zur präventiven Gefahrenabwehr ist, und steht damit im Rahmen des Gesamtübels in untrennbarer Wechselwirkung mit der Hauptstrafe. Beide Sanktionen verfolgen gemeinsam einen überwiegend identischen Strafzweck, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll.

2. Der deshalb insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellte Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache allein des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann aber eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind, er gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle allerdings ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht deshalb die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – 4 StR 47/19, = NStZ-RR 2019, 339 m.w.N.).

b) Gemessen daran hat das vorliegende Berufungsurteil keinen Bestand. Die Revision führt aber nicht zum gänzlichen Wegfall des Fahrverbots, sondern hat lediglich vorläufig die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Durchführung der Berufungsverhandlung zur Folge, § 354 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Trotz der im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits einunddreißig Monate zurückliegenden Tat hat die Berufungskammer mit der Verhängung des Fahrverbots als Nebenstrafe entgegen der Ansicht des Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft nicht gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Revision zu der von ihr in Bezug genommenen Denkzettel- und Besinnungsfunktion der Nebenstrafe nicht.

Der Revisionsführer lässt – ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft – außer Acht, dass der Anwendungsbereich des Fahrverbots nach § 44 StGB mit der Gesetzesnovellierung 2017 wesentlich erweitert wurde (BT-DrS 18/11272, Seite 14 ff.), weshalb seine bis dahin allgemein anerkannte, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fahrverbot nach § 25 StVG zurückgehende Bedeutung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – Az.: 2 BvL 11/69 –, juris Rdnr. 15) an Gewicht verloren hat. Vielmehr wurde den Tatgerichten seit dem 24. August 2017 mit der Erweiterung des Anwendungsrahmens dieser Nebenstrafe ein „zielgenaueres“ (vgl. BT-DrS a.a.O., Seite 17) Mittel bereitgestellt, welches sowohl außerhalb von Verkehrsdelikten Anwendung finden kann als auch – in Kombination und Wechselwirkung mit der Hauptstrafe – eine besser dosierte Gesamtsanktion ermöglichen können soll (BT-DrS a.a.O.). Selbst in Fällen einer an sich angezeigten Freiheitsstrafe kann diese nun durch die Kombination von Geldstrafe und Fahrverbot ersetzt werden; auch kann eine anderenfalls gebotene Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch ein zusätzlich verhängtes Fahrverbot vermieden werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Vor diesem Hintergrund hat die Funktion der Nebenstrafe „Fahrverbot“ in ihrer Gewichtung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme an Bedeutung verloren. Vielmehr wurde die Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Juni 2004 – 2 Ss 112/04 –, juris Rdnr. 14 mit Verweis auf BT-DrS. IV/651, Seite 12) dieser „echten“ (Neben-)Strafe stärker betont (BT-DrS 18/11272, Seite 17). Daher lässt auch bei nachfolgendem Wohlverhalten des Betroffenen ein (bloßer) – durchaus auch langer – Zeitablauf zwischen Tat und Urteilsfällung die Nebenstrafe nicht per se unzulässig werden. Sie kann vielmehr weiterhin als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe bestehenden „Gesamtpakets Rechtsfolge“ eingebunden bleiben. Dies gilt in der Berufungsinstanz ohne Verstoß gegen § 331 StPO jedenfalls, wenn sie bereits erstinstanzlich verhängt worden war und sich – wie hier – das Berufungsgericht an einer Erhöhung der Hauptstrafe auf das nach seiner Ansicht angemessene Maß wegen des Verschlechterungsverbots nach § 331 StPO gehindert sieht.

c) Einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG bedarf es im Hinblick auf diese Frage nicht. Der Senat weicht – soweit ersichtlich – mit seiner Rechtsansicht zur neuen Gesetzeslage von keiner entgegenstehenden ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung ab.

Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 5 StR 439/01 – juris; OLG Hamm NZV 2004, 598; Beschluss vom 25. Mai 2005 – 2 Ss 207/05 –, juris; OLG Düsseldorf NZV 1993, 76; Beschluss vom 23. Juli 2013 – III-5 RVs 52/13 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2016 – 4 Ss 700/15 – juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 2 St OLG Ss 147/10 – juris) sind allesamt vor der Gesetzesnovellierung zum 24. August 2017 ergangen. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz im Oktober 2017 noch nach der Änderung entschieden hat (Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 1 OLG 6 Ss 159/17 – juris), betraf seine Entscheidung einen Sachverhalt aus dem Jahre 2015, welcher der alten Rechtslage unterfiel.

d) Die Strafzumessung der Berufungskammer im Einzelnen hält jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Soweit allerdings die Revision eine Auseinandersetzung der Berufungskammer mit der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots vermisst, greift dies für sich allein noch nicht durch. Zum einen hat dieser Gesichtspunkt – wie dargelegt – nicht mehr das ihm von der Revision beigemessene Gewicht; zu anderen erfordert auch § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht die Erörterung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte. Naheliegende Erwägungen allerdings müssen dagegen in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden. Daher hat der Tatrichter, dem allein die Strafzumessung obliegt, in den Gründen seines Urteils insbesondere deutlich zu machen, dass er sowohl die Wechselwirkung von Haupt- und Nebenstrafe bedacht und in seine Erwägungen eingestellt, als auch die Gesamtsanktion in ihrer Angemessenheit in den Blick genommen hat. Diesen letztgenannten Anforderungen wird das angefochtene Urteil auch in seiner Gesamtheit nicht mehr gerecht.

Zwar weicht die Gesamtsanktion des Berufungsurteils nicht schon derart weit von ihrer Bestimmung ab, gerechter Schuldausgleich zu sein, als dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liege. Das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit von Tat und Rechtsfolge wäre beachtet (vgl. KG Berlin, StV 2007, 35 [juris]). Der Senat kann aber anhand der Urteilsgründe wegen des Fehlens ausreichend tragfähiger Feststellungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fahrverbots für den Angeklagten und den sprachlichen Wendungen des Landgerichts weder zweifelsfrei ausschließen, dass der Berufungskammer bei der Bemessung ihrer Gesamtsanktion nicht doch ein Rechtsfehler unterlaufen ist, noch dass das angefochtene Urteil auf ihm beruht (§ 337 StPO); auch kann er deshalb keine eigene Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO treffen.

Denn auch wenn die Kammer formuliert [UA S. 4], an der Erhöhung der Geld-(Haupt)Strafe (durch Anpassung der Tagessatzhöhe) aufgrund des Verschlechterungsverbots nach § 331 StPO gehindert zu sein, ist ihre hiervon in den Gründen getrennt zur Nebenstrafe gebrauchte Wendung (“Die Kammer hatte …[ein Fahrverbot]… zu verhängen“ [UA S. 4, 5]) nicht eindeutig als (die erforderliche) Ermessenserwägung zur Findung einer von ihr als tat- und schuldangemessen erachteten Gesamtsanktion einzuordnen. Die apodiktisch gefasste Formulierung lässt vielmehr besorgen, dass der Kammer die Wechselwirkung von Haupt- und Nebenstrafe sowie die Gesamtsanktion in ihrer Angemessenheit aus dem Blick geraten war und sie sich statt dessen – ohne Ermessensspielraum – gehalten sah, das erstinstanzlich angeordnete Fahrverbot lediglich anzupassen.

III.

Die Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung und Entscheidung, in der auch über die Kosten dieser Revision zu befinden sein wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!