LG Koblenz – Az.: 10 Qs 30/21 – Beschluss vom 25.05.2021
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin F. S. – M. Straße – gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2021 wird abgelehnt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die R.-bank W. eG erstattete im September 2020 eine Geldwäscheverdachtsanzeige, weil auf dem Geschäftskonto der R.-C. GmbH nach vorherigem Antrag (vom 07.05.2020) 9.000,00 EUR sog. Corona-Soforthilfe eingingen (Auszahlung am 10.07.2020), die anschließenden Kontoabhebungen jedoch den Verdacht einer privaten Verwendung des Geldes nahelegten. Zusätzlich erstattete die I.- und S.-bank R.-P. unter dem 08.10.2020 ebenfalls Anzeige wegen dieses Vorganges. Alleingeschäftsführer der R.-C. GmbH ist der Beschuldigte.
Im Verlauf der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass das von der R.-C. GmbH betriebene Gewerbe (Vermietung, An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen) erst am 30.01.2020 bei der Gemeindeverwaltung A. zum 01.01.2018 angemeldet wurde und dass nach Mitteilung des F. S. – M. Straße – vom 03.03.2021 im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für 2018 und 2019 bei der Gesellschaft höhere Umsätze festgestellt worden seien als bislang in den Steuererklärungen angegeben, dass derzeit Steuerrückstände in Höhe von 201.599,32 EUR für die Jahre 2018 und 2019 noch ausstehen würden und dass auch eine steuerstrafrechtliche Beurteilung noch ausstehe. Weitere Erkenntnisse wurden von den s. F. unter Hinweis auf das Steuergeheimnis nicht mitgeteilt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2021 (Az.: 30 Gs 2683/21) wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz die Beschlagnahme der Steuer- und Steuerstrafverfahrensakten des F. S. betreffend den Beschuldigten bzw. die von ihm geführte R.-C. GmbH (vormals: C.-L. GmbH) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten ein Verdacht des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) bestehe und die Akten erforderlich seien, um Erkenntnisse über den Zeitpunkt und Umfang einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten vor der Antragstellung bezüglich der Corona-Soforthilfe zu fördern. Das Steuergeheimnis könne nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) AO zulässigerweise durchbrochen werden.
Mit seiner Beschwerde vom 28.04.2021, der das Amtsgericht unter dem 10.05.2021 nicht abgeholfen hat, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschlagnahmebeschluss vom 06.04.2021 und beantragt zudem die Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses nach § 307 Abs. 2 StPO. Sie führt aus, dass der angefochtene Beschluss bereits nicht den konkret Beschwerten erkennen lasse, da es ein „F. S.“ nicht gebe, sondern stattdessen das F. S. – M. Straße -, das F. S. – A. St. – und die Außenstelle V.. Der Beschlagnahmebeschluss sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, da das Steuergeheimnis entgegenstehe. Eine Offenbarung sei auch nicht durch § 31a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) AO gedeckt, weil eine Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln nicht von den Strafverfolgungsbehörden getroffen werde, was gleichermaßen auch für § 31a Abs. 1 Nr. 2 AO gelte. Es bestehe auch bei einem einfachen Subventionsbetrug kein nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zwingendes öffentliches Interesse, da hier keine besondere Begehungsweise oder ein großer Umfang des verursachten Schadens festzustellen sei. Letztendlich sei dies auch die Rechtsauffassung des Bundes und der Länder und nicht allein die der s. F..
Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 10.05.2021 im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens ausgeführt, dass das für § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bestehende zwingende öffentliche Interesse infolge der pandemiebedingten Subventionsvergabe offensichtlich sei und als bekannt vorausgesetzt werde. In Anbetracht des § 31a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) AO sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft auch für die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB zuständig sei und deswegen Rückforderungsentscheidungen auch von ihr getroffen würden. In formeller Hinsicht sei unerheblich, dass dieselbe Behörde – nämlich das F. S. – unter zwei Anschriften in der Stadt S. Dienstsitze unterhalte.
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2021 nach § 304 StPO ist zulässig.
Zutreffend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie beschwerdegefugt ist. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, begründet zwar in erster Linie ein subjektiv-öffentliches Recht des Steuerpflichtigen, während der im Besteuerungsverfahren tätige Amtsträger selbst nicht von dem Steuergeheimnis geschützt wird. Daneben dient die Vorschrift des § 30 AO aber auch der Aufgabe, eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen und schützt somit gleichzeitig öffentliche Interessen. Hiernach liegt das Steuergeheimnis auch im Interesse der Verwaltung (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 16.11.2020, Az.: 86 Qs 19/20, wistra 2021, 126 m.w.N.).
2.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht Koblenz hat in der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1 StPO zutreffend bejaht.
a.
Notwendiger und grundsätzlich hinreichender Anlass für den Erlass einer Beschlagnahmeanordnung ist der Anfangsverdacht einer Straftat (vgl. Greven in Karlsruher Komm. zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 94, Rn. 8). Der Anfangsverdacht, der noch keine genaue Tatkonkretisierung erfordert, muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit einer Tatbegehung ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2004, Az.: 2 BvR 766/03, NStZ-RR 2004, 143).
Nach dem damaligen Stand der Ermittlungen zur Zeit des Erlasses des Beschlagnahmebeschlusses bestand gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht dahingehend, dass er einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die für ihn vorteilhaft waren. Der Verdacht konkretisiert sich dahingehend, dass der Beschuldigte für die Fa. R.-C. GmbH bei der I.- und S.-bank R.-P., u.a. unter der unzutreffenden Angabe, dass sich das Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, die sog. Corona-Soforthilfe am 07.05.2020 beantragte und diese schließlich unter dem 10.07.2020 auch in Höhe von 9.000,00 EUR unberechtigt erhielt und er in der Folgezeit dieses Geld für sich verbrauchte.
Der Tatverdacht gründet sich auf die Kontoumsätze auf dem Konto-Nr. … der R.-bank W. eG der R.-C. GmbH, auf dem die Corona-Soforthilfe am 13.07.2020 gutgeschrieben wurde und den danach daraus ersichtlichen Abbuchungen, die keinen Zusammenhang zum Gewerbe der R.-C. GmbH erkennen lassen. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben des F. S. – M. Straße – vom 03.03.2021 der Verdacht, dass erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der R.-C. GmbH bereits vor dem 31.12.2019 bestanden, wenn für 2018 und 2019 Steuerrückstände in Höhe von über 200.000,00 EUR bestehen.
Diese Umstände begründeten somit einen auf Tatsachen gestützten Anfangsverdacht, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgeht.
b.
Die beschlagnahmten Gegenstände konnten zudem als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein i.S.d. § 94 Abs. 1 StPO.
Zur Untersuchung gehört jede Tätigkeit im Strafverfahren, die der Aufklärung des Tatbestandes oder sonst der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient. Vor diesem Hintergrund sind die Steuerverfahrens- und Steuerstrafverfahrensakten der s. F., die diese über die R.-C. GmbH führen, offensichtlich von Bedeutung, zumal sie Aufschluss über die Steuerrückstände und damit das zeitliche Bestehen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft geben können.
c.
Die angefochtene Beschlagnahmemaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass stets die am wenigsten einschneidende Maßnahme, wenn sie den mit der Sicherstellung verfolgten Zweck erfüllt, zu wählen ist (vgl. Greven in Karlsruher Komm. zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 94, Rn. 13 m.w.N.).
Diesen Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts.
Ein anderes und weniger einschneidendes Mittel anstelle der Beschlagnahme ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin auch nicht von sich aus zur Aktenherausgabe bereit war, stand der Staatsanwaltschaft auch kein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Verfügung, sodass die Beschlagnahme erforderlich ist. Der Erlass der Durchsuchungsanordnung war bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts zudem angemessen. Der Tatverdacht ergab sich, wie bereits dargelegt, aus den vorgenannten Umständen. Die Tat des Subventionsbetruges ist ferner nicht dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen, zumal es sich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021, Az.: 6 StR 137/21, zit. nach juris) im Fall des Subventionsbetruges bezüglich der sog. Corona-Soforthilfe um einen unbenannten besonders schweren Fall i.S.d. § 264 Abs. 2 StGB handeln kann, der damit bereits einen abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
d.
Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss genügt auch den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Durchsuchungsanordnung zu stellen sind (vgl. Greven in Karlsruher Komm. zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 98, Rn. 2).
Der Beschluss bezeichnet die Straftat, deren Begehung Anlass zu den Ermittlungen und der Maßnahmen gaben und enthält darüber hinaus eine knappe Tatsachenangabe über den Inhalt des Tatvorwurfs. Zudem bezieht sich die Beschlagnahme auf bestimmt bezeichnete Gegenstände, die sich aus Sicht der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich ergeben. Ferner ist der Zweck der Beschlagnahme genau bezeichnet.
Ebenso verhält es sich mit der Bezeichnung der Beschwerdeführerin und Adressatin des Beschlagnahmebeschlusses als „F. S..“ Zwar handelt es sich nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FinÄZVO S. bei den F. S. – M. Straße – und S. – A. St. – um zwei verschiedene s. F.. Jedoch richtet sich die Maßnahme ganz eindeutig und für jeden erkennbar gegen diejenige Behörde, die als Teil ihrer Bezeichnung „F. S.“ trägt und die hier in Rede stehenden Akten führt. Eine formelle Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebeschlusses lässt sich daraus keinesfalls ableiten.
e.
Letztendlich steht der Beschlagnahme auch kein Beschlagnahmeverbot entgegen. Auch wenn hier keine Sperrerklärung nach § 96 StPO vorliegt, gebietet § 30 Abs. 1 AO dem Amtsträger im Grundsatz die Wahrung des Steuergeheimnisses, was an sich zu einem Beschlagnahmeverbot von Steuerakten führt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1991, Az.: 3 Ws 552/90, BeckRS 1991, 119326). Vorliegend ist die Offenbarung jedoch nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO zulässig, sodass die Herausgabe der begehrten Steuerakten das Steuergeheimnis nicht verletzen würde.
Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO ist die Offenbarung oder Verwertung vom Steuergeheimnis geschützter Daten zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das namentlich gegeben ist, wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Hier handelt es sich bei dem zu verfolgenden Delikt des Subventionsbetruges um eine Wirtschaftsstraftat, was sich aus § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GVG ergibt. Zwar ist die Tat hier bei einem alleinigen Abstellen auf den Schaden in Höhe von 9.000,00 EUR nicht geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Jedoch liegt hier eine Begehungsweise vor, die diese Eignung aufweist. Wie bereits ausgeführt, kann gerade der Subventionsbetrug bezüglich der sog. Corona-Soforthilfe einen (unbenannten) besonders schwerer Fall begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2021, Az.: 6 StR 137/21, zit. nach juris). Dies hat der Bundesgerichtshof u.a. mit dem Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens in einer deutschlandweiten Notlage begründet. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Landgerichts Aachen (vgl. Beschluss vom 16.11.2020, Az.: 86 Qs 19/20, wistra 2021, 126), der sich die Kammer anschließt. Die Ausgestaltung des Soforthilfeverfahrens mit dem damit verbundenen (ganz erheblichen) Vertrauensvorschuss in die gesamte Bevölkerung in der Krisensituation und dessen Ausnutzung ist ohne weiteres zumindest geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Somit verstößt die Offenbarung bzw. Herausgabe der Akten nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) AO nicht gegen die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses aus § 30 Abs. 1 AO.
Zudem wäre eine Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse ebenfalls zulässig nach § 31a Abs. 1 Nr. 2 AO, da sie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mittel erforderlich ist. Soll eine Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln von der dafür zuständigen Behörde getroffen werden, hat die Finanzbehörde die ihr bekannten Informationen mitzuteilen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Zuständig sind alle Behörden und Gerichte, die für die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs zuständig sind und darüber hinaus können allen Behörden und Gerichten, die über Leistungen aus öffentlichen Mitteln entscheiden, Erkenntnisse übermittelt werden (vgl. Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 31a, Rn. 16). Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass sie – zwingend (ohne Ermessen) – neben der Strafverfolgung wegen des Verdachts nach § 264 Abs. 1, Abs. 2 StGB auch über die Einziehung des Tatertrages nach §§ 73 ff. StGB zu entscheiden bzw. Maßnahmen zu treffen hat. Bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB handelt es sich zwar nicht um den Rückgewähranspruch als solchen, sondern um einen quasi-bereicherungsrechtlichen Anspruch des Staates, der jedoch ganz eng mit diesem verbunden ist und letztendlich seiner Absicherung dient. Dies kommt nicht zuletzt in der Regelung des § 73e Abs. 1 StGB deutlich zum Ausdruck, wonach die Einziehung ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch auf Rückgewähr erloschen ist. Zudem knüpft bereits § 73 Abs. 1 StGB konkret an das aus der Tat Erlangte an, mithin an den Gegenstand, der vom Rückgewähranspruch der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erfasst wäre. Da dieser wegen seines Verbrauchs nicht mehr rückgabefähig ist, kann sich auch der originäre Rückabwicklungsanspruch nur in einen Bereicherungsanspruch umgewandelt haben, sodass ein wesentlicher struktureller Unterschied zur Einziehung nicht erkennbar ist. Infolge dieser engen Bindung an den Rückgewähranspruch und dem Umstand, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, ist eine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden für die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs im konkreten Fall gegeben. Folglich ist eine Offenbarung bzw. Herausgabe der Steuerakten auch nach § 31a Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Steuergeheimnis aus § 30 Abs. 1 AO dar.
Die Beschwerde hat mithin in der Sache keinen Erfolg.
Aus diesem Grund kam auch eine Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, sodass der Antrag abzulehnen war.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.