AG Sondershausen, Az.: 320 Js 51734/13 3 Ds, Beschluss vom 27.12.2016 1. Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. In Streit steht die Festsetzung der Reisekosten des Verteidigers nach Kanzleisitzverlegung von Sondershausen nach W… Der Verteidiger wurde dem Beschuldigten B… mit Beschluss vom 24.09.2013 beigeordnet. Zum Zeitpunkt des Beschlusses hatte der Verteidiger seinen Kanzleisitz in Sondershausen. Spätestens am 14.04.2014 hatte der Verteidiger seinen Kanzleisitz nach W… verlegt und ist in der Folge von dort zum Verhandlungstag am 08.10.2014, sowie zu einem Gespräch am 01.09.2014 mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt angereist. Die Anreise zur Justizvollzugsanstalt beantragte der Verteidiger zuvor beim bearbeitenden Richter, welche mit Verfügung vom 31.07.2014 „genehmigt“ wurde Bl. 227 d.A. Die Strecke zwischen der Kanzlei des Verteidigers und des Amtsgerichts Sondershausen beträgt 666 km. Die Strecke zwischen Kanzlei und der Justizvollzugsanstalt in welcher der Beschuldigte damals einsaß, beträgt 844 km. Der Verteidiger beantragte zuletzt Kosten in Höhe von 1.471,20 € festzusetzen, die sich wie folgt zusammensetzen: Grundgebühr 160,00 € Verfahrensgebühr 161,00 € Terminsgebühr 268,00 € Post u. Telek. 20,00 € Dokumentenpauschale 34,30 € Fahrtkosten zur JVA (844 km) 253,20 € Abwesenheitsgeld 8h 70,00 € Fahrtkosten zur HV (666 km) 199,80 € Abwesenheitsgeld 8h 70,00 € Mehrwertsteuer 234,90 € Gesamt 1.471,20 € Der Bezirksrevisor hielt demgegenüber nur die folgenden Kosten für entstanden: Grundgebühr 160,00 € Verfahrensgebühr 161,00 € Terminsgebühr 268,00 € Post u. Telek. 20,00 € Dokumentenpauschale 34,30 € Fahrtkosten zur JVA (300 km) 90,00 € Abwesenheitsgeld 40,00 € Fahrtkosten zur HV (0 km) – € Abwesenheitsgeld – € Mehrwertsteuer 146,93 € Gesamt 920,23 € Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.11.2014 setzte das Gericht die zu erstattenden Kosten auf 1.471,20 € fest, wogegen sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung vom 01.12.2014 wendet. II. Der Verteidiger hat Anspruch auf Erstattung von Kosten in festgesetzter Höhe von 1.471,20 €, § 45 RVG. Dabei sind hier streitgegenständlich lediglich die folgenden Positionen: Fahrtkosten zur JVA (844 km/300 km) 253,20 € / 90 € Abwesenheitsgeld (8h/ 4-8h) 70 € / 40 € Fahrtkosten zur HV (666 km / 0 km) 199,80 € / 0 € Abwesenheitsgeld (8h/0h) 70 € / 0 € Mehrwertsteuer 234,90 € / 146,93 € Die Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Danach kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags […]