Skip to content

BaföG-Leistung – Übertragung von Vermögenswerten an Verwandte

AG Gießen, Az.: 505 Ds 302 Js 29831/15, Urteil vom 22.02.2017

Die Angeklagte ist schuldig des Betruges in zwei Fällen. Gegen sie wird eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 35,– € festgesetzt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

Die am … in der … geborene Angeklagte ist ledig und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie studiert im 7. Semester Humanmedizin und erhält zurzeit 735,– BAföG im Monat. Als Aushilfe arbeitet sie nebenbei auf 400-Euro-Basis. Die Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest.

Am 22.08.2013 löste die Angeklagte ihr bei der Sparkasse … eG mit der Nummer … geführtes Konto auf und ließ sich das Guthaben in Höhe von 28.662,06 € in bar auszahlen. Hiervon zahlte die Angeklagte 3.662,06 € auf ein eigenes Konto mit der Nummer … bei der Sparkasse … eG ein und übergab den Restbetrag von 25.000 € darlehensweise an ihre Schwester.

BaföG-Leistung - Übertragung von Vermögenswerten an Verwandte
Symbolfoto: Motizova/Bigstock

4 Tage später, am 26.08.2013, füllte die Angeklagte ein Antragsformular auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aus und gab hierbei wahrheitswidrig an, dass ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung keine vermögenswerten Forderungen oder sonstigen Rechte zustehen würden. Insoweit bestätigte sie wie folgt „mir ist bekannt, dass Vermögenswerte auch dann meinem Vermögen zuzurechnen sind, wenn ich diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies ist der Fall, wenn ich im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder während der förderungsfähigen Ausbildung Teile meines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an meine Eltern oder andere Verwandte übertragen habe“ (Bl. 30 d.A.). Diesen von ihr unterzeichneten Antrag reichte sie beim Studentenwerk … ausweislich Eingangsstempel am 06.09.2013 (Bl. 33 d.A.) ein.

Mit Bescheid vom 20.12.2013 wurden der Angeklagten auf diesen Antrag hin Leistungen nach dem BAföG gewährt, die ihr bei Kenntnis des ursprünglich vorhandenen Vermögens nicht gewährt worden wären. Es entstand eine Überzahlung in Höhe von 8.040,– €.

Mit Folgeantrag vom 26.06.2014, welcher am 02.07.2014 beim Studentenwerk … einging, beantragte die Angeklagte erneut Ausbildungsförderung nach dem BAföG und gab wiederum wahrheitswidrig an, dass ihr keine Forderungen zustehen und verschwieg ihr vor Antragstellung vorhanden gewesenes Vermögen. Auch insoweit unterschrieb die Angeklagte den Passus, dass ihr bekannt ist, dass Vermögenswerte auch dann ihrem Vermögen zuzurechnen sind, wenn sie diese rechtsmissbräuchlich übertragen hat (Bl. 36 d.A.). Der Angeklagten wurden daraufhin weiterhin Leistungen im Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 in Höhe von insgesamt 6.030,– € gewährt, auf die .sie, wie sie wusste, keinen Anspruch hatte.

Nachdem im Datenabgleich vom 12.03.2015 das Bundesamt der Finanzen dem Studentenwerk … mitgeteilt hatte, dass der Angeklagten für einen Freistellungsauftrag die Freistellungssumme in Höhe von 275,– € gewährt wurde (Bl. 105 d.A.) forderte das Studentenwerk die Angeklagte mit Schreiben vom 16.03.2015 (Bl. 105 d.A.) auf, ihr gesamtes Kapitalvermögen zum Antragstellungszeitpunkt bis zum 05.04.2015 darzulegen und nachzuweisen. Dem kam die Angeklagte nach. Mit Schreiben vom 15.04.2015 (Bl. 111 d.A.) gab die Angeklagte dem Studentenwerk … gegenüber an, die 25.000,– € der Schwester überlassen zu haben, da es diese für eine Verlobungsfeier und Hochzeit mit über 300 bzw. 1.500 Gästen verwenden wollte. Am 26.08.2015 erstattete die Angeklagte die Überzahlungen dem Studentenwerk zurück.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie den, aufgrund entsprechenden Beweisantrages der Verteidigung, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich die Anträge auf Ausbildungsförderung, Bl. 85-89, Bl. 30-33, die Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung, Bl. 107 sowie das Anschreiben der Angeklagten an das Studentenwerk …, Bl. 111 d. A., fest.

Die Angeklagte ließ sich über ihren Verteidiger dahingehend ein, angenommen zu haben, dass ihrer Schwester überlassene Darlehen bei Antragstellung nicht angeben zu müssen. Das Geld habe nicht mehr ihrem Vermögen zugeschrieben werden können.

Die Einlassung ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Angeklagten war bei der jeweiligen Antragstellung bekannt, dass ihrem anzugebenden Vermögen auch solche Vermögenswerte zuzurechnen sind, die rechtsmissbräuchlich übertragen wurden. Dies wusste die Angeklagte insbesondere aufgrund des von ihr unterzeichneten Passus in dem es heißt: „Mir ist bekannt, dass Vermögenswerte auch dann meinem Vermögen zuzurechnen sind, wenn ich diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies ist der Fall, wenn ich im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder während der förderungsfähigen Ausbildung Teile meines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an meine Eltern oder andere Verwandte übertragen habe“ (Bl. 30 d. A.).

Die Angeklagte ist intellektuell sehr gut in der Lage, die Anforderungen, welche an die Ausfüllung des Bewilligungsantrages gestellt werden, zu erfassen und umzusetzen. Die Übertragung eines ganz erheblichen Vermögenswertes kurz vor Stellung eines Antrages auf Ausbildungsförderung auf die Schwester war für die Angeklagte unschwer als Beiseiteschaffen von Vermögen zwecks Erlangung von ihr eigentlich nicht zustehenden öffentlicher Leistungen erkennbar.

Sie hat sich nach alledem des Betruges gemäß § 263 StGB in 2 Fällen schuldig gemacht.Das Gericht sieht es als erforderlich an, insbesondere im Hinblick auf den hohen Schaden, den die Angeklagte angerichtet hat, eine Geldstrafe von jeweils 90 Tagessätzen auch unter Berücksichtigung ihrer geständigen Einlassung und des Umstandes, dass sie den Schaden mittlerweile wiedergutgemacht hat, festzusetzen.

Hieraus war gemäß § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu bilden.Die Angeklagte erhält zurzeit 735,– € BAföG im Monat sowie 400,– € als Aushilfe, verfügt mithin über 1135,– € monatlich, die voll anrechenbar sind, so dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 35,– € festzusetzen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!