LG Hamburg, Az.: 603 Qs 43/17, Beschluss vom 07.02.2017
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2017 und 17.10.2016 (Az.: 248a Gs 210/16) aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
Gründe
Mit Beschluss vom 17.10.2016 hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a StPO dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Unter dem 14.11.2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss aufzuheben und den zur Akte gereichten Führerschein an den Beschuldigten zurückzugeben, da der Nachweis seiner Fahrereigenschaft nicht geführt werden könne. Mit Beschluss vom 30.01.2017 hat das Amtsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt und begründet, warum ein dringender Tatverdacht für eine Straftat nach § 315 c StGB gegeben sei. Gegen die Ablehnung ihres Antrags richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 01.02.2017.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Unabhängig von einer sachlichen Prüfung ist der Amtsrichter im Ermittlungsverfahren verpflichtet, einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung eines nach § 111a StPO ergangenen Beschlusses nachzukommen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 120 Abs. 3 S. 1 StPO, wonach der Ermittlungsrichter – vor Erhebung der Anklage – einen Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufzuheben hat. Wie in jenem Fall ausdrücklich geregelt, gilt auch im Fall der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Ermittlungsverfahren die Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft. Einen Beschluss nach § 111 a StPO kann das Gericht ebenfalls nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit haben, die Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung nach § 111 a StPO zu erwirken (so auch LR-Hauck, § 111a, Rn. 49 m.w.N.). Soweit teilweise eine Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters bejaht wird (vgl. – ohne Begründung – Meyer-Goßner § 111a Rn. 14, AG Münster MDR 72, 166), berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Abschluss der Ermittlungen jederzeit die Möglichkeit hat, das Verfahren einzustellen und keine Anklage zu erheben, in welchem Fall der Beschluss nach § 111a StPO umgehend – und ohne richterliche Prüfungskompetenz – aufzuheben wäre.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 Abs. 2 S.2 StPO.