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Pflichtverteidigervergütung nach einer Kanzleisitzverlegung

AG Sondershausen, Az.: 320 Js 51734/13 3 Ds, Beschluss vom 27.12.2016

1. Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

In Streit steht die Festsetzung der Reisekosten des Verteidigers nach Kanzleisitzverlegung von Sondershausen nach W…

Pflichtverteidigervergütung nach einer Kanzleisitzverlegung
Symbolfoto: N.Forenza/Bigstock

Der Verteidiger wurde dem Beschuldigten B… mit Beschluss vom 24.09.2013 beigeordnet. Zum Zeitpunkt des Beschlusses hatte der Verteidiger seinen Kanzleisitz in Sondershausen. Spätestens am 14.04.2014 hatte der Verteidiger seinen Kanzleisitz nach W… verlegt und ist in der Folge von dort zum Verhandlungstag am 08.10.2014, sowie zu einem Gespräch am 01.09.2014 mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt angereist. Die Anreise zur Justizvollzugsanstalt beantragte der Verteidiger zuvor beim bearbeitenden Richter, welche mit Verfügung vom 31.07.2014 „genehmigt“ wurde Bl. 227 d.A.

Die Strecke zwischen der Kanzlei des Verteidigers und des Amtsgerichts Sondershausen beträgt 666 km. Die Strecke zwischen Kanzlei und der Justizvollzugsanstalt in welcher der Beschuldigte damals einsaß, beträgt 844 km.

Der Verteidiger beantragte zuletzt Kosten in Höhe von 1.471,20 € festzusetzen, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • Grundgebühr 160,00 €
  • Verfahrensgebühr 161,00 €
  • Terminsgebühr 268,00 €
  • Post u. Telek. 20,00 €
  • Dokumentenpauschale 34,30 €
  • Fahrtkosten zur JVA (844 km) 253,20 €
  • Abwesenheitsgeld 8h 70,00 €
  • Fahrtkosten zur HV (666 km) 199,80 €
  • Abwesenheitsgeld 8h 70,00 €
  • Mehrwertsteuer 234,90 €
  • Gesamt 1.471,20 €
  • Der Bezirksrevisor hielt demgegenüber nur die folgenden Kosten für entstanden:
  • Grundgebühr 160,00 €
  • Verfahrensgebühr 161,00 €
  • Terminsgebühr 268,00 €
  • Post u. Telek. 20,00 €
  • Dokumentenpauschale 34,30 €
  • Fahrtkosten zur JVA (300 km) 90,00 €
  • Abwesenheitsgeld 40,00 €
  • Fahrtkosten zur HV (0 km) – €
  • Abwesenheitsgeld – €
  • Mehrwertsteuer 146,93 €

Gesamt 920,23 €

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.11.2014 setzte das Gericht die zu erstattenden Kosten auf 1.471,20 € fest, wogegen sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung vom 01.12.2014 wendet.

II.

Der Verteidiger hat Anspruch auf Erstattung von Kosten in festgesetzter Höhe von 1.471,20 €, § 45 RVG.

Dabei sind hier streitgegenständlich lediglich die folgenden Positionen:

  • Fahrtkosten zur JVA (844 km/300 km) 253,20 € / 90 €
  • Abwesenheitsgeld (8h/ 4-8h) 70 € / 40 €
  • Fahrtkosten zur HV (666 km / 0 km) 199,80 € / 0 €
  • Abwesenheitsgeld (8h/0h) 70 € / 0 €
  • Mehrwertsteuer 234,90 € / 146,93 €

Die Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Danach kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

Es fehlt schon an einem Auftrag, der vom Verteidiger hätte fortgeführt werden können. Dabei meint Auftrag dem Wortlaut nach nicht den Auftrag des § 662 BGB. Der Auftragsbegriff ist vielmehr gesondert aus dem RVG zu entnehmen und wird weitgehend dem Auftragsbegriff des BGB entsprechen, aber auch den Dienst- und Werkvertrag umfassen. Würde man annehmen, der Auftrag in Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG meine nur den zivilrechtlichen Auftrag aus § 662 BGB, würde eine Anwendung auf den beigeordneten Rechtsanwalt ohnehin ausscheiden, da es dem Rechtsanwalt, anders als bei § 662 BGB nicht freisteht, die Beiordnung nach § 140 StPO abzulehnen. Daher kann hier kein Auftragsvertrag zustande kommen. Außerdem ist dem Auftrag aus § 662 BGB eine Vergütung fremd.

Das RVG unterscheidet jedenfalls zwischen Aufträgen von Mandanten und der Bestellung oder Beiordnung durch die Gerichte, § 45 RVG. Wäre das anders, würde man also unter den Auftragsbegriff auch die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO verstehen, bedürfte es der Regelung in § 45 RVG nicht in dieser Form. Der Anspruch des Rechtsanwaltes gegen die (jeweilige) Staatskasse würde sich dann aus den zivilrechtlichen Vorschriften ergeben.

Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift folgt, dass die Vorbemerkung zu Teil 7 lediglich das privatrechtliche Auftragsverhältnis im weiteren Sinne zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Blick hat, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Bestellung oder Beiordnung. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Absatzes 1 zur Vorbemerkung 7, in dem auf Vorschriften des BGB ausdrücklich Bezug genommen wird (AG Tiergarten, Beschluss vom 06. September 2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10) –, juris)

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es schließlich den Mandanten des Rechtsanwalts vor höheren Gebühren zu schützen, die er zuvor nicht kalkulieren konnte. Ohne Vorbemerkung 7 Abs 3 S. 2 VV RVG wäre es denkbar, dass der Rechtsanwalt seine Kanzlei am Tag nach der Mandatsaufnahme verlegt und der Mandant dann die höheren Reisekosten zu tragen hätte.

Diesen Gedanken könnte man auf den ersten Blick auch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers übertragen. Der Angeklagte, der am Ende des Verfahrens verurteilt wird, hat ebenfalls die Kosten des Verteidigers zu tragen und müsste dementsprechend vor überraschenden Kanzleisitzverlegungen geschützt werden.

Im Ergebnis kann das jedoch nicht überzeugen, da ein erheblicher Unterschied zwischen dem Pflichtverteidiger und dem freiwillig gewählten Rechtsanwalt besteht. Letzterer ist trotz der Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG nicht gehalten, das Mandat nach der Sitzverlegung fortzusetzen. Vielmehr kann er das Mandat jederzeit nach § 627 BGB kündigen und so den überschießenden Reisekosten, die er wegen der Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG nicht ersetzt verlangen kann, entgehen. Auf der anderen Seite wird auch der Mandant nicht durch Kosten überrascht, da es ihm freisteht, eine Kostentragung mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren oder einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Dem nach §§ 140, 141 StPO bestellten Verteidiger steht jedoch kein Kündigungsrecht nach § 627 BGB zu. Er wäre daher verpflichtet, bei Anwendung der Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG, die überschießenden Reisekosten zu tragen.

Eine direkte Anwendung scheidet damit mangels Auftrag der vom Verteidiger nach Sitzverlegung fortgeführt werden könnte, aus.

Aber auch eine analoge Anwendung der Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG kommt nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu dem Grundsatz, dass der Rechtsanwalt den Ersatz der entstandenen Aufwendungen nach Teil 7 unter Bezugnahme auf Vorschriften des BGB verlangen kann, Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG. Ist schon die Analogiefähigkeit einer Ausnahmevorschrift selbst problematisch, hier aber wohl gegeben, fehlt es letztlich jedenfalls an der vergleichbaren Interessenlage.

Das Verhältnis des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwaltes zum Staat ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, während das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ein zivilrechtliches Verhältnis ist. Die Unterschiede zeigen sich gerade in den Vorschriften über die Begründung und Beendigung der Verhältnisse. Beim zivilrechtlichen Mandat (regelmäßig ein Dienstvertrag) ist sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant frei hinsichtlich der Begründung und, wie § 627 BGB zeigt, der Beendigung.

Der Pflichtverteidiger ist hingegen an die Bestellung grundsätzlich gebunden. Eine Entbindung ist nur in Ausnahmefällen möglich und ausdrücklich nur für den Fall des § 143 StPO vorgesehen. Darüber hinaus ist eine Entbindung nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Das damit letztendlich der Beschuldigte statt des Pflichtverteidigers die Reisekosten infolge der Kanzleisitzverlegung zu tragen hat, ist auch nicht unbillig. Das Strafverfahren kennt ohnehin weitere ähnliche Konstellationen, in denen der Beschuldigte das Kostenrisiko nicht beherrschen kann, wovon der unerwartete Folgetermin zur Hauptverhandlung nur einen Fall darstellt.

Es ist aber auch nicht einzusehen, warum der gesetzlich vorleistungspflichtige Staat das Risiko der Reisekosten nach Kanzleisitzverlegung auf den Rechtsanwalt soll abwälzen können, wenn der Rechtsanwalt kaum eine Möglichkeit hat, die Bestellung nach § 141 StPO abzuwehren. Selbst am Tag vor der Kanzleisitzverlegung könnte eine Verteidigerbestellung erfolgen und damit die Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG auslösen.

Letztlich erübrigt sich damit auch der vom Landgericht Mühlhausen (Az. 3 Qs 122/15 zu 320 Js 46185/12) in der Entscheidung vom 03.08.2015 angenommene Wertungswiderspruch zu § 142 StPO.

Das Gericht merkt darüber hinaus an, dass dem Rechtsanwalt bei Anwendung der Vorbemerkung 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG auf den Fall jedenfalls die Kosten für die Fahrt zur Justizvollzugsanstalt zu ersetzen wären, da hier eine Zusicherung (Bl. 227 d.A.) des Gerichts nach § 38 VwVfG analog zur Übernahme der Reisekosten vorlag (vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG § 38 Rn. 5). Dass der Verteidiger die Zusicherung nicht in schriftlicher Form erhalten hat, steht der analogen Anwendung des § 38 VwVfG – bei dem es sich um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt – indes nicht entgegen, da dieser lediglich die Schriftlichkeit der Zusicherung zum Zwecke des Schutzes der Behörde vor übereilten Zusagen gewährleisten soll. Verschriftlicht die Behörde, oder hier das Gericht, die Zusage, ist die Schriftform auch dann gewahrt, wenn das Ergebnis dem Betroffenen, wie hier, nur mündlich mitgeteilt wurde.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.

Die Beschwerde war gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung, die aus der vom Landgericht Mühlhausen abweichenden Rechtsansicht im Beschluss vom 03.08.2015 Az. 3 Qs 122/15 zu 320 Js 46185/12 folgt, zuzulassen.

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