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„Nachschieben“ eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren

LG Nürnberg-Fürth, Az.: 18 Qs 3/18, Beschluss vom 21.02.2019

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Fürth vom 03.01.2018, Az. 441 Cs 955 Js 162978/17, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Strafbefehl vom 21.11.2017 (Az. 441 Cs 955 Js 162978/17) verhängte das Amtsgericht Fürth gegen den Verurteilten W. wegen Betrugs in neun Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Ein Beschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO (nachfolgend: Bewährungsbeschluss) erging zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Strafbefehl wurde am 15.12.2017 rechtskräftig.

"Nachschieben“ eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren
Symbolfoto: Marko Aliaksandr/Bigstock

Am 03.01.2018 erließ das Amtsgericht nachträglich einen Bewährungsbeschluss, mit dem es die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls festsetzte, den Verurteilten anwies, während der Bewährungszeit jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, und ihm auferlegte, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von 12.024,00 € an das Jobcenter der Stadt Fürth zu zahlen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.01.2018 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das Nachholen der Entscheidung gesetzwidrig sei. Es dürfe bloß die Bewährungszeit auf das Mindestmaß von zwei Jahren festgesetzt werden, die Erteilung von Weisungen oder Auflagen sei unzulässig.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat unter dem 02.02.2018 angeregt, der Beschwerde abzuhelfen.

Mit Beschluss vom 06.02.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr die Verwerfung des Rechtsmittels.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache – vorläufig – vollen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Bewährungsbeschlusses, über dessen Ausgestaltung das Amtsgericht nach Anhörung des Verurteilten neu zu entscheiden haben wird.

1.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht im Bewährungsbeschluss vom 03.01.2018 nachträglich eine Auflage im Sinne des § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB verhängt. Gegen die sonstige Ausgestaltung der Bewährung durch den Beschluss sind keine grundsätzlichen Bedenken anzumelden.

a)

Der nachträgliche Erlass eines Bewährungsbeschlusses ist – anders als mit der Beschwerde reklamiert – in der hier maßgeblichen prozessualen Situation nicht schlechthin unzulässig.

Der Erlass eines Bewährungsbeschlusses wird von § 268a Abs. 1 StPO vorgeschrieben. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Beschluss zugleich mit dem Urteil verkündet wird (§ 268a Abs. 1 Halbsatz 2 StPO). Auf das Strafbefehlsverfahren übertragen bedeutet dies, dass der Bewährungsbeschluss zugleich mit dem Strafbefehl zu erlassen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 407 Rn. 22 a.E.).

Die Beschwerdekammer hält es für zulässig und geboten, dass dann, wenn bei Erlass eines Strafbefehls der gleichzeitige Erlass eines Bewährungsbeschlusses versehentlich unterblieben ist, der vom Gesetz geforderte Beschluss noch nachträglich ergeht.

Ob ein Bewährungsbeschluss nachträglich erlassen werden darf, ist umstritten. Für das „klassisch“ ablaufende Strafverfahren (mit Hauptverhandlung und Urteilsverkündung) – auf das sich die meisten einschlägigen Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur beziehen – reichen die unterschiedlichen Sichtweisen von der Bejahung einer praktisch uneingeschränkten Nachholbarkeit von Anordnungen (in entsprechender Anwendung des § 453 StPO) bis hin zu einer Verneinung jeglichen Spielraums jenseits einer bloß deklaratorischen Feststellung des Laufs der Mindestbewährungszeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 2; BeckOK-StPO/Peglau, § 268a Rn. 6; MüKo-StPO/Nestler, 1. Auflage, § 453 Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 268a Rn. 22; jeweils m.w.N.). Die Gegner einer Nachholbarkeit argumentieren dabei regelmäßig mit dem „unlösbaren inneren Zusammenhang“ von Urteil und Bewährungsbeschluss, der zerrissen werde, weil die im Bürowege ergehende Entscheidung über die Ausgestaltung der Bewährung häufig gerade nicht in der Gerichtsbesetzung – mit Schöffen – getroffen werde, die zuvor bei der Urteilsberatung und -findung aufgrund bestimmter konkreter Erwägungen und Erwartungen die positive Aussetzungsentscheidung verantwortet hat.

Jedenfalls für das Strafbefehlsverfahren – und mit der nachstehend noch anzusprechenden Beschränkung – schließt sich die Kammer (in Abgrenzung zu den vom Verteidiger herangezogenen Beschlüssen des LG Mönchengladbach vom 27.11.2013 – 24 Qs 210/13 -, NStZ-RR 2014, 284, und des LG Freiburg vom 15.08.1994 – II Qs 85/94 -, StV 1994, 534) den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2007 – 32 Ss 86/07 -, BeckRs 2007, 12338), die mit Blick auf Sinn und Zweck einer Strafaussetzung zur Bewährung die Auffassung vertreten, dass der offensichtliche Fehler, als der sich das Unterlassen einer sofortigen Beschlussfassung nach § 268a Abs. 1 StPO darstellt, im Nachhinein korrigiert werden könne und müsse. Der Umstand, dass die Ausgestaltung der Bewährungszeit durch einen Bewährungsbeschluss sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der Resozialisierung des Angeklagten gilt – und im Übrigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben wird -, ist in diesem Zusammenhang von übergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass mit dem Unterlassen (einer rechtzeitigen Beschlussfassung) als solchem kein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen wird, denn das klar gesetzwidrige Fehlen eines Bewährungsbeschlusses steht nicht dem Fall gleich, in dem ein Gericht ausdrücklich einen Bewährungsbeschluss fasst, der die Bewährungszeit mit der Mindestdauer bemisst und keine Weisungen oder Auflagen festsetzt. Und schließlich spielen zumindest im Strafbefehlsverfahren die angesprochenen Einwände keine Rolle, die die vermeintliche Untrennbarkeit der Entscheidungen auf eine strukturell unterschiedliche Gerichtsbesetzung inner- und außerhalb der Hauptverhandlung und auf die Nicht-Rekonstruierbarkeit des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten beim Fällen des Urteils zurückführen.

b)

Auch im konkreten Fall begegnen die (nachträglich erfolgte) Festsetzung der Bewährungszeit auf drei Jahre und die (nachträglich erteilte) Weisung zur Anzeige von Wohnungswechseln nach Aktenlage keinen Bedenken; eine Auflage zur Leistung von Schadenswiedergutmachung durfte hingegen nicht mehr „nachgeschoben“ werden.

Es ist nicht zu verkennen, dass die Überlegungen eines Angeklagten dazu, ob er gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen sollte, der die Verurteilung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe ausspricht, regelmäßig in Ansehung und Abwägung aller im Raum stehenden Rechtsfolgen angestellt werden. Gerade die Aussicht, bei der Ausgestaltung der Bewährung „glimpflich“ davonzukommen, mag ihn vielleicht im Ergebnis dazu zu bewegen, die Verurteilung hinzunehmen und damit – was nur im Strafbefehlsverfahren möglich ist – von vornherein auf die Überprüfung seiner Schuld in einer Hauptverhandlung zu verzichten. Dieser Umstand legt es nahe, auch Gesichtspunkte des „fair trial“ angemessen zu berücksichtigen. Auch wenn der – in der hier interessierenden Konstellation zwingend verteidigte (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO) – Angeklagte nicht umfassend schutzwürdig ist (weil der Strafbefehl auf einem „summarischen“ Verfahren beruht, das per Einspruch offen gehalten werden kann), darf er nicht die eigentliche Verantwortung für einen der Justiz zuzurechnenden Fehler tragen. Lässt er den Strafbefehl rechtskräftig werden, dann muss er zumindest vor einer Entscheidung geschützt bleiben, die die Bewährung nachträglich – immer vorausgesetzt: ohne Änderung der Umstände – in einer Weise ausgestaltet, die ihn in einem über das „Übliche“ hinausgehenden und damit überraschenden Ausmaß belastet.

In Ansehung dieses Maßstabs kann sich der Verurteilte nach Aktenlage nicht mit Erfolg gegen die Festsetzung der Bewährungszeit auf drei Jahre (§ 56a Abs. 1 StGB) und gegen die erteilte Weisung zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels (§ 56c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) wenden. In beiden Punkten spielt es keine Rolle, dass das gesetzlich zulässige Minimum (Bewährungszeit zwei Jahre, vollständiges Absehen von Weisungen) überschritten ist. Entscheidend ist, dass das Gericht hier den gängigen Standard zur Anwendung gebracht hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welchen Anlass der Verurteilte gehabt haben sollte, auf die Festsetzung einer unterdurchschnittlich kurzen Bewährungszeit oder darauf zu vertrauen, dem bewährungsführenden Gericht – im Gegensatz zu nahezu allen anderen Probanden – keine Rechenschaft über seine Erreichbarkeit schuldig zu sein. Der Verurteilte hat die insoweit wahrlich nicht überraschend belastende Ausgestaltung der Bewährung grundsätzlich hinzunehmen.

Mit Blick auf den Gedanken des „fair trial“ fällt die Abwägung jedoch anders aus, wenn es um die nachträgliche Verhängung von Auflagen im Sinne des § 56b StGB geht:

Während Weisungen nach §§ 56c, 56d StGB, mögen sie sich auch belastend auswirken, eine ggf. unverzichtbare spezialpräventive Zielsetzung haben, dienen Auflagen nach § 56b StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht; sie sind als strafähnliche Maßnahmen einzustufen, bei denen der repressive Charakter im Vordergrund steht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 56b Rn. 2). Das Wissen um die Verhängung oder Nicht-Verhängung einer solchen strafähnlichen Folge wird – anders als etwaige Vorstellungen zur Dauer der Bewährungszeit und zu einer drohenden Meldepflicht – regelmäßig die Entscheidung beeinflussen, ob ein Betroffener einen Strafbefehl mit dem darin ausgesprochenen repressiven „Gesamtpaket“ akzeptiert. Zugleich ist es so, dass in der Praxis immer wieder einmal Bewährungsentscheidungen ergehen, bei denen bewusst von der Verhängung einer Auflage abgesehen wird, etwa unter Berücksichtigung einer bereits im Vorfeld geleisteten Schadenswiedergutmachung oder einer sonstigen nachhaltigen Belastung, die mit der Strafverfolgung bereits einherging (z.B. Untersuchungshaft). Bei unterbliebener Verhängung einer Auflage muss sich dem (verteidigten) Betroffenen deshalb, anders als insbesondere bei fehlender Festsetzung der Bewährungszeit, keineswegs von vornherein eine „Lückenhaftigkeit“ der gerichtlichen Entscheidung aufdrängen.

Vor diesem Hintergrund durfte dem Verurteilten die in Rede stehende Auflage der Schadenswiedergutmachung (§ 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht nachträglich erteilt werden.

Besondere Umstände, deren Vorliegen geeignet sein könnte, den Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes auszuschalten, sind hier nicht ersichtlich. Gerichtliche Ausführungen zur Strafzumessung, die – was im Einzelfall geschehen mag – die Bewährungsentscheidung unmittelbar im Urteil (auch) mit der Verhängung einer bestimmten Auflage begründen, scheiden im Falle eines rechtskräftig werdenden Strafbefehls als möglicher Anknüpfungspunkt von vornherein aus. Ein Vertrauensschutz wäre freilich auch dann zu verneinen, wenn sich – was hier aber nicht der Fall ist – aus dem sonstigen Akteninhalt hinreichend klar ergeben würde, dass die Staatsanwaltschaft die Erledigung im Strafbefehlswege mit dem Verteidiger umfassend, und zwar unter Einschluss der zu beantragenden Bewährungsauflage, im Vorfeld „abgestimmt“ hatte.

Vorliegend finden sich zwar Belege dafür, dass es Kontakte der Beteiligten gegeben hat, in denen Fragen des Verfahrensabschlusses thematisiert wurden. Ein Schriftsatz des Verteidigers nimmt Bezug auf „Telefonate“ mit der zuständigen Staatsanwältin, in deren Abschlussverfügung zuletzt vermerkt ist, dass der Verteidiger sein „Einverständnis“ mit einer „Entscheidung im Strafbefehlswege … auch in der beantragten Höhe“ erklärt habe. Einen Vermerk gemäß § 160b Satz 2 StPO, der Aufschluss über den konkreten Inhalt der Gespräche hätte geben können, enthält die Akte jedoch nicht. Zudem ist der (vollständig) zitierte Vermerk seinerseits wenig aussagekräftig; er enthält keinen greifbaren Hinweis darauf, dass es bei der „Höhe“ um mehr als den eigentlichen Strafausspruch gegangen sein könnte. Und schließlich hat die Staatsanwaltschaft auch anlässlich der Beschwerdevorlage keinen Anlass gesehen, im Nachhinein ein widersprüchliches Verhalten des Verurteilten hinsichtlich einer „abgesprochenen“ Bewährungsauflage zu rügen.

2.

Die Beschwerdekammer sieht sich allerdings an einer abschließenden Entscheidung verfahrensrechtlich gehindert, weil eine mündliche Anhörung des Verurteilten geboten ist.

Dogmatisch stützt sich die Anerkennung der Möglichkeit des nachträglichen Erlasses eines Bewährungsbeschlusses, wie oben angesprochen, auf eine entsprechende Anwendung des § 453 StPO. Der Erlass einer „klassischen“ nachträglichen Entscheidung im Sinne des § 56e StGB, die den ursprünglich ergangenen Bewährungsbeschluss abändert, darf gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StGB erst nach Anhörung des Betroffenen ergehen. Diese Voraussetzung muss erst recht gelten, wenn in einem das ursprünglich Versäumte nachholenden Beschluss erstmalig bestimmte Anordnungen über die Ausgestaltung der Bewährung erlassen werden sollen; die analoge Anwendung hat die Verfahrensregel des § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO mit einzuschließen.

In der hier gegebenen Fallkonstellation wird der Verstoß gegen die Anhörungspflicht – anders als im Regelfall – nicht allein schon dadurch geheilt, dass der Verurteilte im Beschwerdeverfahren nachträglich die Gelegenheit zur Äußerung hatte. Es war (und ist) vielmehr ausnahmsweise eine mündliche Anhörung geboten. Zwar schreibt das Gesetz eine mündliche Anhörung eigentlich nur für den Fall vor, dass die nachträgliche Entscheidung den (möglichen) Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen betrifft (§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO) und die Anhörung auch tatsächlich weitere Aufklärung verspricht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 7). Vorliegend darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht den Bewährungsbeschluss erließ, aufgrund des Ablaufs der Einspruchsfrist nicht mehr die Möglichkeit hatte, die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erzwingen, in der er persönlich zu seinen Lebensumständen hätte vortragen können, um zu versuchen, Einfluss auf die Ausgestaltung der Bewährung zu nehmen. Diese ihm „unverschuldet“ genommene Möglichkeit muss dem Verurteilten nachträglich eingeräumt werden.

Im Ergebnis ist die Sache zur Nachholung der Anhörung und zur abschließenden Entscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird. Hintergrund ist, dass eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 05.05.1995 – StB 15/95 -, NStZ 1995, 610; KG, Beschluss vom 11.12.1998 – 5 Ws 672/98 -, NJW 1999, 1797; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 8). Die Anhörung braucht – da die nachträgliche Verhängung einer Auflage im Sinne des § 56b StGB, wie ausgeführt, hier ausscheidet – nur die Fragen der Dauer der Bewährungszeit und der Erteilung von Weisungen zum Gegenstand zu haben, da auch die Entscheidung selbst sich nur zu diesen Fragen verhalten kann und muss.

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