Skip to content

Untersuchungshaft – Wann besteht Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr?

LG Frankfurt, Az.: 24 Qs 1/17, Beschluss vom 06.03.2017

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2016 (Az. 7461 Js 208925/16 – 931 Gs) dahingehend abgeändert, dass in den Fällen 1 bis 56 dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschuldigte zu tragen.

Gründe

I.

Am 7. Oktober 2016 erließ der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts der (gemeinschaftlich begangenen) Hinterziehung von Bauabzugssteuer in 56 Fällen, der Hinterziehung von Umsatzsteuer in weiteren 49 Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 97 Fällen mit der Maßgabe, dass die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO) bestehen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Januar 2017 eingelegte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung gegen Auflagen beantragt wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am …. 2017 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Untersuchungshaft – Wann besteht Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr?
Symbolfoto: custody/Bigstock

1. Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht der täterschaftlich begangenen Hinterziehung von Umsatzsteuern (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, 25 Abs. 1 StGB) in 49 Fällen (Fälle Nr. 57 – 105 des Haftbefehls), begangen in der Zeit vom 10. April 2010 bis zum 10. August 2015, sowie der (tateinheitlichen) Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§§ 266a Abs. 1und 2, 25 Abs. 1 StGB) in 97 Fällen (Fälle 106 – 202), begangen in der Zeit von März 2010 bis Dezember 2015. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass der Beschuldigte als eingetragener bzw. faktischer Geschäftsführer der ‚C GmbH (Fälle 57 bis 70), der ‚F Bauconsulting GmbH (Fälle 71 bis 92) und der ‚W Baumanagement GmbH (Fälle 93 bis 105) die steuerlichen Pflichten der Gesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 und 3 UStG in Verbindung mit § 149 Abs. 2 AO vorsätzlich nicht erfüllt und hierdurch einen Hinterziehungsschaden von über 2,3 Millionen Euro verursacht hat. Ferner ist der Beschuldigte dringend verdächtig, als eingetragener bzw. faktischer Geschäftsführer der ‚C GmbH (Fälle 106 bis 131), der ‚F Bauconsulting GmbH (Fälle 132 bis 161), der ‚W Baumanagement GmbH (Fälle 162 bis 197) und der ‚W Building Management GmbH‘ (Fälle 198 bis 202) als Arbeitgeber vorsätzlich entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Gesellschaften (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nicht oder nicht in voller Höhe an die Einzugsstellen abgeführt und hierdurch einen Beitragsschaden in Höhe von über/mindestens 5,7 Millionen Euro verursacht zu haben.

Schließlich ist der Beschuldigte nach dem derzeitigen Ermittlungsstand dringend verdächtig, in der Zeit zwischen dem 10. November 2011 und dem 10. Oktober 2015 den Mitbeschuldigten N-A, L und I zu deren täterschaftlich begangener Hinterziehung von Bauabzugssteuer in 56 Fällen (Fälle 1 bis 56) mit einem Hinterziehungsbetrag von annähernd 1,2 Millionen Euro Beihilfe geleistet zu haben (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 48ff. EStG, 27 StGB). Ein dringender Tatverdacht wegen einer täterschaftlichen Begehung hätte vorausgesetzt, dass der Beschuldigte als eingetragener Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der im Haftbefehl als Empfänger der Bauleistung genannten Gesellschaften verantwortlich gewesen wäre. Da das nicht der Fall ist, kommt eine Verantwortlichkeit allenfalls als faktischer Geschäftsführer in Betracht, wofür derzeit keine Anhaltspunkte vorliegen. Zwar war der Beschuldigte nach den Ermittlungen an einigen der Gesellschaften unmittelbar oder über andere Gesellschaften mittelbar als Gesellschafter beteiligt und hatte teilweise Kontoverfügungsvollmachten. Dies reicht jedoch zur Annahme einer faktischen Geschäftsführerschaft nicht aus.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in dem Haftbefehl aufgeführten Beweismitteln sowie ergänzend aus

  • den Angaben des Mitbeschuldigten L in seinen Vernehmungen vom 16., 17. und 24. Januar 2017 nebst Anlagen (HA Bd. XXII Bl. 4734 – 4878),
  • den Angaben der Zeugen P (HA Bd. XXIII Bl. 4932ff.), M (HA Bd. XV Bl. 3322ff.), MA MA (HA Bd. XIX Bl. 4077ff.)
  • den Berichten über die am 11. Oktober 2016 nach den §§ 102 und 103 StPO erfolgten Durchsuchungen (HA Bd. XV Bl. 3260ff., Bd. XVI Bl. 3336ff.),
  • den Berichten und Vermerken der Steuerfahndung und der Kriminalpolizei Frankfurt am Main über die Auswertung der sichergestellten Asservate (HA Bd. XIX Bl. 4029ff., 4047ff., 4054ff.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Eine solche liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Diese Gefahr muss sich bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar, aber nicht notwendig zwingend, aus bestimmten Tatsachen ableiten lassen (KK-StPO/Graf 7. Auflage 2013 StPO § 112 Rz. 16, … mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Dabei sind auch die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen bei der Prüfung der Fluchtgefahr mit zu berücksichtigen. Zwar kann alleine die Erwartung einer hohen Strafe, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Annahme einer Fluchtgefahr nicht begründen. Die Straferwartung ist aber regelmäßig dann relevant, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche die Fluchtgefahr begründen (KG StV 1995, 383 und 1998, 207; OLG Köln StV 1997, 642 u. 2000, 628; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 188 = StV 2001, 115 m. Anm. Deckers; OLG Bremen StV 1995, 85; OLG Düsseldorf StV 1991, 305), wobei die Anforderungen an diese zusätzlichen Umstände umso geringer sind, je höher die Straferwartung ausfällt (KK-StPO/Graf aaO Rz. … mit weiteren Nachweisen).

a) Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Wohn(sitz)verhältnisse des Beschuldigten selbst bei der gebotenen zurückhaltenden Betrachtung als ungeklärt anzusehen sind. Bei der im Melderegister als Wohnsitz verzeichneten Anschrift L… handelt es sich nach den polizeilichen Ermittlungen, wie sie in dem Vermerk vom 13. Oktober 2016 (HA Bd. XVI Bl. 3424f.) dokumentiert sind, offensichtlich um eine Briefkastenadresse und damit um einen Scheinwohnsitz. Festgenommen wurde der Beschuldigte in der Wohnung seiner Lebensgefährtin M J wo er die Nacht verbracht hatte. Diese Wohnung gehört nicht dem Beschuldigten und ist auch nicht von ihm angemietet, sondern steht nach Aussage der Zeugin J in ihrem Eigentum (HA Bd. XVI Bl. 3428ff. <3434>). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich dort im Sinne eines festen Wohnsitzes dauerhaft aufhält, konnten durch die eingesetzten Polizeibeamten nicht festgestellt werden. Vielmehr erlaubt der Umstand, dass bis auf einige wenige Kleidungsstücke, zwei Ordnern mit schriftlichen Unterlagen, einem Mobiltelefon sowie einem mit Schlüsseln, EC-Karten, Mobiltelefonen nebst Zubehör und Unterlagen gefüllten Rucksack und einer Herrenhandtasche keine Gegenstände aufgefunden wurden, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, die Annahme, dass er sich allenfalls sporadisch in der Wohnung aufhält. Unabhängig davon verfügt der Beschuldigte in Frankfurt am Main über eine den Ermittlungsbehörden erst im Rahmen von Observationsmaßnahmen bekannt gewordene hochwertige Mietwohnung in der …allee … in Frankfurt am Main, deren Klingelschild mit seinem Namen beschriftet war, und die nach den polizeilichen Feststellungen vollumfänglich eingerichtet und ausgestattet, aktuell jedoch nicht bewohnt wurde (Hauptakte Band XVI Blatt 3471f.). Letzteres lässt darauf schließen, dass der Beschuldigte die Wohnung zumindest zeitweise als konspirativen Unterschlupf nutzte (oder anderen zur Verfügung stellte).

b) Die Kammer hat berücksichtigt, dass der – kinderlose und ledige – Beschuldigte durch seine im Inland ansässigen Eltern sowie weitere Verwandte und seine Lebensgefährtin familiäre bzw. soziale Bindungen hat, die in gewissem Umfang fluchthemmende Wirkungen entfalten könnten. Dieser Umstand allein vermag jedoch die Fluchtgefahr schon deshalb nicht auszuschließen, weil der Beschwerdeführer selbst vorträgt, dass die Restfamilie sich in Bosnien-Herzegowina aufhält, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Bedarfsfall dort Aufnahme finden könnte, zumal er entsprechende serbokroatische Sprachkenntnisse hat.

c) Zu bedenken war des Weiteren, dass der Beschuldigte nach den bisherigen polizeilichen Feststellungen seinen (gehobenen) Lebensstandard ausschließlich durch seine (illegale) Tätigkeit innerhalb bzw. für die Tätergruppe finanziert hat. Diese Erwerbsmöglichkeit ist nunmehr weggefallen, so dass der Beschuldigte faktisch arbeitslos ist und angesichts der laufenden Ermittlungen prognostisch nur schwerlich einen Arbeitsplatz finden dürfte, der als (weitere) soziale Bindung Berücksichtigung finden könnte. Unabhängig davon wird sich der Beschuldigte im Verurteilungsfall erheblichen Regressforderungen der Finanzverwaltung sowie der Sozialversicherungsträger ausgesetzt sehen, was für sich betrachtet ebenfalls einen Fluchtanreiz darstellt.

d) Schließlich war zu würdigen, dass gegen den Beschuldigten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Verstoßes gegen das AMG eingeleitet wurden. Grundlage hierfür war das Auffinden von 29 Gramm einer kokainhaltiger Substanz in der Wohnung …allee … (Hauptakte Band XVI Blatt 3472) sowie acht Ampullen ‚Testosteron Depot 250 mg‘ in einem dem Beschuldigten zuzuordnenden Schreibtisch in den von der Tätergruppe genutzten Geschäftsräumen …straße … (Hauptakte Band XX Blatt 4322).

e) Bei einer Würdigung der vorgenannten Gesichtspunkte kommt der zusätzlich zu berücksichtigenden Straferwartung somit erhebliches Gewicht zu. Bei der nach dem jetzigen Ermittlungsstand naturgemäß nur vorläufig möglichen Bewertung wird im Falle eines Schuldspruchs die Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen in den 49 Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer die bandenmäßige Begehung (§ 370 Abs. Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) sowie angesichts der erheblichen Schadenssummen in den Fällen 60, 63, 67, 70, 74, 75, 81, 90, 95, 96, 97, 99 und 104 ferner das Regelbeispiel des großen Ausmaßes (§ 370 Abs. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) zu berücksichtigen haben. Letzteres gilt entsprechend für die 56 Fälle der Beihilfe zur Hinterziehung von Bauabzugssteuer, wobei hier angesichts der Schadenssummen lediglich in den Fällen 2 und 39 das Merkmal des großen Ausmaßes objektiv verwirklicht ist. Hinzukommen 97 Fälle der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt mit einer Schadenssumme im mittleren siebenstelligen Bereich, die angesichts der Einzelbeträge zwar nicht durchgängig, aber jedenfalls ganz überwiegend ebenfalls die Verhängung von Freiheitsstrafen nahelegen dürfte.

Zusammenfassend hat der Beschuldigte daher mit der Verhängung einer ganz erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, was in Verbindung mit den dargestellten Anhaltspunkten im Ergebnis dafür spricht, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem Strafverfahren entziehen wird. Die Kammer hat gleichwohl pflichtgemäß geprüft, ob eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO in Betracht kommt, sieht hierfür jedoch angesichts der deutlich überwiegenden, für eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände keine Veranlassung.

3. Darüber hinaus ist auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO gegeben. Dieser Haftgrund besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde durch bestimmte Handlungen in unlauterer Weise auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlungen der Wahrheit erschweren (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Auflage § 112 Rz. 26 mit weiteren Nachweisen). Die sich aus dem Verhalten des Beschuldigten, seinen Beziehungen und Lebensumständen ergebenden bestimmten Tatsachen müssen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Allerdings reicht die nur abstrakte Befürchtung, der Beschuldigte werde deshalb auf Beweismittel einwirken, weil bereits die von ihm begangenen Delikte quasi immanent das Element der Verdunkelung voraussetzen, für sich betrachtet nicht aus. Erforderlich sind vielmehr regelmäßig besondere Umstände, die sich aus den konkreten Tat(en) ergeben müssen (OLG Frankfurt am Main NStZ 1997, 200ff. ).

a) Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen Verleitung zur Falschaussage und damit wegen eines Delikts vorverurteilt ist, welches seiner Natur nach auf Irreführung angelegt ist, und auch im Übrigen sein Verhalten deutliche Anhaltspunkte für bewusste und gewollte Verschleierungsmaßnahmen zeigt. So konnte im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter aufgezeichnet werden, in welchem er darlegt, dass er ein auf den Namen der Mutter lautendes Bankschließfach benötigt, um Wertsachen und Urkunden zu hinterlegen und für den Fall der Pfändung vor dem Zugriff durch mögliche Gläubiger, insbesondere die Finanzverwaltung, zu schützen (Telefonat vom 5. Januar 2016, 19.54 Uhr, Nebenakte Finanzermittlungen (NAFE) Bd. I Register ‚S‘ Trennblatt ‚Bafin Bank‘ Bl. 1f. pdf-Seite 524f.). Dabei äußert sich der Beschuldigte wie folgt:

„Guck Mal, wenn ich das Schließfach nehme, ich kann es auf mich nehmen, aber stell dir mal vor ich habe … etwas bei der Firma, oder beim Finanzamt ungeklärt, die sagen ich muss es bezahlen und ich bezahle es nicht, die sind aber Wichser, die machen sofort eine Pfändung, die sehen dass ich bei der … ein Konto habe, rufen sofort die … an und fragen, ob ich ein Schließfach habe, die denken ich habe viel Geld, die nehmen alles und beschlagnahmen es, bis es sich nicht aufgeklärt hat.

Deshalb habe ich dich gefragt, ob wir es auf dich machen, ich gebe dir die Uhr, warum? Die würden mein Schließfach aufmachen, die Unterlagen nehmen, die Uhr nehmen bis es nicht geklärt ist, die zu überzeugen ist schon eine Sache, die sind wie Hyänen.“

Tatsächlich mietete die Mutter am 11. Januar 2016 auf ihren Namen ein Schließfach bei der Frankfurter … an.

b) Des Weiteren trat der Beschuldigte im Rechtsverkehr unter falschem Namen auf, indem er sich am 12. September 2014 bei einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Frankfurter … als „Herr M“ ausgab, und versuchte, mittels Telefonbanking auf ein Konto zuzugreifen, für welches er nicht verfügungsberechtigt war (Vermerk vom 21. September 2016, HA Bd. XIV Bl. 2968). Ferner nutzte er nach den polizeilichen Ermittlungen gefälschte Lohnnachweise, um das von ihm genutzte Kraftfahrzeug finanzieren zu können und verwendete im Rahmen von Fahrzeugkontrollen in zwei Fällen andere Personen ausgestellte Führerscheine (Ermittlungsbericht vom 23. Juni 2016, HA Bd. III Bl. 685ff. < 741 Ziffer 3.3.5 >). Zudem veranlasste er im Juni 2016, dass Räume der Liegenschaft xxx kurzfristig als Büro ausgestattet werden, um den Prüfern des Finanzamts im Rahmen einer für den nächsten Tag angekündigten Umsatzsteuersonderpüfung bei der zum Firmengeflecht der Tätergruppe gehörenden ‚M GmbH‘ einen – tatsächlich so nicht existierenden – Geschäftssitz vorzutäuschen (Vermerk vom 9. Juni 2016 nebst Anlagen, HA Bd. III Bl. 661f., 664-668). Außerdem ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen P vom 29. November 2016 (HA Bd. XXIII Bl. 4932, 4941), dass der Beschuldigte offenbar auch willens und in der Lage war, im Bedarfsfall Personen – hier einen für die Tätergruppe tätigen Vermittler einer Immobile im Zusammenhang mit einer Provisionsforderung – einzuschüchtern.

c) Weitere Anhaltspunkte, die für eine Verdunkelungsgefahr sprechen, ergeben sich aus der Sicherstellung von Gegenständen im Rahmen der am 11. Oktober 2016 durchgeführten Durchsuchung der dem Beschuldigten zuzuordnenden Räumlichkeiten. So wurde in der vom Beschuldigten angemieteten Wohnung …allee … ein sogenannter „Jammer“ aufgefunden (Vermerk vom 11. Oktober 2016, HA Bd. XVIII Bl. 3471 < 3472 >). Bei einem solchen Gerät handelt es sich um einen Störsender, mit dessen Hilfe der einwandfreie Empfang eines Funksignals, beispielsweise im Bereich des Mobilfunks oder eines GPS-basierten Systems, technisch erschwert oder unmöglich gemacht werden kann. Ferner wurde in einem von dem Beschuldigten angemieteten Lagerraum in der … Straße … ein griechisches Ausweisdokument, ausgestellt auf die Personalien D D, geboren am …1977 in Kastorias (Griechenland) aufgefunden, in welchem sich ein Lichtbild des Mitbeschuldigten M-A befand (Vermerk vom 31. Oktober 2016, HA Bd. XVIII Bl. 3955ff. < 3972 >; Bd. XVIII Bl. 4000ff. < 4003 >).

d) Nicht unerhebliches Gewicht kommt schließlich vor dem Hintergrund dieser für eine Verdunkelungsgefahr sprechenden Anhaltspunkte auch den – ergänzend zu berücksichtigenden – konkreten Umständen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zu. Soweit ihm die täterschaftliche Hinterziehung von Umsatzsteuer und die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt vorgeworfen wird, ist die ganz überwiegende Zahl dieser Taten dadurch gekennzeichnet, dass die Geschäfte der von dem Beschuldigten faktisch beherrschten Gesellschaften nach außen durch einen Strohmann geführt wurden, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Zudem erbrachten die Ermittlungen Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungs- und Rechnungswege anhand nachträglich erstellter Rechnungen und durchgeführter Überweisungen verfälscht bzw. angepasst wurden (Vermerk vom 31. Oktober 2016, HA Bd. XVIII Bl. 3969). So wurden im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung Gespräche des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten M-A aufgezeichnet, in denen die Beteiligten vereinbarten, dass anstatt der tatsächlich entstandenen Kosten deutlich höhere Rechnungsbeträge ausgewiesen werden sollen, und der Beschuldigte diese Absprache durch entsprechende Anweisung an den Rechnungssteller umsetzt (Vermerk vom 29. September 2016, HA Bd. XIV Bl. 2972).

e) Die nach alledem bestehende abstrakte Verdunkelungsgefahr durch den Beschuldigten besteht nach wie vor auch konkret, da sich aus den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung ergibt, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und – unter anderem – weitere Zeugenvernehmungen bevorstehen.

4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bislang noch keine vollständige Akteneinsicht in das unter dem Aktenzeichen 7330 Js 203629/13 geführte Ermittlungsverfahren gewährt hat, den Bestand des Haftbefehls zu gefährden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 (2 BvR 777/94 – im Folgenden zitiert nach juris) verweist, verkennt er, dass diese Entscheidung ein umfassendes Akteneinsichtsrecht regelmäßig nur auf diejenigen Aktenteile erstreckt, welche die für die Haftentscheidung maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel enthalten (Rz. 17). Diesen Vorgaben hat die Staatsanwaltschaft vorliegend Rechnung getragen, indem sie dem Verteidiger am 12. Oktober 2016 einen Datenträger mit den vollständigen Akten des vorliegenden Verfahrens überlassen hat. Letzteres ergibt sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2016 (HA Bd. XX Bl. 4420), mit welchem er ergänzende Akteneinsicht in die nach dem 11. Oktober 2016 entstandenen Aktenteile beantragt hat. Auch diese Aktenteile hat der Verteidiger durch die Kammer in Form eines Datenträgers mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich erhalten. Damit liegen der Verteidigung diejenigen Aktenteile vor, die nach Aktenlage Grundlage für den Erlass des angegriffenen Haftbefehls waren und dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main vorlagen bzw. der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass sämtliche Durchsuchungsanordnungen in dem Ermittlungsverfahren 7330 Js 203629/13 ergangen sind (Seite 3 der Beschwerdebegründung), vermag die Kammer das nicht nachzuvollziehen. Ausweislich der vorliegenden Akten ergingen die Durchsuchungsanordnungen (HA Bd. XII Bl. 2430 – 2678, Bd. XIII Bl. 2683 – 2805), ebenso wie die erlassenen Arrestanordnungen (HA Bd. XIII Bl. 2807 – 2863) und Haftbefehle (HA Bd. XIII Bl. 2865 – 2923), ausschließlich unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens und wurden auch entsprechend vollstreckt.

5. Angesichts des Umfangs der vorliegend in Rede stehenden Straftaten und der unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens im Verurteilungsfall zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe ist die Aufrechterhaltung des Haftbefehls auch verhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!