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Wohnungsdurchsuchung: Sicherstellung und Beschlagnahme eines elektronischen Speichermediums

LG Dessau-Roßlau, Az.: 2 Qs 236/16, Beschluss vom 03.01.2017

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.10.2016 (Aktz.: 12 Gs 46/16 – 181 Js 22085/16) aufgehoben, soweit darin bereits die Beschlagnahme des bei der Durchsuchung sichergestellten Handys Samsung S6 angeordnet wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Beschuldigten zurückgewiesen.

Gründe

Wohnungsdurchsuchung: Sicherstellung und Beschlagnahme eines elektronischen Speichermediums
Symbolfoto: wittayayut/Bigstock

Durch den vorgenannten Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten, seiner Person sowie der ihm gehörenden Sachen und Kraftfahrzeuge gemäß §§ 102, 105 StPO mit der Begründung angeordnet, dass zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung eines Beweismittels, nämlich eines goldfarbenen Handys Samsung S6 (Tel.Nr. …) führen wird. Des Weiteren wurde die Beschlagnahme des Handys für den Fall des Auffindens angeordnet.

Die Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten wurde am 28.10.2016 in dessen Gegenwart durch die Polizei durchgeführt. Es wurde das gesuchte Handy sichergestellt. Die Herausgabe erfolgte freiwillig, Widerspruch wurde nicht eingelegt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.11.2016 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.10.2016 mit der Begründung ein, dass dem Verteidiger bisher keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Am 13.12.2016 wurden dem Verteidiger die Akten übersandt. Auch nach der Einsichtnahme in die Akten erfolgte keine weitere Begründung der Beschwerde.

Durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist zulässig. Es ist zwar eine prozessuale Überholung dadurch eingetreten, dass die Durchsuchung bereits durchgeführt wurde, so dass in Ermangelung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer die zugrunde liegenden Durchsuchungshandlungen grundsätzlich der Anfechtung entzogen wären. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt jedoch die Beschwerde nach Art. 19 Abs.4 GG auch bei durch Zeitablauf erledigten Durchsuchungen zulässig.

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung hat jedoch in der Sache keinen . Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.10.2016 ist insoweit nicht zu beanstanden.

Nach § 102 StPO kann bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Tatverdacht im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Es genügt, dass auf Grund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Durchsuchung vor. Nach dem damaligen Stand der polizeilichen Ermittlungen bestanden und bestehen auch weiterhin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176,176a Abs.2 Nr.1 ‘ StGB schuldig gemacht hat. Zur näheren Begründung der ihm vorgeworfene Straftat sowie die den Tatverdacht begründenden Beweismittel wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.10.2016 Bezug genommen. Der dort dargestellte Sachverhalt, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, genügt den Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss. Insbesondere wurden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten sowie das gesuchte Beweismittel konkret bezeichnet.

Die Sicherstellung des gesuchten Handys im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten war ebenfalls rechtmäßig, da aus den Angaben der Zeugin … konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit dem gesuchten Handy mehrfach Nachrichten an die Zeugin gesandt und sie aufgefordert haben soll, erneut in seine Wohnung zu kommen.

Soweit dagegen im. Beschluss bereits die Beschlagnahme des Handys angeordnet wurde, konnte diese Anordnung keinen Bestand haben.

Werden im Rahmen einer Durchsuchung Geräte aufgefunden, die als elektronisches Speichermedium dienen, so sind sie zunächst nach § 110 StPO durchzusehen und auszulesen, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, welche beweiserheblichen Daten sich auf dem elektronischen Speichermedium befinden. Ist, wie vorliegend, eine derartige Auswertung nicht sogleich an Ort und Stelle möglich, so . können diese Geräte zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung vorübergehend sichergestellt werden. Die Sicherstellung der elektronischen Speichermedien stellt jedoch noch keine Beschlagnahme dar, sondern ist gemäß § 110 StPO noch Teil der Durchsuchung. Erst dann, wenn die Beweisgeeignetheit bzw. die mögliche Einziehung der sichergestellten Gegenstände nach der Auswertung bejaht werden kann, ist eine Beschlagnahmeanordnung zu treffen. Somit war aufgrund der noch nicht erfolgten Auswertung des im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Handys für eine Beschlagnahmeanordnung gegenwärtig noch kein Raum.

Eine Herausgabe des sichergestellten Handys kommt aufgrund der noch durchzuführenden Auswertung derzeit noch nicht in Betracht. Hinsichtlich der bisherigen Dauer der Auswertung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch noch gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO. Eine Anwendung des § 473 Abs.4 StPO kam wegen des geringen Teilerfolgs, der zudem nicht zu einer Herausgabe des sichergestellten Beweismittels geführt hat, nicht in Betracht.

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