ÜbersichtGefährliche Körperverletzung: Faustschlag eines Amateurboxers und die juristische DebatteDie Vorgeschichte des FallesDie Entscheidung des Landgerichts BerlinRevisionen und ihre BegründungenDas endgültige Urteil des KG BerlinDas vorliegende UrteilGründe Gefährliche Körperverletzung: Faustschlag eines Amateurboxers und die juristische Debatte In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem KG Berlin verhandelt wurde, stand ein Amateurboxer im Mittelpunkt einer juristischen Auseinandersetzung. Es ging um die Frage, ob ein Faustschlag, den er einem Mitgefangenen versetzte, als gefährliche Körperverletzung eingestuft werden sollte. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 24 – 25/23 – 161 Ss 56/23 >>> Die Vorgeschichte des Falles Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Amateurboxer zuvor wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Laut den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte in einem Fitnessraum der JVA M. einen harten Gegenstand, möglicherweise eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe, gegen den linken Wangenbereich eines Mitgefangenen geworfen. Dies führte zu schweren Verletzungen beim Opfer, einschließlich einer Kieferfraktur und einer Zahnfraktur, die eine operative Behandlung erforderten. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin In der Berufung vor dem Landgericht Berlin wurde der Angeklagte jedoch nur wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug, wie die Hantelscheibe, verwendet hatte. Stattdessen wurde festgestellt, dass der Angeklagte das Opfer mit einem kräftigen Faustschlag getroffen hatte, wobei er seine Fähigkeiten als Amateurboxer nutzte. Es wurde auch in Erwägung gezogen, dass das Opfer möglicherweise auf eine am Boden liegende Hantelscheibe gefallen war, was zu den Verletzungen beigetragen haben könnte. Revisionen und ihre Begründungen Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berlin legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Während der Angeklagte allgemeine Einwände gegen das Urteil erhob, argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte wegen einer nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt werden sollte. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass die Feststellungen des Urteils eine solche Verurteilung stützen würden. Das endgültige Urteil des KG Berlin Das KG Berlin entschied, dass beide Revisionen erfolglos waren. Es wurde festgestellt, dass die Revision des Angeklagten keine Rechtsfehler aufdeckte, die ihm hätten schaden können. Ebenso wurde die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, da das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler zugunsten des Angeklagten aufwies. Das Gericht stellte fest, dass die Handlungen des Angeklagten zwar als einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB gewertet werden könnten, aber nicht als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das […]