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Akteneinsichtsrechtsbeschränkung durch Schwärzung von Zeugennamen

 

AG Kiel – Az.: 38 OWi 1/19 – Beschluss vom 09.06.2020

wird auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass die hier vorgenommene Beschränkung der Akteneinsicht rechtswidrig war.

Gründe

Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OwiG zulässig und auch in der Sache begründet, da es für die hier vorgenommene Beschränkung der Akteneinsicht keine Rechtsgrundlage gibt. Dem Verteidiger steht nach § 147 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OwiG grundsätzlich ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. § § 147 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OwiG statuiert eine Ausnahme für den Fall, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Dann kann Akteneinsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann. Dies warf hier nicht der Fall. Woraus sich eine Gefährdung des Untersuchungszweckes hätte ergeben solle, ist nicht ersichtlich. Die Namen potentieller Zeugen dürfen nicht geschwärzt werden. Dass in der hier vorliegenden Konstellation sämtliche Versammlungsteilnehmer potentielle Zeugen für die Frage, ob überhaupt eine (Spontan)Versammlung in Rede stand und ob eine Auflösung ausgesprochen wurde, ist offenkundig.

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