Gefährliche Körperverletzung: Faustschlag eines Amateurboxers und die juristische Debatte
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem KG Berlin verhandelt wurde, stand ein Amateurboxer im Mittelpunkt einer juristischen Auseinandersetzung. Es ging um die Frage, ob ein Faustschlag, den er einem Mitgefangenen versetzte, als gefährliche Körperverletzung eingestuft werden sollte.
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Übersicht
Die Vorgeschichte des Falles
Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Amateurboxer zuvor wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Laut den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte in einem Fitnessraum der JVA M. einen harten Gegenstand, möglicherweise eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe, gegen den linken Wangenbereich eines Mitgefangenen geworfen. Dies führte zu schweren Verletzungen beim Opfer, einschließlich einer Kieferfraktur und einer Zahnfraktur, die eine operative Behandlung erforderten.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin
In der Berufung vor dem Landgericht Berlin wurde der Angeklagte jedoch nur wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug, wie die Hantelscheibe, verwendet hatte. Stattdessen wurde festgestellt, dass der Angeklagte das Opfer mit einem kräftigen Faustschlag getroffen hatte, wobei er seine Fähigkeiten als Amateurboxer nutzte. Es wurde auch in Erwägung gezogen, dass das Opfer möglicherweise auf eine am Boden liegende Hantelscheibe gefallen war, was zu den Verletzungen beigetragen haben könnte.
Revisionen und ihre Begründungen
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berlin legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Während der Angeklagte allgemeine Einwände gegen das Urteil erhob, argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte wegen einer nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt werden sollte. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass die Feststellungen des Urteils eine solche Verurteilung stützen würden.
Das endgültige Urteil des KG Berlin
Das KG Berlin entschied, dass beide Revisionen erfolglos waren. Es wurde festgestellt, dass die Revision des Angeklagten keine Rechtsfehler aufdeckte, die ihm hätten schaden können. Ebenso wurde die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, da das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler zugunsten des Angeklagten aufwies. Das Gericht stellte fest, dass die Handlungen des Angeklagten zwar als einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB gewertet werden könnten, aber nicht als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 ORs 24 – 25/23 – 161 Ss 56/23 – Urteil vom 01.06.2023
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2023 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in einem Fitnessraum der JVA M. einen in eine Textilie eingeschlagenen harten Gegenstand, möglicherweise eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe, gegen den linken Wangenbereich des Mitgefangenen A. geschleudert, wodurch dieser einen Kieferwinkel- und eine Zahnfraktur erlitt, welche die operative Einsetzung einer Platte erforderlich machte. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht diesen nur wegen (‚einfacher‘ vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Vom Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. In den Urteilsgründen heißt es:
„Als der Angeklagte kurz darauf auf Höhe des – sodann links von ihm befindlichen – Zeugen A. angekommen war, versetzte er diesem in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust einen kräftigen Schlag gegen den linken Unterkiefer, wobei er seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten nutzte. Infolge der Schlagwirkung ging der Zeuge A. zu Boden. Es ist nicht auszuschließen, dass er dabei mit seinem Kopf im Bereich des linken Unterkiefers auf eine am Boden liegende Metallhantelscheibe seines Trainingsgeräts aufschlug. Er versuchte, umgehend aufzustehen und seinerseits den Angeklagten anzugreifen, wozu er jedoch nicht mehr in der Lage war, weil er aufgrund eines erlittenen Bruchs des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels mit sofort eingetretenen starken Blutungen im Mundinnenraum, in deren Folge er 500 bis 600 mg Blut verlor, sich an seinem Blut verschluckte und nicht mehr aufstehen konnte.
Es war nicht festzustellen, dass der Angeklagte den Geschädigten bei dem Schlag etwa anstatt mit der Faust mit einer Hantelscheibe – diese etwa in ein Handtuch gewickelt – getroffen hätte. Zudem war nicht auszuschließen, dass die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe, entstanden ist.“
Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltshaft Berlin. Ersterer hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Letztere beanstandet neben der gleichfalls erhobenen allgemeinen Sachrüge konkret den Umstand, dass der Angeklagte nicht wegen einer nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist. Sie meint, die Urteilsfeststellungen trügen eine entsprechende Verurteilung.
Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision deckt keinen Rechtsfehler auf, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.
II. Gleichfalls unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft. Denn das Urteil zeigt auch keinen zugunsten des Angeklagten begangenen sachlich-rechtlichen Fehler. Namentlich tragen die Urteilsfeststellungen eine Verurteilung nach § 223 Abs. 1 StGB, nicht aber eine solche nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Bewertung der Tat als vorsätzliche „einfache“ Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon abgesehen, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen.
a) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (sog. Eignungsdelikt, vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; Fischer, StGB 70. Aufl., § 224 Rn. 12 m. w. N.). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB, § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1). Einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Erst recht muss sich die Gefahr nicht realisiert haben, so dass zwischen einer ex-post-Betrachtung des Handlungserfolgs und einer ex-ante-Betrachtung der Handlung zu unterscheiden ist (vgl. zu allem Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 27 m. w. N.). Es kommt immer auf die Gefährlichkeit der Handlung an, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345).
Zwar können grundsätzlich auch mit Hand oder Faust in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers geführte Schläge eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274). Für nicht verwirklicht hat die Rechtsprechung hingegen einen „mit großer Wucht“ versetzten Faustschlag in das Gesicht bewertet, als dessen Folge der Geschädigte einen Bruch von Jochbein und Kiefer erlitt und zwei Zähne verlor, weshalb er dreimal operiert werden musste, mehrere Tage nicht sprechen konnte und zwei Monate nur flüssige Nahrung aufnehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21 – [juris]).
b) Die Urteilsfeststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht.
aa) Dass es „individuelle Besonderheiten beim Tatopfer“ gegeben hätte, die „das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer ‚einfachen‘ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöht“ hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Urteil legt eher nahe, dass der Geschädigte, der Krafttraining betrieb und sich nach dem Schlag wieder aufrichten wollte, um „seinerseits den Angeklagten anzugreifen“ (UA S. 6), über eine stabile Konstitution verfügte. Der medizinische Sachverständige Dr. Dr. Soost hat ausdrücklich bekundet, bei dem „betroffenen Kiefer“ sei „alles normal, auch die Knochendichte“ (UA S. 20).
bb) Auch die in der Urteilsurkunde festgestellten „Umstände in der Tatausführung“ lassen das Gefahrenpotential der Tathandlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung nicht als deutlich erhöht erscheinen. Danach hat der Angeklagte, der vor seiner Inhaftierung im Amateurbereich Boxsport betrieb (UA S. 3), einen „kräftigen Schlag“ gegen den „linken Unterkiefer“ des Geschädigten geführt und zwar „in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust“, wobei er „seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten“ nutzte (UA S. 6).
Diese Feststellungen belegen keine gegenüber § 223 StGB signifikant erhöhte und das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung erfüllende Gefährlichkeit der Tathandlung. Zwar lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Schlag angesichts der „schnellen Drehung“ des Oberkörpers für den Geschädigten überraschend gekommen sein muss und dass er auch „kräftig“ war (UA S. 6). Das Landgericht hat es aber bei dem Adjektiv „kräftig“ belassen und dieses z. B. nicht mit den Steigerungsadverbien „sehr“, „äußerst“, „außerordentlich“, „enorm“ oder „überaus“ ergänzt. Von „voller Wucht“ o. Ä. ist keine Rede. Ausdrücklich ist auch festgestellt worden, dass es sich um einen und nicht um mehrere Schläge gehandelt hat. Bei der Bewertung der Schlagintensität ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Schlag dazu führte, dass der Kontrahent zu Boden ging (UA S. 6). Dieser Umstand lässt einen gewissen, aber keinen präzisen Rückschluss auf die Härte des Schlags zu. Gewiss würde ein nur mit einer Ohrfeige vergleichbarer Schlag nicht zu einem Niedergehen führen; andererseits kann der Sturz auch einer Ausweichbewegung o. Ä. geschuldet gewesen sein, ohne dass dies zwingend Eingang in die Urteilsfeststellungen hätte finden können oder müssen.
cc) Schließlich lassen auch die festgestellten Verletzungen mit einem Blutverlust von immerhin „500 – 600 mg“ aus dem „Mundinnenraum“ und einer Fraktur des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels (UA S. 6) keinen Rückschluss auf eine im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhte Gefährlichkeit zu. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB immer auf die Gefährlichkeit der Handlung ankommt, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345). Dieser Umstand erlangt hier ausschlaggebende Bedeutung, weil die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass „die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe“, entstanden ist (UA S. 6). Ebendies ist hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass nämlich nicht der Schlag (unmittelbar) die Verletzungen hervorgerufen hat, sondern erst der Aufprall auf dem Boden, wo ein harter Gegenstand, z. B. eine Hantelscheibe, gelegen haben könnte.
dd) Indem die Revision geltend macht, es sei „sicher zu erwarten gewesen“, dass der Geschädigte „mit seinem Kopf auf einen harten Gegenstand (…) prallt“ (RB S. 5), entfernt sie sich von den bindend getroffenen Feststellungen. Als fraglich muss schon die Annahme gelten, dass der Sturz sicher zu erwarten war, erst recht aber, dass der Aufprall auf einen harten Gegenstand mit Sicherheit erfolgen würde (RB S. 5). Die Strafkammer hat hierzu und namentlich zu den Zuständen im Sportraum zwar zunächst keine näheren Feststellungen getroffen, allerdings bei der Beweiswürdigung mitgeteilt, wie die Zeugin Ziegert die Einrichtung beschrieben hat; in diesem Zusammenhang wird auch wirksam auf Lichtbilder verwiesen (UA S. 10 unten). Diese zeigen jedenfalls keine Situation, die, wie die Revisionsführerin meint, einen Sturz auf eine Hantelscheibe oder einen anderen „harten Gegenstand“ sicher erwarten ließe. Der Sportraum wirkt im Gegenteil ausgesprochen aufgeräumt; auf dem Boden liegt eine Langhantelstange, sonst nichts. Die Annahmen der revidierenden Staatsanwaltschaft erweisen sich damit bereits in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremd. Allerdings können sie auch rechtlich nicht tragen. Denn nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss die Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung geschehen. Dies bedeutet, dass der Körperverletzungs-Erfolg nicht erst als mittelbare Folge der gefährlichen Behandlung eingetreten sein darf (vgl. BGH NZV 2006, 483; NStZ 2007, 34; Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 28 m. w. N.). § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt daher nicht vor, wenn nicht die Körperverletzungshandlung selbst lebensbedrohlich ist, sondern erst eine durch diese ausgelöste Gefahr (vgl. BGH NStZ 2007, 34 [Stoßen auf Autobahn]).
2. Auch die Beweiswürdigung, die durch die Revision der Anklagebehörde nicht substantiell angegriffen wird, aber auf die allgemein erhobene Sachrüge revisionsrechtlicher Prüfung unterliegt, ist frei von Rechtsfehlern. Das Tatgericht hat zwei medizinische Sachverständige zu der Frage gehört, ob die beim Geschädigten eingetretenen Verletzungen durch einen einfachen Faustschlag aufgetreten sein können. Das Urteil teilt ausgesprochen ausführlich mit, wie die Sachverständigen Dr. Ehrlich (UA S. 17-19) und Dr. Dr. Soost (UA S. 19-21) hierzu Stellung genommen haben. Auch die Bewertung der nicht gänzlich deckungsgleichen Gutachten durch die Strafkammer (UA S. 21-22) ist elaboriert und nachvollziehbar. Sie entzieht sich mit ihren vertretbaren Schlussfolgerungen revisionsrechtlicher Intervention.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.